Amtsblatt der Stadt Steyr 1978/1
19'78 AMTSBLATT DER STADT STEYR 5 r;f rohe 'l{)eihnachten und ein erfolgreiches neues Jahr wünscht allen seinen Kunden MOBEL STEINMASSL WOLFERNSTRASSE 20 und KIRCHENGASSE 9 (beim Roten Brunnen) Aus der Sprechstunde des Standesbeamten Gemeinsame Elternrechte statt väterlicher Gewalt ab 1. Jänner 1978 Zu Beginn des kommenden Jahres tritt ein wei- teres St ück der Familienrechtsreform in Kraft. Bestimm- te bisher das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), daß der eheliche Vater das eheliche Kind in allen An- ge legenheiten zu vertreten hat, so wird das Vertretungs- recht ab 1. 1. 1978 bei aufrechter Ehe beiden Eltern- teilen in gleicher Weise zustehen, das heißt, nicht nur der Vater kann die Ausstellung eines Staa tsb ürgerscha fts- nachweises, eines Re isepasses etc. beantragen, son- dern der Mutter steht dieses Recht ebenfalls zu. Nur bei für das Kind besonders wichtigen Entscheidungen ist die Zustimmung beider Elternteile notwendig und zwar bei Änderung des Vornamens oder des Familiennamens des Kindes, bei Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, bei Übergabe in fremde Pfle- ge, bei Eintritt in oder Austritt aus einer Religionsge- meinschaft, bei vorzeitiger Lösung eines Lehr-, Aus- bildungs- oder Dienstvertrages und schließlich bei An- erkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind. Dazu gehören auch Vertretungshandlungen in Vermö- gensangelegenheiten, sofern sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörden. Ansonsten gilt die Vertretungshandlung des einen Elternteiles selbst dann, wenn der andere damit nicht einverstanden ist. Die gesetzliche Vertretung der Scheidungswaisen Besonders gravierend sind die neuen Bestimmun- gen über die gesetz liche Vertretung der aus einer ge- schiedenen oder aufgehobenen Ehe stammenden Kin- der. War bisher der eheliche Vater in jedem Fall wei- terhin alleiniger gesetzlicher Vertreter des Kindes, und auch dann, wenn das RE:cht zur Pflege und Erziehung der Mutter übertragen worden war, können die geschie- denen Ehegatten künftig dem Gericht eine Vereinbarung darüber unterbreiten, wem von ihnen alle aus den fa- milienrechtlicht::11 Be:11it::hungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden Rechte und Pflich- ten allein zustehen sollen. Das Gericht hat diese Ver- einbarung zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kin- des entspricht. Kommt eine solche Vereinbarung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zustande oder entspricht sie nicht dem Kindeswohl, hat das Gericht auf Antrag eines Elternteiles zu entscheiden, welchem Elternteil das Recht zur gesetzlichen Vertretung, zur Pflege und Er- ziehung und zur Verwaltung des Vermögens des Kindes allein zusteht. Durch diese neuen Bestimmungen wird eine seit langem von den Müttern erhobene Forderung erfüllt. Gerade die Mütter sogenannter Scheidungswaisen, also geschiedene Frauen, bei denen in den meisten Fä llen die Kinder aus der gescheiterten Ehe aufwachsen, wis- sen um die Schwierigkeiten, die sich bisher im Verkehr mi t Behörden etc. ergaben, wenn fü r das Kind irgend ein Antrag zu stellen war, z. B. auf Ausstellung eines Passes, und dieser Antrag vom Vater als gese tzlichen Vertreter des Kindes zu stellen war. Wurde die Ehe vor dem 1. 1. 1978 geschieden und liegt bereits eine Entscheidung des Gerichtes darLiber vor, welchem Elternteil das Kind über lassen wird, so gilt diese Entscheidung als Zuteilung der Elternrechte an diesen Elternteil allein. Ist also das Kind der Mutter bereits vor dem 1. 1. 1978 durch Gerichtsbeschluß, wie es im Volksmund heißt, zugesprochen worden, ist sie vom 1. 1. 1978 an automatisch alleiniger gesetzlicher Vertreter des Kindes. Sie kann dies durch den Gerichts- beschluß unter Hinweis auf Artikel XVIII § 3 des BG, BGBl. 403/1977, beweisen. Dadurch stehen der Mutter allein von diesem Zeitpunkt an alle Rechte zu,die bis- her Ausfluß der väterlichen Gewalt waren. En~stelle in der Eisenstraße beseitigt DIE LETZTEN RESTE DER EHEMALIGEN LIEGENSCHAFT BERGER WERDEN ABGEBROCHEN UND IN KURZER ZEIT WIRD MAN SICH AN DEN FRÜHEREN ZUSTAND NUR MEHR DUNKEL ERINNERN. Ende November konnte die verkehrshemmende Engstelle im Bereich der Einmündung der Eisenbundes- straße in den innerstädtischen Verkehrsring beseitigt werden. Die ehemaligen Liegenschaften Zipfer, Resch und Elektro Berger sowie zwei weitere Objekte in der Schiffmeistergasse, wurden abgebrochen, um einer zweispurigen Fahrbahn mi t beidseitigem Gehsteig Platz zu machen. Weiters konnten durch die nunmehr er- reichte Verbreiterung der Straße wichtige Leitungen (Gas und Kabelkanal) verlegt werden. 5
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