Amtsblatt der Stadt Steyr 1981/1

Amtliche Nachrichten Kundmachung der Richtlinien für die Gewährung einer Fernpendlerbeihilfe § 1 Allgemeines ( 1) Das Land Oberösterreich leistet an Fernpendler eine Fernpendlerbeihilfe, im folgenden kurz Beihilfe genannt, nach Maßgabe dieser Richtlinien und unter der Voraussetzung, daß der oö . Landtag im jeweiligen Voranschlag entsprechende Mittel hiefür bewilligt. (2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Beihilfe besteht nicht. (3) Der Fernpendler hat sich im Förde- rungsansuchen zu verpflichten, daß er die- se Richtlinien anerkennt. § 2 Begriffsbestimmungen (!) Fernpendler im Sinne dieser Richtli- nien sind Personen, die regelmäßig ar- be1tstäglich vom ordentlichen Wohnsitz zum Arbeitsort und zurück fahren , wenn die einfache Entfernung zwischen der Ge- meinde des ordentlichen Wohnsitzes und der Gemeinde des Arbeitsortes minde- stens 30 km beträgt. (2) Unter Arbeitsort im Sinne dieser Richtlinien ist der Standort des Betriebes zu verstehen. (3) Der Berechnung der Entfernung zwi- schen den Gemeinden gemäß Absatz 1 wird die mittlere Erreichbarkeit nach Stra- ßenkilometern nach der amtlichen Gene- ralkarte zugrunde gelegt. (4) Der Weg vom Arbeitsort zu einer allfälligen Arbeitsstelle wird bei der Be- rechnung der Entfernung nicht berück- sichtigt. § 3 Förderungsvoraussetzungen Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn a) die Hin- und Rückfahrt des Arbeit- (Dienst)nehmers zwischen ordentli- chem Wohnsitz und Arbeitsort regel- mäßi~ arbeitst~glich erfolgt und der Arbeitsort in Osterreich oder in der Bundesrepublik Deutschland liegt; b) der Förderungswerber während des Beantragungszeitraumes (§ 6 Abs. !) und zum Zeitpunkt des Ansuchens sei- nen ordentlichen Wohnsitz in Ober- österreich hatte; c) das jährliche Bruttoeinkommen des Förderungswerbers in dem Kalender- jahr, für das die Beihilfe gewährt wird, 250.000.- S nicht überstiegen hat. Die- se Einkommensgrenze erhöht sich für jedes Kind, für das der Förderungswer- ber im Beantragungszeitraum Fami- lienbeihilfe bezogen hat, um zehn Pro- zent. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr vor, so gilt das jährliche Bruttoeinkommen in anteiliger Höhe. Unter Bruttoeinkom- men im Sinne dieser Bestimmungen ist das Gesamteinkommen einschließlich Sonderzahlungen (wie Weihnachts- geld, Urlaubsgeld usw.) und Zulagen, steyr jedoch ohne Familienbeihilfe und Wohnungsbeihilfe zu verstehen. § 4 Ausmaß der Förderung (1) Die Beihilfe beträgt jährlich a) bei einer Entfernung von mindestens 30 km bis einschließlich 49 km l000 S; b) bei einer Entfernung von 50 km bis einschließlich 74 km 1500 S; c) bei einer Entfernung von 75 km und darüber 2000 S. (2) Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe für einen kürze- ren Zeitraum als ein Jahr vor, so wird die Beihilfe in anteiliger Höhe nach Monaten berechnet. (3) Die sich gemäß Abs. 1 und 2 ergeben- de Beihilfe wird auf volle Schilling aufge- rundet. Beihilfen von weniger als l00 S werden nicht ausbezahlt. § 5 Gewährung und Auszahlung der Beihilfe ( 1) Bei Zutreffen der Voraussetzungen wird die Beihilfe im nachhinein für ein Kalenderjahr gewährt und durch Über- weisung auf ein vom Fernpendler be- kanntzugebendes Konto eines inländi- schen Geldinstitutes ausbezahlt. (2) Bei Berechnung der Pendlerzeit wer- den sowohl für den Beginn als auch für das Ende der Pendlerzeit die betreffenden Monate voll angerechnet (z. B.: 25 . Jänner bis 3. Juni = 6 Monate). Im Falle eines Arbeitsplatzwechsels innerhalb eines Mo- nats wird die Pendlerzeit für diesen Monat nur einmal berücksichtigt. (3) Gebührenurlaub oder Karenzurlaub oder Krankheit bis zu je zwei Monaten unterbrechen den Anspruch auf die Bei - hilfe nicht. § 6 Ansuchen ( 1) Ansuchen um Gewährung der Beihilfe für ein Kalenderjahr (Beantragungszeit- raum) sind längstens bis zum Ende des diesem folgenden Kalenderjahres unter Verwendung eines Formblattes im Wege des für den ordentlichen Wohnsitz des Fernpendlers im Beantragungszeitraum zuständigen Gemeindeamtes beim Amt der oö. Landesregierung einzubringen (z.B.: das Ansuchen um die Beihilfe für 1980 ist bis zum Ende des Jahres 1981 einzubringen). (2) Für das Ansuchen sind ausnahmslos Formblätter zu verwenden, die bei jedem Gemeindeamt, bei den Informationsstel- len des Landes Oberösterreich bei den Bezirkshauptmannschaften und in Linz bei der Informationsstelle des Amtes der oö. Landesregierung, Klosterstraße 7, un- entgeltlich erhältlich sind. (3) Fernpendler, die während des Jahres , für das die Beihilfe beantragt wird, den ordentlichen Wohnsitz durch Übersiedeln in eine andere Gemeinde wechselten, ha- ben für jeden neuen Wohnsitz ein eigenes Ansuchen zu stellen. (4) Die Beihilfe wird nicht mehr gewährt, wenn das Ansuchen später als zu dem im Absatz l angeführten Zeitpunkt beim Ge- meindeamt einlangt. (5) Die Gemeinden werden ersucht, die vom Beihilfenwerber ausgefüllten Form- blätter im Wege der zuständigen Bezirks- hauptmannschaft, die Städte mit eigenem Statut direkt, dem Amt der oö. Landesre- gierung mit der Mitteilung weiterzuleiten, daß a) der Fernpendler für den gesamten Zeitraum, für den er die Beihilfe bean- tragt hat, in der betreffenden Gemein- de seinen ordentlichen Wohnsitz hatte; b) der Gemeinde keine amtsbekannten und offensichtlichen Umstände vorlie- gen, aus denen geschlossen werden könnte, daß der Antragsteller nicht arbeitstäglich vom Wohnort zum Ar- beitsort pendelte . (6) Das Ansuchen ist vom Fernpendler vollständig auszufüllen. (7) Die Ansuchen werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Einlangens beim Amt der oö . Landesregierung erledigt. (8) Vom Fernpendler ist im Ansuchen verbindlich und unwiderruflich zu erklä- ren, daß a) er in dem Zeitraum, für den er die Beihilfe beantragt, regelmäßig arbeits - täglich von seinem ordentlichen Wohn- sitz zum Arbeitsort und zurück gefah- ren ist ; b) seine Gesuchsangaben richtig sind und er zur Kenntnis nimmt, daß wissentlich unrichtige Gesuchsangaben einen strafbaren Tatbestand bilden und eine strafgerichtliche Verfolgung nach sich ziehen können; c) ihm bewußt ist, daß er Beihilfen, die auf Grund unrichtiger Gesuchsanga- ben gewährt wurden, unverzüglich an das Land Oberösterreich zurückzuzah- len hat; d) er vom Amt der oö. Landesregierung verlangte Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen für die Gewäh- rung der Beihilfe gemäß diesen Richtli- nien innerhalb einer vom Amt der oö. Landesregierung zu bestimmenden Frist vorzulegen hat; e) er der automationsunterstützten Verar- beitung seiner Daten und dem automa- tionsunterstützten Datenverkehr im Sinne der Bestimmungen des Daten- schutzgesetzes, BGB!. Nr. 565/1978, zustimmt, soweit dies in Art und Um- fang auf den Zweck der Durchführung der Fernpendlerbeihilfe beschränkt bleibt. § 7 Rückzahlung der Beihilfe Die Beihilfe ist vom Förderungswerber Fortsetzung_näc_hste Seite 25

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