Amtsblatt der Stadt Steyr 1979/12

Amtliche Nachrichten Magistrat Steyr Magistra tsdirektion Geschäftseinteilung Präs - 1025/79 für den Stadtsenat KUNDMACHUNG des Stadtsenates der Stadt Steyr vom 13. November 1979, mit dem eine Ge- schäftseinteilung für den Stadtsenat ge- troffen wird. Gemäß § 31 Abs. 6, 7 und 11 des Statutes für die Stadt Steyr, LGBI. Nr. 47/1965 in der Fassung LGBI. Nr. 75/1979 wird verfügt: § 1 GESCHÄFTSBEREICHE (1) Die in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt werden, nach Sachgebieten geordnet, in 9 Geschäftsbereiche aufgeteilt. Jedem Mitglied des Stadtsenates wird ein Ge- schäftsbereich nach Maßgabe der Anla- ge zu diesem Beschluß unterstellt. (2) Die Geltung der einzelnen Ge- schäftsbereiche erstreckt sich ausschließ- lich auf den eigenen Wirkungsbereich der Stadt und die Zuständigkeit des Stadtsenates. (3) Im Rahmen des ihm unterstellten Geschäftsbereiches obliegt jedem Mit- glied des Stadtsenates auch die Bericht- erstattung und Antragstellung im Stadt- senat. (4) In den in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten sind die Geschäfte nach den Weisungen des nach der Geschäftseinteilung zustän- digen Mitgliedes des Stadtsenates zu be- sorgen. Die Weisungen sind dem sach- lich zuständigen Abteilungsleiter zu er- teilen (§ 31 Abs. 10 StS). § 2 ZUSTÄNDIGKEIT DER EINZELNEN MITGLIEDER DES STADTSENATES (1) Die in die Zuständigkeit des Stadt- senates fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, die von dem gemäß § 1 zuständigen Mitglied des Stadtsenates namens des Stadtsenates zu besorgen sind,· werden durch einen eigenen Beschluß des Stadt- senates gemäß § 31 Abs. 7, 1. Satz, StS festgelegt. (2) Einzelne der unter Abs. 1 fallen- den Angelegenheiten unterliegen der kol- legialen Beratung und Beschlußfassung des Stadtsenates jedoch dann, wenn der Stadtsenat dies beschließt (§ 31 Abs. 8 StS). (3) Jedes Mitglied des Stadtsenates kann fallweise für eine von ihm gemäß Abs. 1 zu besorgende Angelegenheit die kollegiale Beratung und Beschlußfassung des Stadtsenates beantragen (§ 31 Abs. 9 StS). § 3 VERTRETUNG Ist ein Mitglied des Stadtsenates vor- übergehend abwesend oder verhindert, so greift eine Entscheidung über die Vertretung durch den Bürgermeister Platz. Die Bestimmungen der §§ 25 und 30 Abs. 4 StS bleiben dadurch unbe- rührt. §4 INFORMATIONSPFLICHT (1) Das nach der Geschäftseinteilung zuständige Mitglied des Stadtsenates (§ 1) hat den Bürgermeister zum Zwecke der Koordinierung über die gemäß § 2 Abs. 1 namens des Stadtsenates zu tref- fenden Entscheidungen oder Verfügun- gen oder sonstigen Amtshandlungen zu unterrichten, soweit es sich um Ange- legenheiten von grundsätzlicher Bedeu- tung handelt oder dadurch der Ge- schäftsbereich eines anderen Mitgliedes des Stadtsenates berührt wird. (2) Die Information hat dem Bürger- meister schriftlich zuzugehen. §5 SCHLUSSBESTIMMUNG Dieser Beschluß ist gemäß § 31 Abs. 6 StS im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen. GESCHÄFTSEINTEILUNG FÜR DEN STADTSENAT 1. Bürgermeister Franz WEISS: Präsidialangelegenheiten, Öffentlich- keitsarbeit, kulturelle Angelegenheiten, Planung. 2. Vizebürgermeister Heinrich SCHWARZ: Wohnbau, Liegenschaftsverwaltung, Personalwesen, Schule und Sport. 3. Vizebürgermeister Karl FRITSCH: Bezirksverwaltung, Fremdenverkehr, Denkmalschutz, Gesundheitswesen. 4. Stadtrat Rudolf FÜRST: Finanzwesen, Wirtschaftsförderung, Verbändegemeinschaften. 5. Stadtrat Anna KALTENBRUNNER: Seniorenbetreuung, Zentralaltersheim. 6. Stadtrat Konrad KINZELHOFER: Wohlfahrtswesen, Stadtwerke. 7. Stadtrat Manfred WALLNER: Bauwesen, soweit es nicht anderen Re- ferenten zugewiesen ist, Baurecht, Markt- und Veterinärwesen. 8. Stadtrat Leopold WIPPERSBERGER: Verkehrsangelegenheiten, Straßenbau, Wirtschaftshof. 9. Stadtrat Johann ZOCHLING: Wohnungswesen, Kindergärten, Feuer- wehrwesen. Der Bürgermeister: Franz Weiss e. h. Wertsicherungen Ergebnis Oktober 1979 Verbraucherpreisindex 1976 = 100 September Oktober Ve.rbraucherpreisindex 1966 = 100 September Oktober Verbraucherpreisinde~ I 1958 = 100 September Oktober Verbraucherpreisindex II 1958 = 100 September Oktober im Vergleich zum Kleinhandelspreisindex 1938 = 100 September Oktober Lebenshaltungskostenindex Basis 1945 September Oktober Basis 1938 September Oktober 113,9 114,5 199,9 200,9 254,7 256,0 255,5 256,8 1928,7 1938,8 2237,9 2249,7 1900,8 1910,8 BIIUMCIIRTIISR -SCHUHE SCHUHHAUS BAUMGARTNER · Stadtplatz 4 FROHE WEIHNACHTEN UND EIN BEHAGLICHES NEUES JAHR WÜNSCHT ALLEN KUNDEN SCHONER WOHNEN mit Tapeten. Vorhängen Stilmöbeln Sonnenschutz Teppichböden Baumgartner Geschenk-Gutscheine ein begehrtes Weihnachtsgeschenk SCHMIDINGlß Gleinker Gasse 19 + 20 Mittere Gasse 6 4400 STEYR Telefon (07252) 62420 TAPEZIERER sfeyr 25

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