Amtsblatt der Stadt Steyr 1980/4

BUNDESPRÄSIDENTENWAHL AM 18. MAI 1980 MAGISTRAT STEYR Kundmachung über die Ausstellung der Wahlkarten Am 18. Mai 1980 findet die Wahl des Bundespräs identen statt. 1. An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerver- zeichnis enthalten sind . Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Orte (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben. II. Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte steht Wählern zu, die sich voraus- sichtlich am Wahltag an einem anderen Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten. 111. Vorgang bei der Antragstellung und Ausstellung einer Wahlkarte: 1. Antragsort: die Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem ordentlichen Wohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde. 2. Antragsfrist: vom Zeitpunkt der Wahlausschreibung bis spätestens am dritten Tage vor dem Wahltage. 3. Beginn der Ausstellung : nach Beendigung der Auflegung des Wählerverzeichnisse.s (also frü- hestens ab 22. April 1980); bei Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Ein- spruch erhoben wurde, erst nach Bee ndigung des Einspruchs- bzw. auch des allfälligen Beru- fungsverfahrens. 4. Antragsform: mündlich oder schriftlich. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, bei e inem schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise, etwa du r ch eine Bescheinigung des Dienstgebers, der Meldebehörde oder des Unter- kunftgebers (z. B. Hotel, Heil- und Pflegeanstalt, Kuranstalt usw.) - bei Präsenzdienern und Zivi ldienern durch eine Bestätigung der Dienststelle - glaubhaft gemacht werden. 1v. Die Wahlkarte und ihre Verwendung: 1. Die Wahlkarte ist am Wahltag dem Wahlleiter zu überreichen . Vor der Wahlbehörde hat sich de r Wahlkartenwähler, wie alle übrigen Wähler, durch eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus der seine Identität ersichtlich ist, auszuweisen. 2. Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerver- zeichnis zuständigen Wahlbehörde, um seiner Wahlpflicht nachzukommen, so hat er dort ebenfalls seine Wahlkarte zu übergeben. V. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Wo Wahlkartenwähler ihre Stimme abgeben können, wird durch eine „Kundmachung über Ver- fügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl" bekanntgegeben. Der Bürgermeister: FRANZ WEISS WICHTIGE HINWEISE ZUR BUNDESPRÄSIDENTENWAHL FINDEN SIE IN DER MAI-NUMMER DES STEVRER AMTSBLATTES! steyr FÜR DIE WAHL DES BUNDESPRÄSIDENTEN BESTEHT WAHLPFLICHT 23/131

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