Amtsblatt der Stadt Steyr 1980/10

Amtliche Nachrichten dürfnisse der Bevölkerung, die örtliche Verteilung der Verkaufsstände am Markt nach Gesichtspunkten der Marktfunktion, die Leistungsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Bewer- bers, die Gestaltung des Standplatzes und auf sonstige öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen. 6. Mehr als ein Standplatz darf einem Marktbeschicker auf demselben Marktplatz nicht zugewiesen werden. 7. Wird ein vorgemerkter und zugewiese- ner „nicht ständiger Standplatz" nicht spätestens eine Stunde nach Marktbe- ginn bezogen, so erlischt die Vormer- kung, und der Standplatz kann einem anderen Bewerber für diesen Tag zuge- wiesen werden. 8. Ein für bestimmte oder unbestimmte Zeit zugewiesener, also „ständiger Standplatz" verfällt nach Ablauf der Benützungsfrist oder wenn er vier Wo- chen hindurch nicht beschickt wird . Wer vor Ablauf der Marktzeit seinen Standplatz aufgibt oder den Verkauf einstellt , verliert das Recht auf Benüt- zung an diesem Markttage. Ein solcher Standplatz kann vom Marktkommissär (siehe § 9) an andere Marktbeschicker vergeben werden. 9. Die zugewiesenen Standplätze können bei Vorliegen triftiger Gründe jederzeit durch den Marktkommissär mit sofor- tiger Wirksamkeit entzogen werden, insbesondere wenn: a) wiederholte Verstöße gegen die Marktordnung vorliegen ; b) das Entgelt nicht fristgerecht be- zahlt wird ; c) der Standplatz eigenmächtig einem anderen Marktbeschicker überlas- sen wird; d) in der Person des Marktbeschickers die im § 13 der Gewerbeordnung aufgezeigten Ausschließungsgründe eintreten; e) die im Abs. 5 angeführten Umstän- de es erfordern. 10. Das bezahlte Entgelt wird weder ganz noch teilweise zurückerstattet, wenn der Standplatz verfällt oder aus Ver- schulden des Marktbeschickers entzo- gen wird. § 7 Marktbetrieb l. Die Standplätze dürfen frühestens eine Stunde vor Marktbeginn bezogen wer- den und sind unverzüglich nach Marktende bzw. nach Ende der zuge- standenen Räumungsfrist zu verlassen. 2. Der Abstand des Daches der Verkaufs- stände vom Boden hat mindestens zwei Meter zu betragen. 3. An jedem Verkaufsstand sind Vor- und Zuname und Wohnort in deutlich sichtbarer und dauerhafter Schrift er- sichtlich zu machen. 4. Die Lebensmittel sind den hygieni- schen Erfordernissen entsprechend zu packen, zu lagern und gegen Verunrei- nigungen zu schützen. Zum Verkauf ausgelegte Lebensmittel müssen min- destens 50 cm über dem Boden gela- gert werden. 5. Die Lagerung (Stapelung) von Waren, Geräten und Behältnissen darf nur so erfolgen, daß die Sicherheit von Perso- nen nicht gefährdet wird und die Zu- und Durchgänge nicht verstellt wer- den. 6. Auf den Märkten ist auf Reinlichkeit streng zu achten. Abfälle sind in geeig- neten Behältnissen zu sammeln und wegzuschaffen. Nach Marktschluß sind die Standplätze und deren Ullll1lttelba- re Umgebung durch die Marktbeschik- ker von Abfällen zu säubern. 7. Für sämtliche zum Verkauf angebote- nen Waren sind in deutlicher und halt- barer Weise während der gesamten Dauer des Verkaufes die Preise auszu- zeichnen . 8. Der Verkauf von Waren im Umherzie- hen ist auf den Märkten untersagt. Wanderfotografen werden auf den Märkten nicht zugelassen. 9. Feilgebotene Waren dürfen keinem Käufer vorenthalten werden. § 8 Verhalten auf den Märkten 1. Auf dem Markt hat sich jedermann so zu verhalten, daß die Ruhe und Ord- nung nicht gestört werden. Insbesondere ist verboten a) überlaut und aufdringlich die Wa- ren anzubieten oder in schwebende Verkaufsverhandlungen durch Über- oder Unterbieten einzugrei- fen ; b) Unverhältnismäßig laut zu musizie- ren oder lärmende Musikautoma- ten, Lautsprecher und dergleichen in Betrieb zu halten ; c) Hunde auf den Markt mitzuneh- men, die nicht an der Leine geführt werden ; d) Standplätze widmungswidrig zu verwenden, eigenmächtig zu bezie- hen, zu erweitern, zu vertauschen oder anderen Marktbeschickern zu üherlassen; e) warmblütige Tiere zu töten oder Geflügel zu rupfen. 2. Den im Rahmen seines Wirkungs- kreises gemäß § 9 dieser Marktordnung getroffenen Anordnungen des Markt- kommissärs ist Folge zu leisten. 3. Die Verkäufer dürfen sich nur gesetz- lich erlaubter und ordnungsgemäß ge- eichter Maße und Wägemittel bedie- nen. Waren, welche schon im voraus gewogen oder gemessen bzw. nach_ ei- nem bestimmten Maße oder Gewicht geformt oder zugerichtet sind, müssen das zugesicherte Maß oder Gewicht aufweisen; auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware vorzumessen, vorzuwägen oder vorzu- zählen und in jeder handelsüblichen Menge abzugeben. § 9 Marktaufsicht 1. Die Marktaufsicht wird vom Markt- kommissär geführt. Er hat die Einhal- tung der Marktordnung zu überwa- chen. Der Marktkommissär ist berech- tigt, Personen, die die Ruhe und Ord- nung stören, nach vorhenger Ermah- nung vom Markte zu verweisen. Diese Maßnahme schließt jedoch eine even- tuelle Anzeige und Bestrafung nach der Marktordnung oder nach sonstigen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht aus. 2. Dem Marktkommissär obliegt es im Rahmen seines Wirkungsbereiches ins- besondere: a) Anordnungen zum geregelten Ab- lauf des Marktverkehrs und der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung am Marktplatz zu treffen ; b) Verstöße gegen die Marktordnung sowie gegen sonstige, beim Markt- verkehr zu beobachtende gesetz- liche Bestimmungen (wie der Ge- werbeordnung, des Lebensmittelge- setzes, des Naturschutzgesetzes, des Maß- und Eichgesetzes und andere) den zuständigen Behörden anzuzei- gen ; c) Die Zuweisung der Standplätze und Markteinrichtungen zu erteilen und die zu entrichtenden Entgelte ein- zuheben ; d) Streitigkeiten aller Art auf dem Marktgelände tunlichst beizulegen; e) Marktbeschicker, Marktbesucher und andere Personen, die die Ruhe und Ordnung auf dem Markte stö- ren, groben Unfug treiben oder den Anordnungen des Marktkomm1s- särs nicht Folge leisten, vom Markte zu verweisen. 3. Marktbeschickern, die den Bestim- mungen dieser Marktordnung zuwider- handeln, kann vom Magistrat die Be- schickung des Marktes bis zur Höchst- dauer eines Jahres untersagt werden, im Wiederholungsfalle, nach vorhe- riger Androhung auch zeitlich unbe- schränkt für immer. § 10 Marktentgelte 1. Für die Benützung des Standplatzes und Markteinrichtungen sind Entgelte zu entrichten, deren Höhe, ausgenom- men für vertragsmäßig vergebene Standplätze und Markteinrichtungen, sich jeweils nach der geltenden Markt- tarifordnung richtet. § 11 Strafbestimmungen Wer gegen diese Marktordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach den Bestimmungen des V. Haupt- stückes der Gewerbeordnung 1973 zu be- strafen. 29/349

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