Amtsblatt der Stadt Steyr 1978/4
· 12 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1978 KUNDMACHUNGEN Magistrat Steyr Ma gistra tsdirektion Gern VI - 3614/77 HUNDEABGABE-ORDNUNG DER STADT STEYR beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates vom 14. März 1978. Auf Grund des§ 12 Abs. 2 des llundeabgabe-Ge- setzes, LGBl. Nr. 14/1950, in der Fassung der llunde- abgabe-Gesetz-Novelle 1970, LGBl. Nr. 20, 11nd § ]4 Abs. 3 lit. c des Finanzausgleichsgesetzes 1()73, BGB l. Nr. 445/1972, wird verordnet: § ] Für das Halten von mehr als 3 Monate altt·11 111111 den einschließlich von Wachhunden 11nd l l1111dcn, die zm A11slibung eines Berufes oder Frw ·rb ·s 11orwe11d1g s111d, wird nach den 1lcsti1111111111gc11 des l ll111dl'abgalw Gt· ser:i:t·s, I.Gll l. Nr. 14/) !J ;lO, 111 dt·r F,1ss1111g dl'r I ll1lllll- a hg ,1bt Gl' Sl' IZ Novl'lll ' l!!7 0, L ,III. Nr. '.W , l ' lfll' 111111 dl'.ihgalw l ' 111gl'l1obl'11. § ~ l)1l' lll111dc.1bgalll: wird für das ll ;111sllaltsJ,1hr cr - ltobl'l1 1111d bl'lr iigt a) filr Wacltl11111dc und llundc, die zur Ausübung eines ill'rn ks oder Erwerbes notwendig sind, je Hund .••• · · • • · • • • • • • • • • • • • • . • • • • • • • . • • • • • • • . S 20, - - b) für sonstige Hunde: für den ersten Hund • . • • . . • • . . • • • . . • • S 300, - - für den zweiten und jeden weiteren Hund S 600, - - Die für den ersten Hund zu entrichtende Abgabe im Betrag von S 300, -- ermäßigt sich bei Beziehern einer Ausgleichszulage sowie bei Personen ab Vollen- dung des 65. Lebensjahres um 5011/o. § 3 Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Steyr in Kraft . Gleichzeitig tritt die Hundeabgabeordnung des Gemeinderates vom 28. 2. 1950 außer Kraft. Der Bürgermeister: Magistrat Steyr Ma gistratsdirektion Gern I - 550/77 Franz Weiss ANZEIGENABGABE-ORDNUNG besch10ssen in der Sitzung des Gemeinderates vom 14. März 1978. Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Anzeigenabgabe- Gesetzes, LGBl. Nr. 17 /1952, in der Fassung der No- vellen, LGBl. Nr. 1/1966 und Nr. 18/1974, wird ver- ordnet: § 1 Abgabenausschreibung Für die entgeltliche Veröffentlichung oder Ver- breitung von Anzeigen in Druckwerken und für die ent- geltliche Verbreitung von Anzeigen mittels Lautspre- chers an öffentlichen Orten oder durch den Rundfunk wird nach den Bestimmungen des Anzeigenabgabe-Ge- 64 setzes und den Bestimmungen dieser Verordnung eine Abgabe eingehoben. § 2 Ausmaß und Berechnung der Abgabe 1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die Ver- öffentlichung oder Verbreitung der Anzeige. 2) Die Abgabe beträgt 10 v. H. des Entgeltes. 3) Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrund- lage der Abgabe. § 3 Wirksamkeit Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Steyr in Kraft. G lt: ichzeitig wird die Verordnung des Gemeinderates vom 18. 12. 1962, Gern I -· 4410/62, aufgehoben. Magistrat Steyr Ma g1slra tsdircktion Cl'lll X - 1616/78 Der Bürgermeister: Franz Weiss ÄN DFRUNG DER LUSTBARKElTSABGABE-ORDNUNG beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates vom 14. März 1978. Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Lustbarkeitsabgabe- Gesetzes, LGBl. Nr. 13/1950, in der Fassung der No- vellen, LGBl. Nr. 52/1950, Nr. 71/1955, Nr. 47/1964, Nr. 26/1969 und Nr. 3/1975 wird in Abänderung der Lustbarkeitsabgabe-Ordnung der Stadt Steyr ( Beschluß des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 23.9.1976) ver- ordnet: Artikel I 1. Der Abs. 2 des § 2 erhält die Bezeichnung lit. a. 2. Dem Abs. 2 des § 2 wird eine lit. b angefügt, die zu lauten hat: "b) Für Bildstreifen, die die "Gemeinsame Film- prädikatisierungskommission österreichischer Bundesländer" mit dem Prädikat "Besonders wert- voll" bezeichnet sowie Bildstreifen aus der Liste der Aktion "Der gute Film", die auf Empfehlung oder Initiative der Vertrauensperson dieser Aktion in das Spielprogramm der Steyrer Kinos aufge- nommen werden, wird keine Lustbarkeitsabgabe eingehoben. " Artikel II Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Steyr in Kraft. Der Bürgermeister: Franz Weiss GESUNDHEITSWESEN ÖFFENTLICHE POCKENSC:HUTZIMPFUNG Die Pockenschutzimpfung wird nur auf besonderen Wunsch der Eltern bei über einem Jahr bis höchstens drei Jahre alten Säuglingen auf freiwilliger Basis durch- geführt. Die gesetzliche Impfpflicht ist laut BGBl. Nr. 167 /1977 für das Jahr 1978 aufgehoben.
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