Amtsblatt der Stadt Steyr 1980/10
Amtliche Nachrichten Magistrat Steyr im eigenen Wirkungsbereich Ge - 5770/ 1977 Marktordnung der Stadt Steyr VERORDNUNG des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 19. Juni 1980 mit der eine Marktordnung für die Stadt Steyr erlassen wird. Gemäß §§ 331 und 337 der Gewerbeord- nung 1973, BGB!. Nr. 50/1974, i. d. g. F. , wird mit Genehmigung des Landeshaupt- mannes vom 8. September 1980 angeord- net : § 1 Die Marktordnung regelt den Marktver- kehr auf den im § 2 genannten Märkten. § 2 Märkte, Marktgebiete, Markttage Von der Stadt Steyr werden folgende Märkte abgehalten: 1. Tägliche Kleinmärkte Markttage : Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag (außer an Feiertagen). Ort: a) Stadtplatz, auf der Fläche zwischen östlichem Rand der Mittelfahrbahn und des rathausseitigen Gehsteig-..,_ randes vom Hause Stadtplatz Nr. 27 bis zum Hause Nr. 15. b) Ennsleite, entlang des südseitigen Gehsteigrandes der Schillerstraße auf der Grundfläche Parz.-Nr. 1618 / 61 , KG Steyr, vom Konsum- gebäude, Hafnerstraße 1, bis zum Hause Arbeiterstraße 14. c) Münichholz, Sebekstraße, linke Straßenseite entlang des Gehsteiges vom Hause Sebekstraße Nr. 1 bis zum Hause Sebekstraße Nr. 17. d) Tabor, Fläche zwischen Roosevelt- straße, Nordknoten Ennser Straße und Trollmannkaserne. 2. Wochenmärkte Markttage: Jeden Donnerstag und Samstag (wenn auf einen Markttag ein Feiertag fällt, am Tage vorher). Ort: Auf den unter 1. lit. a) , b), c) und d) genannten Plätzen. Bei a) zusätzlich noch die Fläche (ausgenommen Fahr- bahn) zwischen dem ostseitigen und westseitigen Gehsteigrand des Stadt- platzes vom Fußgängerübergang bis zum Anfang der Enge Gasse. 3. Jahrmärkte Frühjahrsmarkt: Markttage: in jedem Jahr neun Tage, ab zweitem Samstag im Mai . Ort: Jahrmarktplatz Tabor. Herbstmarkt: 28/348 Markttage: in jedem Jahr neun Tage, ab zweitem Samstag im September. Ort: Jahrmarktplatz Tabor. 4. Allerheiligenmarkt Markttage: vom 27. Oktober bis 2. November. Ort: Taborweg, im näheren Bereich der Ta- borstiege, Friedhofstiege und der Friedhofseingänge. 5. Christbaummarkt Markttage: ab dem zweiten, dem 24. Dezember eines jeden Jahres vorhergehenden Samstag bis einschließlich 24. Dezem- ber. Ort: Schloßpark, nahe Eingang Sepp-Stö- ger-Straße. § 3 Marktzeiten 1. Tägliche Kleinmärkte und Wochenmärkte von 6 bis 13 Uhr 2. Jahrmärkte von 9 bis 24 Uhr 3. Allerheiligenmarkt von 9 bis 18 Uhr 4. Christbaummarkt von 7 bis 20 Uhr Der Magistrat Steyr kann jedoch in beson- deren Fällen das Ende der Marktzeit mit den allgemeinen Ladenschlußzeiten fest- setzen. § 4 Marktgegenstände 1. Auf den täglichen Kleinmärkten und Wochenmärkten: a) Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art. b) Nebengegenstände: Erzeugnisse, welche zu den landes- üblichen Nebenbeschäftigungen der Landleute der Umgebung gehö- ren, Blumen, Topfpflanzen und Er- zeugnisse des Blumenbindergewer- bes , Reisig, Zapfen, Mistelzweige, Barbarazweige, Bijouteriewaren, Spielwaren, Textil- , Strick- und Wirkwaren, Modeschmuck, Beklei- dung, Schuhwerk, Artikel zur Kör- perpflege und Geschenkartikel, je- weils einfacher Qualität, ehern.- technische Neuheiten und Artikel des täglichen Verbrauches . 2. Jahrmärkten: Alle im freien Verkehr gestatteten Wa- ren (ausgenommen die im Abs. 5 auf- gezählten Waren). 3. Allerheiligenmarkt: Blumen, Kränze und Buketts, Grab- ausschmückungs- und Grabbeleuch- tungsgegenstände, Zünd:::r, Blumener- de, Kies und einfache Geräte zur Grabpflege. 4. Christbaummarkt: Christbäume und Reisig. 5. Bettfedern, Obstbäume, Obststräucher und Reben dürfen auf den Märkten nicht feilgehalten werden. 6. Waren, deren Verkauf an eine Konzes- sion gebunden ist, dürfen nur von Gewerbetreibenden, die diesbezügliche Konzessionen besitzen, feilgehalten werden. 7. Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken ist auf den Märkten, ausgenommen auf den Jahrmärkten, nur mit besonderer Be- willigung zulässig. Solche Bewilligun- gen dürfen nur erteilt werden, wenn entsprechend der örtlichen Marktver- hältnisse ein Bedarf nach der Verabrei- chung von Speisen oder dem Aus- schank von Getränken besteht und den Erfordernissen entsprechende Ver- kaufseinrichtungen vorhanden sind. § 5 Marktbesucher (Marktbeschicker) 1. Jedermann ist berechtigt, unter Be- dachtnahme auf den zur Verfügung stehenden Raum die Märkte innerhalb der Marktzeiten mit den dort zugelas- senen Waren(§ 4) zu beschicken. 2. Personen, die 1m Ausland eine Er- werbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Waren, deren Handel nach der Gewer- beordnung 1973 nicht der Konzes- sionspflicht unterliegen, auf Märkten feilhalten oder verkaufen, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit ge- währleistet ist. 3. Regelmäßig dürfen nur folgende Perso- nen den Markt beschicken: a) Gewerbetreibende mit Waren, die in den Rahmen ihrer Gewerbebe- rechtigung oder Konzession fall_en, b) landwirtschaftliche Produzenten mit ihren eigenen Erzeugnissen, c) Marktfahrer (Fieranten), Schaustel- ler, letztere jedoch nur auf den Jahrmärkten. § 6 Vergabe und Verlust der Standplätze 1. Die Standplätze werden vom Markt- kommissär zugewiesen. 2. Die Zuweisung gilt im allgemeinen für den jeweiligen Markttag und erfolgt nach der Reihenfolge des Eintreffens der Bewerber unter Berücksichtigung eventueller Vormerkungen; das sind ,, nicht ständige Standplätze" . 3. Soweit Bestimmungen dieser Markt- ordnung nicht entgegen stehen, können auf schriftliches Ansuchen Standplätze gegen Widerruf für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit sowie unter Bedingungen und bestimmten Aufla- gen zugewiesen werden; das sind ,,ständige Standplätze". 4. Die Zuweisung ist nicht übertragbar. Vor Zuweisung ist vom Marktbeschik- ker nach § 5 Abs. 3 lit. a) und c) dieser Marktordnung die nach den Bestim- mungen der Gewerbeordnung erfor- derliche Berechtigung nachzuweisen. Dies hat mittels Originaldokumente zu erfolgen. 5. Bei der Zuweisung der Standplätze ist auf den Zweck des Marktes, die Be- steyr
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