Amtsblatt der Stadt Steyr 1979/2

Amtliche Nachrichten Gebühr einzuheben. Eine Ausnahme bilden Pumpen. Beim Einsatz von Pumpen aller Art ist während der Dauer des Pumpens an Stelle des Stundenent- geltes des Fahrzeuges das Stundenentgelt für die Pumpen in Rechnung zu bringen. 4. Die Reinigung und Widerinstand- setzung der Geräte und Ausrüstung nach besonderen Einsätzen (z. B. Öleinsatz), die über das normale Maß hinausgehen, wird nach dem dafür erforderlichen Zeit- und Materialaufwand gesondert verrechnet. 5. Für nicht in der Tarifordnung an- geführte Dienst- und Sachleistungen sind angemessene Entgelte einzuheben. 6. Für Sachleistungen zugunsten von Dienststellen der Stadtgemeinde Steyr werden keine Entgelte eingehoben, wohl aber können die unter § 3 D angeführ- ten Entgelte verrechnet werden, falls beim jeweiligen Einsatz freiwillige Mit- glieder der Feuerwehr zum Einsatz ge- langen. 7. Für Brandwachen auf Märkten, Ausstellungen und dergleichen werden - sofern keine Sachleistungen anfall en - nur die Mannschaftsentgelte verrechnet. 8. Für die Dauer- bzw. Sonderleistun- gen können Pauschalbeträge vereinbart werden. 9. Bei einer Einsatzdauer bis zu einer halben Stunde ist nur ein Halbstunden- satz in Rechnung zu stellen. 10. Die tarifmäßigen Entgelte sind auch dann zu entrichten, wenn der be- treffende Einsatz ohne Erfolg geblieben ist. 11. Die Entgelte sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach ihrer Vor- schreibung zu entrichten. Werden die Entgelte nicht innerhalb der festgesetzten Zeit zur Einzahlung gebracht, so werden Verzugszinsen und Mahngebühren in der im allgemeinen Wirtschaftsleben gültigen Höhe hinzugerechn-et. 12. Fahrzeuge und Geräte dürfen aus Unfallverhütungsgründen nur mit dem gliederungsmäßig vorgesehenen Personal eingesetzt werden. 13. Die freiwillige Feuerwehr der Stadt Steyr haftet nicht für Unfälle von Personen oder für die ·Beschädigung von Sachen, die im Zusammenhang mit der Dienst- oder Sachleistung der Feuerwehr entstehen, sofern diese bei den Einsatz- arbeiten unvermeidbar oder unvorher- gesehen eintreten. Hievon ist jeweils die betroffene Partei verbindlich in Kenntnis zu setzen. § 5 In dem nach dieser Tarifordnung er- mittelten Entgelt ist die Umsatzsteuer nach den Bestimmungen des Umsatz- steuergesetzes 1972, BGB!. Nr. 232/72, in der jeweils geltenden Fassung nicht ent- halten. § 6 Schlußbestimmungen Die Tarifordnung wird mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung 1111 Amtsblatt der Stadt Steyr wirksam. Gleichzeitig verlieren die bisher gel- tenden Tarif- und Gebührenbestim- mungen für die Dienst- und Sachlei- stungen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steyr ihre Gültigkeit. Der Bürgermeister: Franz Weiss Magistrat Steyr im eigenen Wirkungsbereich, VerkR - 3013/77 VERORDNUNG Gemäß § 93 Abs. 4 lit. c) in Verbin- dung mit § 94 d) der Straßenverkehrs- ordnung 1960, BGB!. Nr. 159, i. d. F. des Bundesgesetzes vom 30. November 1977, BGB!. Nr. 616, wird verordnet: § 1 Die Schneesäuberung sowie die Be- streuung bei Schneeglätte und Glatteis muß auf folgenden Gehsteigen nicht vorgenommen werden: 1) Bergseitige Verbindung vom Sport- heim Ennsleite zur Hubergutstraße; 2) Weg von der Nordstiege zur Arbei- terstraße bzw. Märzenkellerstiege; 3) Unterer Schiffweg; 4) Dachsbergweg; 5) Engelsriege; 6) Fuchsluckenstiege; 7) Wanderweg Steinwänd; 8) Verbindungsweg Ufergasse - Kaplangasse; 9) Stiege vom Unteren Schiffweg (Kra- xental) zum Oberen Schiffweg. § 2 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Steyr in Kraft. Der Bürgermeister: Franz Weiss Magistrat Steyr, Magistratsdirektion, Ge - 5738/76 KUNDMACHUNG Auf Grund des Beschlusses des Ge- meinderates der Stadt Steyr vom 14. De- zember 1978 werden die Richtlinien für die Förderung von Kleinbetrieben der gewerblichen Wirtschaft im Bereich der Stadt Steyr (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 1. März 1977) wie folgt geändert: I. Im Abschnitt II hat die lit. d zu lau- ten : ,:d) eine jährliche Umsatzhöhe von höchstens 4 Millionen Schilling aufwei- sen." II. Im Abschnitt IV hat der Abs. 2 zu Punkt A zu lauten: ,,(2) Die Höhe des Darlehens, für das Zinsenzuschüsse ge- währt werden, darf nicht unter S 20.000.- liegen und im Einzelfall S 200.000.- nicht übersteigen." III. Im Abschnitt IV hat der Abs. 1 zu Punkt B zu lauten: ,,(1) Ein einmaliger Zuschuß in einer Höhe von S 5000.- bis maximal S 10.000.- kann gewährt werden, wenn die erforderlichen An- schaffungen unter Berücksichtigung deF Eigenleistung in der Regel nicht einen Gesamtbetrag von S 30.000.- erreichen. Die Eigenleistung hat je nach wirt- schaftlicher Lage des Unternehmens bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten zu betragen, mindestens jedoch 25 Pro- zen t. IV. Im Abschnitt VIII hat der Abs. 3 zu lauten: ,,(3) Für den Zeitraum der För- derung ist auf Verlangen dem Magistrat die Jahresbilanz bzw. die Vermögens- aufstellung des Unternehmens vorzu- legen." V. Die vorstehenden Änderungen treten mit Ablauf des Tages der Veröffentli- chung im Amtsblatt der Stadt Steyr in Kraft. Der Bürgermeister: Franz Weiss Magistrat Steyr, Magistratsdirektion, Gern XIII - 2972/78 VERORDNUNG des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 5. Dezember 1978, betreffend die Ergän- zung der Kanalbenützungsgebührenord- nung der Stadt Steyr. Gemäß § 14 Abs . 3 lit. d des Finanz- ausgleichsgese tzes 1973, BGB!. Nr. 445/ 1972, wird in Ergänzung der Kanalbe- nützungsgebührenordnung der Stadt Steyr (Beschluß des Gemeinderates vom 29. März 1978) verordnet: I. § 5 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten: ,,Bei gewerblich oder landwirtschaft- lich genutzten Grundstücken sowie bei Grundstücken, die der Sportausübung dienen (Fußballplä tze, Tennisplätze usw. ), wird eine Ermäßigung dann vor- genommen, wenn der Verpflichtete den Nachweis erbringt, daß ein Teil der für die genannten Zwecke bezogenen Was- sermenge so verwendet wird, daß ein Ableiten in das öffentliche Kanalnetz nicht erfolgt." II. Nach dem ersten Satz im § 5 Abs. 2 wird ein neuer Satz eingefügt, der zu lauten hat: „Ebenso wird in vorstehendem Sinne eine Ermäßigung für den durch außer- gewöhnliche Umstände bedingten Was- serverbrauch (z. B. bei Rohrbruch) ge- währt." III. Diese Verordnung tritt mit dem Ab- lauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Steyr in Kraft. Der Bürgermeister: Franz Weiss

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