Amtsblatt der Stadt Steyr 1979/1
D ie Stadt Steyr treibt ihre Kanal- projekte zielstrebig voran. Im Frühjahr 1979 stehen neue Stränge in den Bereichen Neuschönau bis Haratzmüllerstraße, Hochstraße, Feldstraße, Steiner Straße, Liedlgutweg und Waldrandsiedlung für den Anschluß zur Verfügung. Die folgende Darstellung über bau- und abgabenrechtliche Bestim- mungen im Zusammenhang mit Kanal- anschlüssen ist eine Information für Haus- und Liegenschaftsbesitzer. Nach den landesgesetzlichen Bestim- mungen der Oö. Bauordnung aus dem Jahre 1976 besteht für die bei sämtlichen Bauten und dazugehörigen Grundflä- chen anfallenden Abwässer (Nieder- schlags- und Schmutzwässer) grund- sätzlich Anschlußpf!icht an die öffentli - che Kanalisationsanlage. Ausnahmen von der Anschlußpflicht sind nach den Bestimmungen der Ober- österreichischen Bauordnung über An - trag des Anschlußpf!ichtigen lediglich für Nebengebäude (freistehende Gara- gen, Schuppen, Hütten, Flugdächer etc., die keinen Wasseranschluß besitzen und ke inen Schmutzwasseranfall haben), Rechtzeitig ist das dem Anschlußver- pflichtungsbescheid beiliegende Bauan- suchen beim Magistrat einzureichen, da- mit auch rechtzeitig die baubehördliche Bewi lligung für die Herstellung des Ka- nalanschlusses erteilt werden kann . Gleichzeitig müssen auch mit diesem Ansuchen allfällige Anträge um Aus - nahme von der Anschlußpflicht gestellt werden. Wenn die Arbeiten zur Herstellung des Hauskanalanschlusses entsprechend der Baubewilligung vollendet sind, ist die Fertigstellung dem Magistrat un- verzüglich schriftlich anzuzeigen. Es wird darauf hingewiesen, daß alle genannten Maßnahmen, wie Anschluß- und Baubewilligungspflicht sowie die Verpflichtung zur Anzeige der Fertig- stellung, nach den gesetzlichen Bestim- mungen durchgesetzt und vollstreckt werden können. Als Beitrag und Entschädigung für die der öffentlichen Hand erwachsenden Kosten für die Errichtung der öffentli- chen Kanalisationsanlage wird eine Ka- nalanschlußgebühr eingehoben . Diese Gebühr errechnet sich entsprechend Bewilligungsvertohren Gebühren fristen Wer mit einem Kanalanschluß befaßt ist, sollte diese Information lesen Bauten außerhalb des überwiegend be- bauten Gebietes sowie für land- und forstwirtschaftliche Bauten, soweit die Abwässer im eigenen landwirtschaftli- chen Betrieb zu Düngezwecken verwen- det werden, zu gestatten . Entsprechende Ausnahmebewilligungen werden unter Vorschreibung von besonderen Bedin- gungen und Auflagen erteilt. Grundsätz li ch bedarf die Herstellung des Hauskanalanschlusses nach den Be- stimmungen der OÖ. Bauordnung einer Baubewilligung, um die anzusuchen ist. Anläßlich der Erteilung dieser baube- hördlichen Bewilligung werden die tech- nischen Bedingungen (Rohrquerschnitte, Niveaudifferenzen, Gefälle etc.) be- kanntgegeben. In der praktischen Abwicklung wird dann, wenn nach Fertigstellung des Ka- nalabschnittes auch die entsprechenden Hauskontrollschächte hergestellt sind, der jeweilige Grund- bzw. Objekts- eigentümer mit Bescheid verpflichtet, unverzüglich, jedoch spätestens binnen drei Monaten, an die Kanalisationsan- lage anzuschließen. einer Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 31. Jänner 1974 und 1. März 1977 aus dem Produkt der Be- messungsgrundlage und des Einheits- satzes. Die B e m es s u n g s g r u n d - 1a g e bildet bei eingeschossiger Be- bauung die Quadratmeterzahl der be- bauten Grundfläche, bei mehrgeschossi- ger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an die gemeinde- eigene Kanalisationsanlage aufweisen, wobei Keller und nicht ausgebaute Dachgeschosse unberücksichtigt bleiben. Der Einheitssatz beträgt in Kanalaltbau- gebieten 30 Schilling pro Quadratmeter der Bemessungsgrundlage. Kanalalt- baugebiete sind Gebiete, in denen der Straßenkanal schon verlegt ist und die Anschlußwerber den Hauskanalanschluß bis zum öffentlichen Straßenkanal selbst herstellen müssen. In Kanalneubauge- bieten beträgt der Einheitssatz 100 Schil- ling pro Quadratmeter der Bemessungs- grundlage. Kanalneubaugebiete sind Ge- biete, in denen gleichzeitig mit der Her- stellung des Straßenkanales von der Stadtgemeinde auch die Hausanschluß- kanäle bis zur Grundgrenze hergestellt werden, wodurch für die Gemeinde ein erhöhter Bauaufwand besteht. Die Ge- bühr für den Anschluß von u n b e - b a u t e n Grundstücken beträgt unab- hängig von deren Größe 1000 Schilling. Für die so errechnete Kanalanschluß- gebühr bestehen Ermäßigungsmöglich- keiten, die mittels Antrag geltend ge- macht werden müssen: Für eine vor der Hauskanalisierung bestandene Kläranlage oder Senkgrube je 3000 Schilling (Beschluß des Stadt- senates vom 26. Juli 1973, Gern XIII - 2883 / 72). Sofern die Gebührenbemessung in Kanalaltbaugebieten 6000 Schilling und in Kanalneubaugebieten 20.000 Schilling an Kanalanschlußgebühr übersteigt, bleiben für die weitere Gebührenbe- messung Flächen außer Betracht, sofern diese weder Wohn- noch gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen. Für Gebäude, die von der Anschluß- pf!icht an den öffentlichen Kanal ausge- nommen sind, wird keine Gebühr ver- rechnet. 300 Mill. S ERP-Kredit für neues Motorenwerk in Steyr Die Steyr-BMW-Gesellschaft wird aus dem ERP-Fonds einen Kredit in der Höhe von drei- hundert Millionen Schilling für den Bau des neuen Motoren- werkes in Steyr bekommen. Darüber hinaus wurde die Evi- denzstelle beim ERP-Büro an- gewiesen, für die Bereitstellung einer Zinsstützung für Investi- tionskredite zu sorgen, die österreichische Kreditinstitute in der Gesamthöhe von mehr als 1,3 Milliarden Schilling gewäh- ren. Die Kredite werden auf die Jahre 1979, 1980 und 1981 aufgeteilt. Diese Angaben publi- zierte Landeshauptmann-Stell- vertreter Dr. Rupert Hartl nach einem Gespräch mit Bundes- kanzler Dr. Kreisky in einer Presseaussendung. Hartl schloß an diese Ausführungen den Appell an die Steyrer-Werke, angesichts der großzügigen öffentlichen Förderung des neuen Werkes unter allen Um- ständen von weiteren Freiset• zungen Abstand zu nehmen. Eine Beschäftigungsgarantie bis Mai kommenden Jahres sei nach Ansicht Dr. Hartls nicht ausreichend. Der vorhandene Beschäftigungsstand müsse bis zur Betriebserweiterung unbe- dingt erhalten bleiben.
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