Amtsblatt der Stadt Steyr 1981/5
WARUM ÜBERHAUPT VOLKSZÄHLUNGEN? Seit es Kulturstaaten gibt, erweist es sich für diese notwendig, von Zeit zu Zeit ihre Bevölkerung zu zählen. So wie jedes Ge- meinwesen informiert sein muß über Stand und Bewegung seiner Mitglieder, so muß sich auch der Staat mit seiner un- übersehbar großen Zahl von Personen von den Veränderungen in seiner Bevölkerung ein Bild machen können. Als Zähltag der Volkszählung 1981 wur- de der 12. Mai bestimmt, weil dieser schon in der guten Jahreszeit, jedoch noch in der Schulzeit und vor den Haupturlaubsmo- naten und der Erntezeit liegt. Es kann also mit einer optimalen Erreichbarkeit der zu befragenden Personen gerechnet werden. Der für die Aufnahme in die Haushalts- liste e.t1tscheidende Zeitpunkt ist 1 Uhr morgens in .der Nacht zum Dienstag, dem 12. Mai 1981. Personen, die vor diesem Zeitpunkt gestorben sind oder nach die- sem Zeitpunkt geboren wurden, sind in die Haushaltsliste nicht einzutragen. GESETZLICHE GRUNDLAGEN: Die Volkszählung 1981 beruht auf dem neuen Volkszählungsgesetz vom 16. April 1980 (BGBL Nr. 199/1980). · Der Zähltag wurde durch Verordnung der Bundesregierung vom 10. Juni 1980 mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bestimmt (BGBL Nr. 253/ 1980). Die zur Verwendung gelangen- den Drucksorten wurden durch Verord- nung des Bundesministeriums für Inneres vom 22. Dezember 1980 festgelegt (BGBI. Nr. 29/1981). Von allgemeinem Interesse für den ein- zelnen Staatsbürger sind vor allem folgen- de Bestimmungen des Volkszählungsge- setzes: Die Anordnung einer Volkszählung an der Wende jedes Jahrzehnts (§ 1, Abs. 1) die zugelassenen Fragen (§ 2, Abs. 2) die Erhebung des ordentlichen Wohn- sitzes jedes österreichischen Staats- bürgers (§ 2, Abs. 3 und 4) die Verpflichtung zur Auskunftsertei- lung (§ 3) die Geheimhaltungspflicht für die mit der Volkszählung befaßten Organe (Amtsverschwiegenheit) (§ 4, Abs. 1) 10/158 die Verwendung der Angaben nur für statistische Zwecke (§ 4, Abs. 2) Diese Bestimmungen gelten für alle im Bundesgebiet wohnhaften Personen, auch für die im Bundesgebiet wohnhaften Per- sonen ohne österreichische Staatsbürger- schaft. DIE ERHEBUNGSPAPIERE: Die Erhebung zur Volkszählung 1981 wird mit zwei Formularen erfolgen: der Haushaltsliste und dem Personenblatt. Die Haushaltsliste dient zur Feststellung der Wohnbevölkerung und der „Bürger- zahl" sowie der zu den Haushalten und Familien gehörenden Personen. Das Personenblatt enthält die Fragen zur Person. Es wird elektronisch abgelesen und muß besonders achtsam behandelt werden. Die Ausfüllung bat mit Bleistift zu erfolgen. Während die Haushaltsliste an jedem Wohnsitz auszufüllen ist, darf das Personenblatt für jede Person nur einmal ausgefüllt und nur am ordentlichen Wohnsitz im Sinne der Volkszählung ab- gegeben werden! Das neue Volk:~:z:ählungsgesetz be- stimmt, daß jede in Osterreich wohnhafte Person an ihrem „ordentlichen Wohnsitz" zu zählen ist, der als „Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen" definiert wird. Jeder muß selbst entscheiden, wo er den Mittel- punkt seiner Lebensbeziehungen hat; nie- mand darf ihn dabei beeinflussen. Nach den Lebensgewohnheiten wird der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dort anzunehmen sein, wo in der überwiegen- den Zeit des Jahres der gemeinsame Haus- halt ist und von wo der Weg zur Arbeits- stätte angetreten wird. Aber auch die Behördenzuständigkeit wie z. B. Kindergarten und Pflichtschulen der Kinder, Wahlrecht, polizeiliches Kennzeichen etc. sind Hinweise auf den ordentlichen Wohnsitz. Da die einzelnen Angaben nur für stati- stische Zwecke und nicht etwa für Verwal- tungszwecke verwendet werden dürfen, kann auch niemand aus der in der Haus- haltsliste eingetragenen Wohnsitzerklä- rung irgendwelche Konsequenzen gegen den einzelnen Bürger ziehen. Wenn eine Person nicht nur in der Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes, sondern auch in einer weiteren oder gar mehreren weiteren Gemeinden die Perso- nenblätter ausfüllt und abgibt, würde dies zu Mehrfachzählungen führen. Um Mehr- fachzählungen zu verhindern, wurde vom Stat. Zentralamt ein Kontrollmechanis- mus eingebaut. Die Frage nach dem Wohnort vor fünf Jahren wird es ermöglichen, eine Wande- rungsstatistik zu erstellen. Größere Neuerungen wird es bei den berufsbezogenen Fragen geben. Es werden ,,voll berufstätige" und „in Teilzeit berufs- tätige" Personen unterschieden; die Gren- ze zwischen beiden Gruppen liegt bei 35 Wochenstunden. Pensionisten werden erstmals näher nach ihrem früher ausgeübten Beruf be- fragt. Mit den Fragen zur Pendelwanderung der Berufstätigen und Schüler wird die Tages- und Nichttagespendelwanderung, deren Ziel sowie der Zeitaufwand und das überwiegend benützte Verkehrsmittel für den täglichen Hinweg zur Arbeitsstätte herausgearbeitet werden, Unterlagen, die für Planungszwecke benötigt werden. Entsprechend der aktuellen Problematik wird die Frage nach der Gesamtzahl der lebendgeborenen Kinder sämtlicher Frauen ab dem 16. Lebensjahr gestellt. DIE GEHEIMHALTUNG: Die Bevölkerung darf die Gewißheit haben, daß von den von ihr in den Volks- zählungsformularen gemachten Angaben kein unrechtmäßiger Gebrauch · gemacl}t wird. Dieser Gebrauch ist vom Volkszäb- lungsgesetz sta~k eingeschränkt; es ver- pflichtet das Österreichische Statistische Zentralamt, die Angaben nur für statisti- sche Zwecke, d. h. für die Erstellung von Zahlenergebnissen in Form von Tabellen, zu verwenden. Die auf der Haushaltsliste und im Perso- nenblatt der Volkszählung gemachten An- gaben dürfen ausdrücklich nicht für steuerliche Zwecke verwendet werden! Der Achtung der Privat- und Intimsphäre des einzelnen im Sinne des Datenschutz- gesetzes von 1978 (BGBL Nr. 65611978) entspricht folgendes: Wenn die Volkszählung auch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung auf- gearbeitet wird, so geschieht dies mit ei-
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