Amtsblatt der Stadt Steyr 1981/5

Amtliche Nachrichten denken gegen die Bonität der betref- fenden Firma vorliegen. Auf Firmen, welche Aufträge mangelhaft erfüllen, ist diese Regelung nicht anzuwenden. § 7 Ausnahmebestimmungen Ausnahmen von den in den §§ 4 bis 6 getroffenen Bestimmungen zur Leistungs- vergabe können nur die nach den statuta- rischen Bestimmungen für die Vergabe zuständigen Organe der Stadt bzw. der GWG treffen. § 8 Kundmachung Die Verlautbarung einer öffentlichen Aus - schreibung hat im Amtsblatt der Stadt Steyr zu erfolgen, sie kann jedoch in begründeten Sonderfällen auch in sonsti- ger geeigneter Weise bekanntgemacht wer- den. § 9 Zuschlagsfrist 1. Bei öffentlicher oder beschränkter Aus- schreibung von Bauleistungen (Arbei- ten und Lieferungen) ist eine Zu- schlagsfrist zu bedingen. 2. Die Zuschlagsfrist hat zwölf Wochen, bei vom Wasserwirtschaftsfonds geför- derten Bauvorhaben sechzehn Wochen zu betragen. 3. Eine allenfalls aus zwingenden Grün- den erforderlich werdende Festsetzung von kürzeren oder längeren Zuschlags- fristen bedarf der ausdrücklichen Ge- nehmigung der Magistratsdirektion. § 10 Zuschlagserteilung 1. Für die Vergabe sind die nach den statutarischen Bestimmungen für die Stadt Steyr bzw. für die GWG der Stadt Steyr berufenen Organe zustän- dig. 2. Bei der Ausschreibung und Vergabe von Leistungen, welche durch Bundes- oder Landesmittel subventioniert wer- den, ist nach den hiefür jeweils gelten- den Bestimmungen vorzugehen. Solche Leistungen dürfen, unabhängig von ih- rem Kostenaufwand, erst dann in Auf- trag gegeben werden, wenn die Verga- be, soferne dies erforderlich ist, von der zuständigen Behörde oder Körper- schaft genehmigt wurde. 3. Der Zuschlag ist jenem Angebot zu erteilen, das unter Berücksichtigung rechtlicher, technischer und wirtschaft- licher Gesichtspunkte der benötigten Leistung am besten entspricht (Bestan- gebot) . Bei Feststellung des Bestange- botes sind auf den Angebotspreis, die Eignung des Bieters, den technischen Wert des Angebotes und auf das etwai- ge Erfordernis künftig notwendiger Ser- viceleistungen Bedacht zu nehmen. Der niedrigste Angebotspreis ist für sich allein nicht maßgeblich . Steyr 4. Mit Rücksicht auf die in § 3 festgelegte Zielsetzung dieser Vergabeordnung sind Bieter, die ihren Sitz in Steyr haben, bei Preisunterschieden bis zu 5 % über dem Bestangebot (bei sonst gleichen Voraussetzungen) gegenüber anderen Bietern beim Zuschlag zu be- vorzugen. 5. In besonders berücksichtigungswürdi- gen Fällen kann der Zuschlag auch zu einem höheren als gemäß Abs . 4 zuläs- sigen Preis erteilt werden. 6. Die Bestimmungen der Abs. ·4 und 5 finden sinngemäß auch Anwendung auf Arbeits- und Bietergemeinschaften, wenn an dieser Gemeinschaft minde- stens ein Unternehmen, das seinen Sitz im Gebiet der Stadtgemeinde Steyr hat, in nicht unerheblichem Ausmaß betei- ligt ist. 7. Die Gründe für eine bevorzugte Zu- schlagserteilung sind schriftlich festzu- halten. 8. Nach Abschluß des Vergabeverfahrens sind die Bieter, denen kein Zuschlag erteilt wurde , hievon in geeigneter Wei- se zu verständigen. § 11 Ansprüche Vor der Zuschlagserteilung können aus dieser Vergabeordnung keinerlei privat- oder öffentlichrechtliche Ansprüche abge- leitet werden. § 12 Inkrafttreten Diese Vergabeordnung tritt mit dem Ab- lauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Steyr in Kraft. Sämt- liche bisher ergangenen einschlägigen Vorschriften und Dienstanweisungen ver- lieren mit dem Zeitpunkt des Inkrafttre- tens dieser Vergabeordnung ihre Gültig- keit. Der Bürgermeister: Franz Weiss e. h . Gemeinn. Wohnungsgesellschaft mbH der Stadt Steyr, Rathaus, Abt. III Öffent liche Ausschreibung über die Lieferung und Montage einer Drucksteigerungsanlage für die Wohnan- lage Steyr Resthof, Bauabschnitt II/ D. Die Unterlagen können ab 18. Mai im Stadtbauamt, Zimmer 112, abgeholt wer- den. Die Anbote sind verschlossen mit der Aufschrift Drucksteigerungsanlage Rest- hof II/ D bis 15. Juni, 8.45 Uhr, in der Einlaufstelle des Magistrates, Zimmer 76, abzugeben. Die Anboteröffnung findet am gleichen Tage ab 9 Uhr im Stadtbauamt, Zimmer 97, statt. Der Abteilungsvorstand: Dipl.-Ing. Ehler Mitteilungen der städtischen Kindergärten Das Betriebsjahr 1980/ 81 der städti- schen Kindergärten und Horte endet mit Freitag, 24. Juli 1981. Die Kindertages- heimstätte am Plenklberg, Punzerstraße 1, bleibt jedoch während der Sommerferien für jene Kinder uneingeschränkt in Be- trieb, die einer Betreuung in der Tages- heimstätte unbedingt bedürfen. Die Anmeldungen (Einschreibungen) der Kinder zum Besuch der städtischen Kindergärten und Horte im Betriebsjahr 1981 / 82 finden in allen städtischen Kin- dergärten und Horten vom MONTAG, 25 . MAI , bis einschließlich FREITAG, 29. MAI, in der Zeit von 13.30 bis 16 Uhr statt. Verspätete Anmeldungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn das Fassungsvermögen des betreffenden Kin- dergartens oder Hortes nicht schon er- schöpft ist. Zur Entgegennahme einer Anmeldung kommt jener Kindergarten oder Hort in Betracht, welcher der Wohnung des anzu- meldenden Kindes am nächsten liegt. Der Kindergarten- und Hortbetrieb des Jahres 1981/82 wird am Montag, 31. August, eröffnet, und zwar in folgenden städti- schen Kindergärten: a) Innere Stadt, Hauptschule Promena- de Redtenbachergasse 2; Ennsleite, Marx- straße 15 ; Ennsleite, Wokralstraße 5; Ennsleite, Arbeiterstraße 41 ; Wehrgraben, Wehrgrabengasse 83 a ; Taschlried, Blü- melhuberstraße 21; Plenklberg/ Münich- holz, Punzerstraße ! ; Münichholz, Lehar- straße 1; Münichholz, Derflingerstraße 15; Münichholz, Puschmannstraße 10; Gleink, Gleinker Hauptstraße 12; Resthof, Siemensstraße 31. b) In den städtischen Kinderhorten: Ennsleite, Wokralstraße 5; Münichholz, Puschmannstraße 10. Magistrat Steyr, Magistratsdirektion, Pol-4635 / 53 Öffentliche Warnung Der Magistrat Steyr sieht sich veranlaßt, die Bevölkerung erneut auf die Gefahren aufmerksam zu machen, die das Freiba- den im Steyrfluß beim sogenannten „Ku- gelfangwehr" im Stadtteil Eysnfeld mit sich bringt. Diese Wehranlage verursacht im Fluß- lauf erhebliche Sogwirkungen, wodurch Lebensgefahr für die dort Badenden ent- steht. Die Bevölkerung wird daher aufge- fordert, das Baden in der Nähe des Kugel - fangwehres zu unterlassen. Sollte diese Aufforderung keine Beach- tung finden , wäre der Magistrat Steyr genötigt, im Bereich dieser Wehranlage ein allgemeines Badeverbot zu erlassen. Der Bürgermeister: Franz Weiss 17/165

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