Amtsblatt der Stadt Steyr 1981/5

Amtliche Nachrichten VERGABE- ORDNUNG für die Stadt Steyr und die Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr. § 1 Grundsätzliche Bestimmungen Bei der Vergabe von Leistungen durch die Stadt Steyr bzw. die Gemeinnützige Woh- nungsgesellschaft der Stadt Steyr ist, sofer- ne nicht ausdrücklich durch diese Verga- beor1nung etwas anderes bestimmt wird, die ONORM A 2050 in der jeweils gülti- gen Fassung anzuwenden. § 2 Geltungsbereich 1. Die Bestimmungen dieser Vergabeord- nung gelten sowohl für Leistungen (Ar- beiten und Lieferungen), die von der Stadtgemeinde Steyr als Gebietskörper- schaft und Kostenträger einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen als auch für jene, die von der Gemein- nützigen Wohnungsgesellschaft verge- ben werden. 2. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Vergabeordnung sind: a) künstlerische und wissenschaftliche Leistungen b) Erstattung von Gutachten c) Dienstverträge d) Ideen- und Entwurfswettbewerbe e) Leistungen, die vom Bund oder vom Land Oberösterreich gefördert wer- den f) Leistungen von behördlich autori- · sierten Ziviltechnikern und planen- den Baumeistern g) Leistungen (Arbeiten und Liefe- rungen), die von Abteilungen des Magistrates oder wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt Steyr er- bracht werden. § 3 Zielsetzung 1. Ziel dieser Vergabeordnung ist die Er- stellung einer Norm für die Vergabe von Leistungen durch die Stadt Steyr und die GWG der Stadt Steyr unter Berücksichtigung der bisher ergange- nen, diese Materie regelnden Erlässe. 2. Eine weitere Zielsetzung stellt die För- derung der Steyrer Wirtschaft durch eine bevorzugte Heranziehung der Steyrer Unternehmen bei der Auftrags- vergabe dar (siehe insbesondere § 10 Pkt. 4). 3. Ungeachtet der im Abs. 2 genannten Zielsetzung sind die Leistungen un ter Wahrung der Grundsätze der Wirt- schaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweck- mäßigkeit zu vergeben . Der freie Wett- bewerb darf im Sinne des Abs . 2 nur eingeschränkt werden, sofern nicht zwi- schenstaatliche, gesetzliche oder· ver- 16/164 tragliche Verpflichtungen entgegenste- hen. § 4 Ausschreibung 1. Für die Ausschreibung ist die nach den organisatorischen Bestimmungen beru- fene Dienststelle zuständig. 2. Leistungen, deren Preis S 300.000.- (Schilling dreihunderttausend) über- steigt, sind öffentlich auszuschreiben, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine be- schränkte Ausschreibung oder eine frei- händige Vergabe rechtfertigen. Eine öffentliche Ausschreibung ist wei- ters bei Vergabe von Leistungen im Preis unter der Wertgrenze von S 300.000.- durchzuführen, wenn dies zur Er.zielung eines angemessenen nied- rigen Preises zweckmäßig erscheint und der dabei zu erwartende wirtschaftliche Erfolg den mit der öffentlichen Aus- schreibung verbundenen Aufwand rechtfertigt. 3. Leistungen, deren Preis zwischen S 25 .000.- (Schilling fünfundzwanzig- tausend) und S 300.000.- (Schilling dreihunderttausend) liegt, sind be- schränkt auszuschreiben (Pkt. 1, 422 ÖNORM A 2050), wenn nicht beson- dere Umstände eine öffentliche Aus- schreibung oder eine freihändige Ver- gabe rechtfertigen. Hiebei ist allen lei- stungsfähigen heimischen Unterneh- men die Gelegenheit zu geben, sich in angemessenen Zeiträumen an einer be- schränkten Ausschreibung zu betei- ligen. Unternehmer, deren Leistungen in den der Ausschreibung vorangegan- genen zwei Jahren nachweislich nicht zufriedenstellend erbracht wurden, sind bei beschränkter Ausschreibung nicht zu berücksichtigen. Auswärtige Unternehmen können nur zur beschränkten Ausschreibung einge- laden werden, wenn Gründe, die im Interesse der Stadt bzw. der GWG gelegen sind, dies notwendig erscheinen lassen. Im Falle einer beschränkten Ausschrei- bung sind nicht weniger als drei Unter- nehmer zur Anbotstellung einzuladen. 4. Leistungen im Preis zwischen S 10.000.- (Schilling zehntausend) und . S 25.000.- (Schilling fünfundzwanzig- tausend) dürfen erst nach formloser Einholung von mindestens zwei schrift- lichen Ang~_boten vergeben werden (Pkt. ! , 432 ONORM A 2050). Zur Vergabe von Leistungen im Preis zwischen S 5000.- (Schilling fünftau- send) und S 10.000.- (Schilling zehn- tausend) genügt anstelle von schrift- lichen Angeboten die Einholung von zwei mündlichen oder fernmündlichen Angeboten. Für die Vergabe von Leistungen im Preis von unter S 5000.- (Schilling fünf- tausend) kann die Einholung von An- geboten unterbleiben. § 5 Preisgestaltung Sämtlichen Bauaufträgen sind veränder- liche Preise zugrundezulegen. Im Falle von Nachforderungen, aus welchem Titel immer, ist gemäß den einschlägigen ÖNORMEN vorzugehen. § 6 Deckungs- und Haftungsrücklässe 1. Von Teilrechnungen (Verdienstaus- weisen) sind Deckungsrücklässe in Höhe von 10 % (zehn Prozent) des festgestellten Rechnungsbetrages ein- zubehalten und mit der Schlußrech- nung abzurechnen. 2. Bei Baumeister- und Professionisten- arbeiten mit einem Kostenaufwand von über S 35.000.- ist zur Gewährlei- stung dafür, daß die Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers zum Zeitpunkt der Abnahme die im Ver- trag ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigen- schaften haben und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ent- sprechen, eine Sicherstellung vom Auftragnehmer zu verlangen. 3. Die Sicherstellung hat durch einen Haftungsrücklaß von 3 % ( drei Pro- zent) des festgestellten Schlußrech- nungsbetrages, vermindert um die Ko- sten von Baustelleneinrichtung und Abbrucharbeiten, bei Hochbauarbei- ten außerdem vermindert um die Ko- sten der Erdarbeiten, zu erfolgen. 4. Für angehängte Regiearbeiten ist kein Haftungsrücklaß einzubehalten. 5. Haftungsrücklässe sind etatmäßig zu beausgaben und bei den Verwahrgel- dern in Empfang zu nehmen. 6. Als Haftungszeit (Gewährleistungs- frist) sind drei Jahre zu bedingen. 7. Der Beginn der Haftungszeit (Ge- währleistungsfrist) ist anläßlich der Abnahme der Vertragsleistungen ak- tenmäßig festzulegen. Bei Baufüh- rungen, an denen mehrere Auftrag- nehmer beteiligt sind, beginnt die Haftungszeit mit dem Tage der Ab- nahme des Gesamtbauwerkes bzw. dessen Übergabe an die städtische Liegenschaftsverwaltung. 8. Nach Ablauf der Haftungszeit hat der Anweisungsberechtigte aufgrund der Schlußkollaudierung, bei der die ord- nungsgemäße Ausführung der ver- traglichen Leistung festgestellt sein muß, innerhalb eines Monates die Auszahlung des Haftungsrücklasses bzw. die Ausfolgung des Haftbriefes zu veranlassen. 9. Deckungsrücklässe sind in Bargeld einzubehalten, Haftungsrücklässe können durch einen Haftbrief einer inländischen Bank ersetzt werden. 10. Bei Pflasterungen (Reparaturarbeiten) im Rahmen der Straßensanierung ist von der Einbehaltung eines Haftungs- rücklasses abzusehen, wenn keine Be- steyr

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