Amtsblatt der Stadt Steyr 1980/5

BUNDESPRÄSIDENTENWAHL AM 18. MAI 1980 DIE DURCHFÜHRUNG DER BUNDESPRÄSIDENTENWAHL IN STEYR 1. Wahlausschreibung Magistrat Steyr Wahl -400/80 Steyr, am 21. März 1980 KUNDMACHUNG über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten Gemäß § 1 Abs. 2 des Bundespräsiden- tenwahlgesetzes 1971 , BGB!. Nr. 57, wird bekanntgemacht: Das Bundesgesetzblatt vom 21. März 1980 enthält unter Nr. 111 nachstehende Verordnung der Bundesregierung: „Verordnung der Bundesregierung vom 12. Februar 1980 über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, die Festsetzung des Wahltages und des Stich- tages . Auf Grund des § 1 Abs . 1 des Bundes- präsidentenwahlgesetzes 1971 , BGB!. Nr. 57, wird verordnet: § 1: Die Wahl des Bundespräsidenten wird ausgeschrieben. § 2: Im Einvernehmen mit dem Haupt- ausschuß des Nationalrates wird als Wahl- tag Sonntag, der 18. Mai 1980, festgesetzt. § 3: Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der 23. März 1980 bestimmt." Für die Wahl des Bundespräsidenten besteht gemäß Art. 60 Abs . 1 der Bundes- verfassung Wahlpflicht! Der Bürgermeister: Franz Weiss II. Verfügungen der Gemeindewahlbehörde Magistrat Steyr Wahl - 400/80 Steyr, am 10. April 1980 KUNDMACHUNG über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl Anläßlich der Wahl des Bundespräsi- denten am 18. Mai 1980 wird gern. § 10 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 , BGB!. Nr. 57, verlautbart: 1. Wahlort: Der Bereich der Stadt Steyr, unterteilt in 71 Wahlsprengel. Jeder Wahlberechtigte kann nur in sei- nem Wahlsprengel, wo er im Wähler- verzeichnis eingetragen ist, das Wahl- recht ausüben-. Die Eintragung im Wählerverzeichnis und das Wahllokal sind aus der Hauskundmachung zu ersehen. Wahlkartenwähler aus Steyr, die eine Wahlkarte besitzen, können nach Ab- nahme der Wahlkarte in ihrem Wahllo- kal wählen. Wahlkartenwähler aus anderen Gemein- den können in Steyr nur im Wahlkar- tensprengel Rathaus , Stadtplatz 27, Hof rechts, Sprengel Nr. 69/230, ihre Stim- me abgeben. Patienten des Landeskrankenhauses Steyr können mit Hilfe einer Wahlkarte in dieser Anstalt von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen. 2. Wahlzeit: 7 bis 16 Uhr. Während der Wahlzeit ist die Stimm- abgabe durchlaufend möglich. Als Ur- kunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: amtliche Legitimationen jeder Art, Per- sonalausweise, Tauf- , Geburts- und Trauscheine, Heiratsurkunden, Hei- matrollenauszüge, Staatsbürgerschafts- nachweise, Anstellungsdekrete, Pässe, Grenzkarten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Straßenbahn- und Autobuspermanenz- karten, Führerscheine, Gewerbeschei- ne, Lizenzen, Diplome, Immatrikulie- rungsscheine, Meldungsbücher und Studienbücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, Post- ausweiskarten und dergleichen, über- haupt alle unter Beidruck eines Amts- stempels ausgefertigten Urkunden, die den Personenstand des Wählers erken- nen lassen. Der Meldezettel ist zum Nachweis der Identität nicht geeignet. 3. Am Wahltag ist innerhalb der Verbots- zone (Verbotszone ist in Steyr ein Um- kreis von 20 m vom Eingang in das Gebäude, in dem sich ein Wahllokal befindet) folgendes verboten: a) jede Art der Wahlwerbung, insbe- sondere auch durch Anschlag oder · Verteilen von Wahlaufrufen u. dgl. b) jede Ansammlung von Personen, c) das Tragen von Waffen jeder Art. (Das Verbot des Tragens von Waf- fen bezieht sich nicht auf jene Waf- fen, die am Wahltag von öffent- lichen, im betreffenden Umkreis im Dienste befindlichen Sicherheitsor- ganen nach ihren dienstlichen Vor- schriften getragen werden müssen.) 4. Übertretungen dieser Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3000.-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet. Der Gemeindewahlleiter: Dr. Franz Knapp (Senatsrat) FÜR DIE WAHL DES BUNDESPRÄSIDENTEN BESTEHT WAHLPFLICHT! Gehen Sie in Ihrem eigenen Interesse so früh wie möglich zur Wahl 28/172 Steyr

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