Amtsblatt der Stadt Steyr 1977/11

14 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1977 Fa. HERMINE PROMBERG ER vorm. A. Langensteiner KREATIONEN RUND UM DEN TISCH Exquisiter Trachten- u. Antikschmuck - Große Auswahl an Trachtenjäckchen-u. Tüchern - Feinstes Porzellan und Bleikristall - Silberwaren - Exklusive Bilderrahmung mit fachmännischer Beratung - 4400 Steyr, PFARRGASSE 9 Neustifter Hauptstraße Pufferweg Reitnerstraße Rieplfeldstraße Schulweg Schwamminger Straße Steinbruchweg Steyrecker Straße Taschlmayrstraße Unterer Schiffweg Unterhimmler Straße Wegscheider Straße Weinzierlstraße Winklinger Straße Wolfernstraße Zehetnerstraße nach Nr. 6 ab Nr. 2 nach Nr. 2 ab Nr. 19bzw. 21 ab Einmündung der Staffel- mayrstraße stadtauswärts ge- sehen § 3 Anschlußpflicht 1) Die Eigentümer der im Pflichtbereich (§ 2) gelege- nen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Grundstücken anfallenden Haus- und Sperr- müll durch die öffentliche Müllabfuhr abführen zu lassen. 2) Die im Abs. 1 festgelegte Verpflichtung besteht je- doch nicht für jene Teile des Haus- und Sperrmülls, die unter Beachtung der im § 3 angeführten Grund- sätze einer gewerblichen Nutzung zugeführt, zu Telefon 2144 Heizzwecken oder zur Kornpostbereitung verwendet oder verfüttert werden, sowie für jene Teile des Sperr- mülls, die vom Grundstückseigentümer selbst unter Beachtung der im§ 3 des OÖ. Abfallgesetzes, LGBl. Nr. 1/1975, angeführten Grundsätze einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach gewerbe- rechtlichen Bestimmungen behördlich bewilligten (genehmigten), für die Beseitigung des Seprrmülls geeigneten Müllbeseitigungsanlage zugeführt werden. 3) Als Hausmüll gelten die üblicherweise im Haushalt anfallenden festen Abfälle, wie insbesondere Kü- chenabfälle, Speisen- und Pflanzenreste, Verpak- kungsmaterial, Papier- und Pappeabfälle, Flaschen und Dosen, Glas-, Holz-, Blech- und Metallgegen- stände, Kunststoff, Leder- und Textilsachen, Asche und Schlacke, Ruß, Kehricht und kleinere Mengen an Laub und Gartenabfällen, Alle diese Abfälle gelten auch dann als Hausmüll, wenn sie nicht in einem Haushalt anfallen. 4) Als Sperrmüll gelten Abfälle im Sinne des Abs. 3, die wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für die Aufnahme von Hausmüll bestimmten Behältern gesammelt werden können, wie Möbel, Matratzen, Herde, Kinderwagen und größere Behälter. § 4 Ausschluß von der Müllabfuhr Der Sondermüll im Sinne des § 2 Abs. 5 des OÖ. Abfallgesetzes ist von der öffentlichen Müllabfuhr aus- geschlossen und darf nicht in die Müllbehälter gegeben Stefan BACHLEITNER 4551 RIED/Trkr. 136, Tel. 07588/270 4400 STEYR, Marcusstraße 5, Tel. 072 52 / 61 059 KANAL - TANKSERVICE 202 Spezialfirma für: • OLTANKREINIGUNG • DICHTHEITSPROBEN • OLNOTDIENST • KANALREINIGUNG • BENZINABSCHEIDER- ENTLEERUNG • LEERUNG von SCHLAMMFÄNGERN und KLÄRANLAGEN • STRASSENREINIGUNG

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