Amtsblatt der Stadt Steyr 1979/2

Amtliche Nachrichten Magistrat Steyr, Abt. X, Veterinär- unterabteilung, Vet - 176/ 79 . VERORDNUNG betreffend Maßnahmen zur Bekämp- fung der Wutkrankheit. Auf Grund der festgestellten Wut- krankheit im Gemeindegebiet von St. Ulrich bei Steyr wird im Sinne der Bestimmungen der §§ 24, 41 und 42 des Tierseuchengesetzes vom 6. 8. 1909, RGBI. Nr. 117 i. d. F. der Tier- seuchengesetznovelle 1974, BGB!. Nr. 141 nachstehendes angeordnet: § 1 Der Verwaltungsbereich des Magi- strates Steyr wird zum Beobachtungs- gebiet erklärt. §2 Im Beobachtungsgebiet besteht die einfache Hundesperre, d. h. die Hunde müssen mit einem gut sitzenden, beißsicheren Maulkorb versehen sein oder an der Leine geführt werden. § 3 Ansonsten sind Hunde an solchen Orten an die Kette zu legen, die frem- den Hunden nicht zugänglich sind. § 4 .Jeder Hund muß mit der vorge- schriebenen, am Halsband oder Brust- gurt befestigten Hundemarke ver- sehen sein. §5 Innerhalb geschlossener oder ver- sperrter Räume sind Hunde so zu verwahren, daß durch sie weder eine Verletzung eines Menschen oder eines Tieres noch ein Entweichen möglich ist. § 6 In öffentlichen Lokalen und in öffentlichen Beförderungsmitteln müssen Hunde mit einem gut sitzen- den, beißsicheren Maulkorb versehen sem. §7 Das freie Herumlaufen der Katzen ist verboten. § 8 Entgegen vorstehender Anordnun- gen angetroffene Hunde und Katzen sind zu töten. (Freilaufende Hunde, die den Maulkorb nur am Halse hän- gend tragen, sind wie maulkorblose Hunde zu behandeln.) § 9 Diensthunde der Gendarmerie, Polizei, Zollwache, Bergrettung, des Bundesheeres und Blindenhunde sind während ihres dienstlichen Einsatzes, soferne sie gegen Wutkrankheit schutzgeimpft sind, von vorstehenden Verfügungen ausgenommen. § 10 Im Beobachtungsgebiet dürfen nur gegen Wutkrankheit schutzgeimpfte .Jagdhunde für unbedingt notwendige jagdliche Verwendung benützt wer- den und sind im Anschluß daran mit einem geeigneten Desinfektionsmittel zu desinfizieren. § 11 Hunde und Katzen, die einen oder mehrere Menschen verletzt haben, sollen - wenn dies ohne Gefahr ge- schehen kann - nicht getötet, sondern eingefangen, sicher verwahrt und unter tierärztliche Beobachtung ge- .stellt werden. § 12 Das Entweichen eines Hundes aus seinem ständigen Aufenthaltsorte ist unverzüglich unter Angabe der Be- schreibung des Tieres beim Veterinär- amt oder einer Polizeidienststelle zu melden. § 13 .Jedermann ist verpflichtet, ein ihm gehöriges oder anvertrautes Tier, welches mit einem wutkranken oder wutverdächtigen Tier in Berührung gekommen ist oder an welchem Kenn - zeichen der ausgebrochenen Wut oder auch nur solche wahrzunehmen sind, die den Wutausbruch befürchten las- sen, sofort durch Tötung oder Ab - sonderung ungefährlich zu machen . Gleichzeitig ist dem Veterinäramt Anzeige zu erstatten. § 14 Das Ein- und Ausbringen von Hun- den und Katzen in bzw. aus dem Be- obachtungsgebiet ist nur zulässig, wenn sie vor mindestens fünf Tagen gegen Wutkrankheit schutzgeimpft wurden. Diese Impfung darf nicht länger als ein .Jahr zurückliegen. § 15 Das Schlachten wutkranker oder wutverdächtiger Tiere, jeder Ver- brauch, Verkauf oder jede unentgelt- liche Überlassung derselben, ihrer Teile oder ihrer Produkte ist verbo- ten. Desgleichen ist die Ausfuhr von lebendem oder totem Raubwild, Fall- wild oder verunfalltem Wild sowie von Teilen oder Produkten derselben aus dem Beobachtungsgebiet verbo- ten. Insbesondere ist das Abbalgen von Füchsen, Dachsen und Mardern ver- boten. § 16 Im Beobachtungsgebiet aufgefun- dene oder erlegte Füchse, Dachse oder Marder sowie auf Grund dieser Verordnung getötete Hunde und Kat- zen sind in jedem Fall dem Veterinär- amt des Magistrates Steyr zu melden. § 17 Diese Verordnung tritt mit dem Anschlag an der Amtstafel des Magi- strates Steyr in Kraft. § 18 Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des § 63 des Tierseuchengesetzes geahn- det. Der Bürgermeister: Franz Weiss Magistrat Steyr im übertragenen Wirkungsbereich, FJ - 3749/1973 VERORDNUNG des Magistrates Steyr als Bezirksverwal- tungsbehörde vom 16. November 1978, betreffend das Verbot des Aufenthaltes von Kindern und Jugendlichen in be- stimmten Gast- und Nachtlokalen. Auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23 . März 1973 zum Schutze der .Jugend (oö. Jugend- schutzgesetz), LGB!. Nr. 22/ 1973, wird verordnet: § 1 Gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 23 . März 1973 zum Schutze der Jugend (Oö. Jugendschutzgesetz), LGBI. Nr. 22/ 1973, ist Kindern und Jugendlichen der Aufenthalt in nachstehend angeführten Nachtloka len und sonstigen Lokalen verboten: 1) Vergnügungsetablissement „Maxim", Steyr, Badgasse 2; 2) Vergnügungsetablissement „Stadt Wien", Steyr, Unterer Schiffweg 1; 3) Vergnügungsetabli ssement Steyr, Fabrikstraße 18; 4) Nachtkabarett „Bar Madame", Steyr, Fabrikstraße 10; 5) Barbetrieb „Love Story", Steyr, Blumauergasse 1; 6) ,,Kerzenbar", Steyr, Färbergasse 8; 7) ,,Hechtendiele", Steyr, Gleinker Gasse Nr. 21; 8) ,,Movielandbar" und Gasthaus, Steyr, Haratzmüllerstraße 25. § 2 Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß den Bestimmungen des § 17 Oö. Jugendschutzgesetz bestraft.

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