Amtsblatt der Stadt Steyr 1978/9

1978 AMTSBLATT DER STADT STEYR 23 LEHRLINGSHEIM ENNSLEITE AUSSCHREIBUNG VON HEIMPLÄTZEN Der Verein Lehrlingsheim Ennsleite unterhält in Steyr, Hafnerstraße 14, ein Lehrlingsheim für 44 Lehrlinge. Das Heim ist ganzjährig - ausgenommen ei- ne 3-wöchige Urlaubssperre im Sommer - geöffnet. In den Kosten für die Unterkunft sind auch das Frühstück, die Betreuung und diverse Freizeitangebote enthalten. Da in den Sommermonaten erfahrungsgemäß ei- nige Lehrlinge ihre Lehre abschließen und daher aus der Heimgemeinschaft ausscheiden müssen, besteht für Burschen, die ihren ständigen Wohnsitz nicht in Steyr haben, ihre Lehre jedoch in einem Steyrer Lehr- betrieb absolvieren, die Möglichkeit, sich um einen frei werdenden Heimplatz zu bewerben. Aufnahmeansuchen mögen schriftlich an den Ob- mann des Vereines, Gemeinderat Hans Manetsgruber, Galileistraße l, 4400 Steyr, gerichtet werden. Der Ob- mann steht für Auskünft unter der Telefonnummer 07252/3911/549 zur Verfügung. KUNDMACHUNGEN Magistrat Steyr Bau 5 - 5734/74 Steyr, 2. August 1978 KUNDMACHUNG Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 27. Juli 1978 werden die Richtlinien für die Förderung. bauli- cher Maßnahmen aus Mitteln der Altstadterhaltung ver- öffentlicht: I. Gegenstand der Förderung: Als Förderungsobjekte kommen Bauten oder Bau- teile in Betracht, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes von Bedeutung sind. Jedenfalls müssen sie unter Denkmalschutz stehen, durch die Haager Kon- vention geschützt sein oder Teil eines denkmalwürdigen Ensembles sein. Baumaßnahmen, die nur der ordnungs- gemäßen Gebäudeerhaltung dienen, unterliegen nicht der Förderung. II. Voraussetzung der Förderung: 1) Als Förderungswerber kommen natürliche oder ju- ristische Personen in Betracht, die Eigentümer der zu fördernden Liegenschaft sind. 2) Eine Förderung ist nur bei Vorliegen einer positiven Stellungnahme des Landeskonservators zur geplanten Maßnahme möglich. KLAVIER 3) Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn unter Einbeziehung der auf Grund dieser Richtlinien zu gewährenden Förderung die Mittel für die gesamte Maß- nahme, soweit sie abschätzbar ist, durch den Liegen- schaftseigentümer sichergestellt sind. III. Art und Ausmaß der Förderung: 1) Die Förderung besteht neben Gewährung eines Bau- kostenzuschusses in aktiver Bauberatung. 2) Der Baukostenzuschuß kann bis zu 1/3 der gesamten Baukosten gewährt werden. 3) Die Gewährung eines Baukostenzuschusses über das Ausmaß gemäß Abs. 2 kann erfolgen, wenn die bau- liche Maßnahme im Interesse der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Ensemblewirkung notwendig ist und der Förderungswerber offenkundig die erforder- lichen Eigenmittel nicht aufbringen kann. 4) Sofern anläßlich der Baumaßnahmen des geförderten Objekts Bauteile im Sinne des Abschnittes I. hervor- kommen, kann neben aktiver Bauberatung ( Abs. 1) ebenfalls ein Baukostenzuschuß über das Ausmaß ge- mäß Abs. 2 gewährt werden. 5) Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. IV. Einreichung der Anträge und Durchführung der Förderungsmaßnahmen: 1) Die Förderungsanträge sind in Zusammenarbeit mit der Bauberatung des Magistrates zu verfassen und bei der Mag. Abteilung III in Schriftform einzubringen. 2) Dem Förderungsantrag sind insbesondere beizu- schließen: a) der den baulichenMaßnahmen zugrundeliegende bau- behördliche Bescheid, soferne eine Genehmigungspflicht gegeben ist, b) eine gegliederte Darstellung der Kosten der baulichen Maßnahmen, c) eine gegliederte Darstellung der Kosten der baulichen Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wird, d) die den Darstellungen lit. b) und c) zugrundeliegen- den Unterlagen (Kostenvoranschlägen, Rechnungen ect.), e) der Finanzierungsplan für die gesamte Baumaßnahme, f) Vollmachten, g) der Nachweis, daß der Förderungswerber die auf Grund anderer Regelungen offenstehenden Förderungsmöglich- keiten (WVG, WBF etc.) ausgeschöpft hat. 3) Zur Entscheidung über die Anträge ist das nach dem Statut für die StadtSteyr zuständige Organ berufen. 4) Die Gewährung des Baukostenzuschusses bzw. die Übernahme der Gesamtkosten gemäß Abschnitt III Abs. 9 wird bzw. werden zunächst zugesichert. Die Auszahlung der jeweiligen Beträge erfolgt erst nach Vorlage der Schlußrechnung, wobei direkt an die be- treffenden Firmen bezahlt werden kann, - ORGEL - STUDIO ORGELKURSE ab SEPTEMBER CRAZZOLARA PACHERGASSE, TEL2148 155

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