Amtsblatt der Stadt Steyr 1977/11

20 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1977 RAUMAUSSTATTER TAPEZIERER OTTO LOGER, 4400 STEYR, DAMBERG- GASSE 21 TEL. 271 33 IHR MEISTERBETRIEB Ft:JR: rj)0-LJ1ennlf6-eL, rj)0-LJ1er/J_e1tm, 7() M11WULLden, (f)ekü-LJlo/je, 7Jafll,lefL, r/)0-ulermif-lult~ SONDERPREISE FlJR TEXTILTAPETEN Müllbehälter dürfen nicht beschädigt und nur soweit gefüllt werden, daß sie stets ordnungsgemäß ge- schlossen werden können, Das Einstampfen oder Einschlämmen des Hausmülls in die Behälter ist ver- boten, Für die Reinigung der Behälter hat der Grund- stückseigentümer zu sorgen. 2) Sperrmüll, Sondermüll und die im § 2 Abs. 6 des OÖ, Abfallgesetzes genannten Gegenstände und Stof- fe dürfen nicht in die Müllbehälter gegeben werden, 3) Das Ausleeren, Umleeren oder Durchsuchen der für die Aufnahme des Hausmülls bestimmten Müllbe- hälter ohne zwingenden Grund ist verboten, 4) Der Müll darf weder in heißem noch in flüssigem Zustand in die Müllsäcke gegeben werden, Glas- scherben und andere spitze oder scharfe Gegenstände sind vor Einbringung in die Müllsäcke in entspre- chend festem Papier oder auf andere geeignete Wei- se zu verpacken, sodaß die Gefahr von Verletzungen von Personen ausgeschlossen erscheint. 5) Am Tag der Müllabfuhr haben die Grundst ückseigen- tümer dafür zu sorgen, daß die Müllbehälter oder die bereits verschlossenen Müllsäcke auf dem von der Gemeinde bestimmten Ort der Abholung durch die öffentliche Müllabfuhr aufgestellt werden. § 9 Abfuhr des Mülls 1) Die Abfuhr des Hausmülls erfolgt a) zweimal wöchentlich bei geschlossener Bauweise oder offener Bauweise mit überwiegend drei- oder mehrgeschossiger Bebauung, 208 b) einmal wöchentlich bei offener Bauweise bis zu dreigeschossiger Bebauung oder drei- und mehr- geschossiger Bebauung, sofern diese Bebauung nicht überwiegt und c) einmal jede zweite Woche in Rand- und Sied- lungsgebieten, Der Tag der Müllabfuhr ist vom Bürgermeister recht- zeitig auf ortsübliche Weise (Verlautbarung im Amts- blatt der Stadt Steyr) bekanntzugeben, 2) Die Abfuhr des Sperrmülls erfolgt einmal in jedem Kalenderjahr. Der Tag der Abfuhr ist vom Bürger- meister unter Angabe der für die Bereitstellung des Sperrmülls erforderlichen Einzelheiten rechtzeitig auf ortsübliche Weise (Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Steyr) bekanntzugeben, 3) Muß die Abfuhr des Hausmülls oder Sperrmülls durch die öffentliche Müllabfuhr aus Gründen unterbleiben, die der Grundstückseigentümer oder eine dritte Per- son zu vertreten hat, so hat eine allenfalls t :rfon.lt :r- liche Abführ zu einem Sondertermin auf Kosten des- jenigen, der die Müllabfuhr behindert hat, zu erfol- gen. Der Sondertermin ist rechtzeitig auf ortsübli- che Weise (Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Steyr) bekanntzugeben. § 10 Bauwerke auf fremden Grund Bei Bauwerken auf fremden Grund (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechtes) gelten die für die Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften sinn- gemäß auch dür die Eigentümer eines Bauwerkes.

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