Amtsblatt der Stadt Steyr 1981/5

nem anonymisierten, also namenlosen Material. Der Name des Befragten ist zwar bei der Erhebung notwendig, um die haus- halts- und familienweise Auswertung ge- währleisten und allfällige notwendige Rückfragen ermöglichen zu können - aber im Computer werden die Angaben ohne Namen gespeichert! Da überdies die Erhe- bungspapiere einige Zeit nach der beende- ten Aufarbeitung vernichtet werden, ist jeder Mißbrauch ausgeschlossen. Die im Bereich der Stadt Steyr mit der Volkszählung befaßten Zählorgane, die mit den Befragten in Kontakt kommen und pflichtgemäß Enblick in die ausgefüll- ten Formulare nehmen müssen, sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet, die nicht nur die Angaben selbst, sondern auch alle sonstigen Wahrnehmungen um- faßt. Die Zählorgane sind angewiesen, die Zählpapiere sogar für die zu Befragenden auszufüllen, wenn sie•da.rum ersucht wer- den. Darüber hinaus hat jeder auch die Möglichkeit, die ausgefüllten Zählpapiere persönlich im Volkszählungsbüro im Rat- haus, Hof rechts, während der Dienststun- den Mo. , Di. , Do. von 8.30 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr, Mi. und Fr. von 8.30 bis 12 Uhr abzugeben. Diese werden an Ort und Stelle kontrol- liert und der Befragte erhält über die abgegebenen Formulare eine Übernahme- bestätigung, welche von ihm dem zustän- digen Zählorgan zu übergeben ist. Jeder Haushalt wird besucht. Nur Per- sonen, welche im Mai verreisen oder aus sonstigen Gründen nicht anzutreffen sind, werden gebeten, dies dem Volkszählungs- büro im Rathaus mitzuteilen und vorher die Fragebögen auszufüllen. Sollte jedoch bis Ende Mai ein Haushalt nicht besucht worden sein, wird gebeten, dies dem Volkszählungsbüro Rathaus zu melden. Gleichzeitig mit der Volkszählung 1981 wird auf gesetzlicher Basis auch eine Häu- ser- und Wohnungszählung und eine Ar- beitsstättenerhebung durchgeführt. DIE VERPFLICHTUNG ZUR AUSKUNFT: Das Volkszählungsgesetz verpflichtet alle Personen, die in Osterreich wohnen, zur Auskunftserteilung. Das volle Fragen- programm, das sich auf Haushaltsliste und Personenblatt verteilt, ist von jedem in jener Gemeinde zu beantworten, wo sich seiner eigenen Entscheidung nach sein ordentlicher Wohnsitz befind~t. Darüber hinaus hat jeder, der angegeben hat, daß er auch in einer weiteren Gemeinde einen Wohnsitz hat, in dieser die wenigen Fra- gen der Haushaltsliste zu beantworten. Die Verweigerung der Auskunftspflicht oder Handlungen, welche die Durchfüh- rung der Volkszählung gefährden, stehen unter Strafandrohung (§ 9). Dasselbe gilt für Verletzungen der Verschwiegenheits- pflicht. Für die Verwaltungsübertretung drohen bis zu 30.000 Schilling Geldstrafe oder bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe. Magistrat Steyr Wahl - 5300/77 Kundmachung BETREFFEND DIE DURCHFÜHRUNG DER ORDENTLICHEN VOLKSZÄHLUNG, DER HÄUSER- UND WOHNUNGSZÄHLUNG SOWIE DER ARBEITSSTÄTTENZÄHLUNG AM 12. MAI 1981 GESETZLICHE GRUNDLAGEN: 1. Bundesgesetz vom 16. April 1980, BGB!. Nr. 199, über die Vornahme von Volkszählungen (Volkszählungsgesetz 1980); 2. Verordnung der Bundesregierung vom 10. Juni 1980, BGB!. Nr. 253, mit der der Zähltag für die an der Wende des Jahrzehntes 1980/81 vorzunehmende Ordentliche Volkszählung bestimmt wird; 3. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1980, BGB!. Nr. 29/1981 , über die bei der Ordentlichen Volkszählung am 12. Mai 1981 zur Verwendung gelangenden Drucksorten. 4. Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 9. Jänner 1981, BGB!. Nr. 30, mit der statistische Erhebungen über bestehende Häuser und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten angeordnet werden. 5. Verordnung der Bundesregierung vom 4. November 1980, BGB!. Nr. 502, über eine Ordentliche Arbeitsstättenzählung im Jahre 1981. STICHTAG DER ERHEBUNGEN : Sämtliche Angaben in den Zählpapieren sind nach dem Stand vom 12. Mai 1981 , 1.00 Uhr morgens, zu machen. Umfang der Erhebungen: Zu zählen sind 1. alle Personen mit ordentlichem Wohnsitz. 2. alle bestehenden Häuser (Gebäude) und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, mit den in den Erläuterungen zum Erhebungsbogen genannten Ein- schränkungen. 3. alle Arbeitsstätten, mit Ausnahme jener der Land- und Forstwirtschaft. VERPFLICHTUNG ZUR AUSFÜLLUNG: 1. Für die Volkszählung: a) Die Haushaltsliste ist vom Haushaltsvorstand, in dessen Verhinderung von den Angehörigen, dem Wohnungsinhaber, den Mitbewohnern, dem Wohnungsvermieter, oder dem Hauseigentümer, allenfalls auch von deren Bevollmächtigten, auszufüllen. Für die in Gemeinschaftsunterkünften Untergebrachten obliegt die Ausfüllung den für die Anstalts-(Betriebs-)führung verantwortlichen Personen. · b) Das Personenblatt ist für jede Person mit ordentlichem Wohnsitz, die in der Spalte 3 a die Haushaltsliste angekreuzt hat, auszufüllen. 2. Für die Häuser- und Wohnungszählung: Der Erhebungsbogen ist vom Hauseigentümer oder von dessen Bevollmächtigten auszufül- len. 3. Für die Arbeitsstättenzählung: Der Betriebsinhaber bzw. der Bevollmächtigte. Auf die Erläuterungen zur Ausfüllung der Zählpapiere wird besonders hingewiesen. AUSFÜLLUNG DER ZÄHLPAPIERE: Das Stadtgebiet wurde für die Zählung in 350 Zähleinheiten unterteilt; für jede Zähleinheit wurde ein Zählorgan eingesetzt. Die Zählorgane werden ab 4. Maid. J. mit den Hausbesitzern und Wohnungsinhabern in Verbindung treten, bei der Ausfüllung behilflich sein und auf Wunsch die Zählpapiere ausfüllen. Die Zählorgane haben an Ort und Stelle die Zählpapiere zu überprüfen. Den zur Ausfüllung der Zählpapiere verpflichteten Personen steht es frei , die ausgefüllten Drucksorten persönlich auch direkt im Volkszählungsbüro, Rathaus, Hof rechts, während der J:?ienststunden (siehe letzter Absatz) abzugeben, wo dieselben überprüft werden und eine Übernahmebestätigung ausgestellt wird, die dem zuständigen Zählorgan als Nachweis der Abgabe der Zählpapiere zu übergeben ist. Sollte ein Haushalt bis 25. Mai nicht aufgesucht werden, ist dies dem Volkszählungsbüro im Rathaus zu melden. AUSKUNFTSPFLICHT, GEHEIMHALTUNGSPFLICHT, STRAFBESTIMMUNGEN : Die auskunftspflichtigen Personen haben die in den Zählpapieren gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß zu beantworten. Die Auskünfte müssen rechtzeitig und vollständig erteilt werden. Die Geheimhaltung der bei den Erhebungen gemachten Angaben ist gemäß § 4 des Volkszählungsgesetzes und§ 10 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik gewährleistet. Die Fortsetzung auf der nächsten Seite 11/ 159

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