Amtsblatt der Stadt Steyr 1979/2

Amtliche Nachrichten § 3 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Steyr in Kraft. Mit dem glei- chen Zeitpunkt tritt die ha. Verordnung vom 1. August 1973, in der Fassung der Verordnung vom 7. November 1973, FJ-3749/ 1973, außer Kraft. Der Bürgermeister: Franz Weiss Magistrat Steyr, Stadtbauamt, namens der städtischen Kanalverwaltung, Bau 6 - 841/ 65 ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG über die Erd- und Baumeisterarbeiten für die Errichtung der Kanalisation Gründbergsiedlung Die Unterlagen können ab 9. Februar 1979 im Stadtbauamt, Zimmer 112, ab- geholt werden, und zwar gegen Kosten- ersa tz von S 350.- . Die Anbote sind verschlossen mit der Aufschrift „Anbot über die Erd- und Baumeisterarbeiten für di e Errichtung der Kanalisation Gründbergsiedlung" bis 23. Februar 1979 um 8.45 Uhr in der Einlaufstelle des Magistrates Steyr, Zimmer 72, abzu- geben. Die Anbotseröffnung find et am glei- chen ·Tage ab 9 Uhr im Stadtbauamt, Zimmer 97, statt. Der Abteilungsvorstand: Dipl.-Ing. Ehler Magistrat der Stadt Steyr,· Magistrats- direktion, Gern - 6587/ 77 KUNDMACHUNG der Feuerwehr-Tarifordnung für die Dienst- und Sachleistungen (Son- derleistungen) der Freiwilligen Feuer- wehr der Stadt Steyr, beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 24. Oktober 1978 bzw. 5. De- zember 1978. § 1 Begriffsbestimmungen über die Einset- zung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steyr, Entgeltpflicht und Gegen- stand der Entgelte: 1. Einsätze, die die Feuerwehr auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflich- tungen durchführen muß, sind entgelt- frei . Diese Einsätze sind im wesentlichen die Brandbekämpfung, die Menschenret- tung, die Tierbergung, die Behebung von Verkehrsstörungen und allfällige Hilfe- leistungen im Stadtgebiet bei Gefahr im Verzug. 2. Einsätze hingegen, für welche keine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Durchführung bestehen (Sondereinsä tze), also Dienst- und Sachleistungen, die durch wen immer innerhalb oder außer- halb des Stadtgebietes von der Freiwil- ligen Feuerwehr der Stadt Steyr in An- spruch genommen werden, sind gegen Einhebung der nachstehend angeführten Entgelte durchzuführen. § 2 1. Die Organe der Feuerwehr sind ver- pflichtet, bei der Durchführung von ent- gel tpflichtigen Einsätzen Stundenent- gelte bzw. Tagesentgelte, das Mann- schaftsentgelt und gegebenenfalls das Zehrgelt einzuheben . 2. Das Stundenentgelt bzw. Tagesent- gelt wird eingehoben bei Beis tellung von Fahrzeugen, Pumpen und Geräten . Die der Verrechnung zugrunde zu legende Einsatzdauer beginnt mit dem Ausrücken und endet mit dem Einrücken. Zeitauf- wände zur Behebung von Mängeln an den eigenen Fahrzeugen und Geräten sind jedoch in Abzug zu bringen. 3. Das Mannschaftsentgelt wird pro Mann und angefangener Stunde verrech- net. Die der Verrechnung zugrunde zu legende Einsatzdauer ist so wie die Ein- satzdauer für die Bemessung des Stun- denentgeltes zu ermitteln. 4. Das Zehrgeld ist bei Einsätzen über vier Stunden einzuheben . Die Verrech- nung erfolgt pro Mann und einer Ein- satzdauer von je vier vollen Ausrück- stunden. Im übrigen gelten hinsichtlich der Ermittlung der Einsatzstunden die- selben Bestimmungen wie für die Ermitt- lung des Stundenentgeltes. 5. Bei Verbrauchsmaterial (Löschpul- ver, Schaumbildnermittel usw.) werden die Kosten der Wiederbeschaffung unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Tagespreise verrechnet. § 3 Höhe de r Entgelte A) Fahrzeugentgelte 1. Spezialfahrzeuge und schwere Fahr- zeuge : a) Kranwagen bis 15 t Hubkraft S 600. - pro Stunde, Kranwagen über 15 t Hubkraft S 1000.- pro Stunde; b) Gelenkbühne S 1000.- pro Stunde. 2. Alle übrigen, nicht unter All ge- nannten Fahrzeuge S 240.- pro Stunde. Anhänger und Abschleppwagerl sind im Fahrzeugpreis inbegriffen. B) Maschinen, Motoren, Pumpen und Schläuche 1. Tragkraftspritzen, Baupumpen, Unterwasserpumpen, Motorsägen jeder Art, Kompressoren und Aggregate je Ge- rät S 200.- pro Stunde. 2. Druck- und Saugschläuche (sofern diese unabhängig von einem Fahrzeug eingesetzt werden und demnach nicht im Fahrzeugpreis inbegriffen sind) pro Stück S 20.- pro Stunde. 3. Außenbordmotoren bis 40 PS S 180. - pro Stunde, über 40 PS S 240.- pro Stunde. C) Rettungs-, Hilfs- und Sondergeräte Preßluftatmer S 100.- pro Stunde, Frischluftgeräte S 100.- pro Tag, Atem- Maske mit Filter S 60.- pro Tag, Ponton (ohne Motor) S 60.- pro Stunde, Trennscheibe S 50. - pro Stunde, Öl- wehrgeräte: Tauchpumpe mit Schläuchen S 180. - pro Stunde, Turboventilator mit Ölschläuchen S 120.- pro Stunde. D) Mannschaftsgebühr 1. Pro Mann und Stunde von 6 bis 20 Uhr S 60. - , von 20 bis 6 Uhr S 90.-. 2. Bereitschaftsgebühr (Sonn- und Feiertagsberei tschaft) S 100.- pro Dienst. 3. Gebühr für di e Teilnahme eines Feuerwehrorganes bei der Feuerbeschau S 90. - pro Stunde. 4. Teilnahme an sonstigen Verhand- lungen S 90.- pro Stunde. 5. Besuch von T agungen, Schulungs- kursen, Lehrgängen und ähnlichem S 50.- pro T ag. 6. Branddienstgebühr (z. B. Theater- dienst) S 100.- pro Dienst. 7. Zuschl ag zur Mannschaftsgebühr (z. B. Zehrgeld) a) bei einer Einsatzdauer von mehr als 4 Stunden je Mann S 50.- , b) bei Einsä tzen, die über 8 Stunden hinausgehen pro weitere angefangene 4 Stunden je Mann S 50.- . Die Einhebung der Mannschaftsge- bühr und des Zehrgeldes entfällt bei Dienstverrichtungen oder Dienstleistun- gen der Freiwilligen Feuerwehr für ihre eigenen Angehörigen als Kamerad- schaftsdi enst, wenn seitens der zum Ein- satz gelangenden Feuerwehrmannschaf- ten keine Gebühr verrechnet und an dieselben gezahlt we rden . Die Sachleistungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind denselben nur zur Hälfte zu verrechnen. E) Entgelte für ve rliehene Geräte Werden von der Freiwilligen Feuer- weh r Gerä te oder Werkzeuge verliehen, so ist hi efü r ein Leihentgelt einzuheben. Diese Entgelte werden pro Stunde bzw. pro Tag des Verleihens berechnet. In diesem Entgelt sind die Kosten einer normalen Reinigung bzw. Instandset- zung inbegriffen. Arbeitsleinen S 25.- pro T ag, Ast- sägen S 60.- pro Tag, Beile S 60.- pro Tag, Drahtsei le (je 10 m) S 15.- pro Tag, Druckschläuche S 50.- pro Tag, Hacken S 60.- pro Tag, Hanftaue S 40.- pro Tag, Pölzapparate S 60.- pro Tag, Schanzwerkzeuge pro Stück S 20.- pro T ag, Schnellkupplungsrohre S 70.- pro Tag, Strahlrohre S 50.- pro Tag, Sturml ampen S 240.- pro Tag, Absperrma terial komplett S 100.- pro Tag, Wasserstrahlpumpen S 60.- pro Tag, Winden (mechanisch) S 60.- pro Tag, Zillen samt Ruderzeug S 160.- pro Tag, Zugsägen S 60.- pro Tag. § 4 Erl äuterungen 1. Die Gebührenermittlung erfolgt für Ei nsä tze innerhalb des Stadtgebietes in derselben Weise wie für Einsätze außer- halb des Stadtgebietes. 2. Bei allen Einsä tzen ist stets die Mannschaftsgebühr und die Stundenge- bühr zu verrechnen. 3. Kommen Geräte zum Einsatz, welche auf einem Fahrzeug verladen sind, so ist für di ese keine besondere

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