Amtsblatt der Stadt Steyr 1977/5
1977 AMTSBLATT DER STADT STEYR 5 SAMTLICHE MODELLE wohnfertig aufgestellt 5 JAHRE im neu errichteten GARANTIE REGINA - KlJCHENCENTER ~ 2 ~~iE~·~ 1 ~TE~~~~S~r: WOLFERNSTRASSE 20 2) Ein einmaliger Zuschuß kann außerdem in jenen Fäl- len gewährt werden, in denen eine Förderung in Form von Zinsenzuschüssen nicht möglich ist. V. Auszahlung 1) A) Auszahlung des Zinsenzuschusses Der Zmsenzuschuß wird durch den Magistrat unmit- telbar an das Kreditinstitut überwiesen, welches das Darlehen (Kredit) gewährt hat. B) Auszahlung des einmaligen Zuschusses Die Auszahlung des ernmähgen Zuschusses in der ge- nehmigten Höhe direkt auf ein bekanntzugebendes Bankkonto des Förderungswerbers erfolgt erst nach Vorlage einer Aufstellung der getätigten Investitionen unter Anschluß der entsprechenden Rechnungen (Ab- lichtung). Die Zahlungsbelege werden nach Einsicht- nahme wieder ausgefolgt. 2) Eine Auszahlung von Förderungsbeträgen kann nur er- folgen, wenn sämtliche Bedingungen, die im Einzel- fall in einem Verständigungsschreiben dem Förde- rungswerber mitgeteilt werden, vom Förderungswer- ber verpflichtend zur Kenntnis genommen worden sind. VI. Rechtsanspruch 1) Der Förderungswerber besitzt keinen Rechtsanspruch auf Förderung durch die Stadt Steyr. 2) Durch die Entgegennahme eines Förderungsansuchens erwachsen daher der Stadt Steyr keine wie immer ge- arteten Verpflichtungen. VII. Ausschluß von der Förderung 1) Förderungsansuchen können insbesondere dann zurück- gewiesen werden, wenn a) der Zweck der Darlehensaufnahme trotz einer Förde- rung vermutlich nicht erreicht werden kann; b) die Darlehensaufnahme zur gänzlichen oder teil wei- sen Umwandlung oder Abdeckung einer bestehenden Schuld (Lieferverbindlichkeit) erfolgt ist oder erfolgen soll; c) der Förderungswerber durch die Begrenzung gemäß Punkt III von einer Förderung ausgeschlossen ist; d) der Bewerber für den gleichen Zweck bereits von ei- ner anderen öffentlichen Stelle, z. B. vom Bund, von einem Bundesland oder von der Kammer der ge- werblichen Wirtschaft und dgl. ausreichend gefördert wurde oder eine solche Förderungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen hat; e) das Förderungsansuchen unrichtige Angaben enthält. 2) Werden die unter lit. a) bis e) angeführten Ausschlie- ßungsgründe erst im Laufe der Förderung bekannt, ist die weitere Zahlung von Zinsenzuschüssen sofort einzustellen. In den Fällen lit. b) bis e) sind die bis dahin bezahl- ten Beträge mit einer Verzinsung in einer Höhe von 3 % über der jeweiligen Bankrate ab dem Tage der jewei- ligen Flüssigmachung der Zinsenzuschüsse zurückzu- zahlen. In den Fällen lit. c) bis e) ist der einmalige Zuschuß mit einer Verzinsung in einer Höhe von 3 % über der jeweiligen Bankrate ab dem Tage der Flüssigma- chung des einmaligen Zuschusses zurückzuzahlen. VIII. Prüfung der Verwendung der Förderungsmittel 1) Die Stadt Steyr ist berechtigt, die widmungsgemäße Verwendung des geförderten Darlehens während der Dauer der Förderung laufend zu überprüfen. Der För- derungswerber ist verpflichtet, die vorn Magistrat im Zusammenhang mit der Überprüfung verlangten Nach- weise in der geforderten Form fristgerecht zu erbrin- gen. 2) Den vom Magistrat beauftragten Organen ist, solan- ge ein Zinsenzuschuß von der Stadt Steyr bezahlt wird, die Einsicht in die Bücher, Belege und Auf- zeichnungen sowie die Einschau in den Betrieb zu gestatten. Alle verlangten Auskünfte sind wahrheits- gemäß zu erteilen. 3) Für den Zeitraum der Förderung ist alljährlich die Bi- lanz bzw. die Vermögensaufstellung des Unterneh- mens dem Magistrat unaufgefordert vorzulegen. IX. Einstellung der Zahlung des Zuschusses 1) Wenn Umstände eintreten, die entweder in der Per- son des Förderungswerbers bzw. in seinem Vermögen oder in der Führung des geförderten Unternehmens lie- gen, die den beabsichtigten Erfolg der Förderungsmaß- nahmen beeinträchtigen oder ausschließen, oder wenn vorgesehene Nachweise nicht beigebracht werden, er- folgt keine bzw. keine weitere Auszahlung des Zinsen- zuschusses. Eine solche Tatsache liegt insbesondere vor, wenn a) über das Vermögen des Darlehensnehmers das Aus- gleichs- oder Konkursverfahren eingeleitet oder ei- 85
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