Amtsblatt der Stadt Steyr 1977/5
4 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1977 Aus organisatorischen Gründen mögen die Anträge bezüglich Ausstellung der Seniorenpässe nach dem Anfangsbuchstaben des Namens an verschiedenen Tagen erfolgen, nämlich: Montag: Dienstag: Mittwoch: NamenA - E II F - J 11 K - 0 Donnerstag: Namen P - S Freitag: " T - Z Richtlinien für die Förderung von Kleingewerbebetrieben Der Gemeinderat der Stadt Steyr hat in seiner Sitzung am 1. 3. 1977 Richtlinien für die Förderung von Kleinbetrieben der gewerblichen Wirtschaft im Be- reich der Stadt Steyr (Kleingewerbe-Förderaktion) be- schlossen. Diese Richtlinien lauten wie folgt : I. Grundsätzliches Die Stadt Steyr fördert nach freiem Ermessen und nach Maßgabe der hiefür vorhandenen Mittel Investitio- nen von Kleinbetrieben der gewerblichen Wirtschaft durch Gewährung von Zinsenzuschüssen oder einmaligen Zu- schüssen. Durch Zinsenzuschüsse geförderte Darlehen bzw. einmalige Zuschüsse dürfen nur zur Durchführung von Betriebsverbesserungen(z. B. bauliche Investitionen) und zur Anschaffung von Maschinen, Geräten, Werkzeugen und dgl. verwendet werden, wenn diese a) eine produktivitätssteigernde, rationellere Arbeitswei- se bewirken und anderen Maßnahmen zur Sicherstel- lung der Arbeitsplätze dienen; b) der Modernisierung des Betriebes dienen und damit ei- ne Standorterhaltung des Betriebes zur Sicherstellung der Nahversorgung der Bevölkerung gewährleisten. Einmalige Zuschüsse können auch als Starthilfe bei Neugründungen gewährt werden. II. Begriff und Umfang des Kleingewerbes Als Kleingewerbe der gewerblichen Wirtschaft sind Gewerbebetriebe anzusehen, die a) nach ihrer betriebswirtschaftlichen Struktur im Absatz ihrer Sach- und Dienstleistungen regelmä ßig ortsge- bunden sind: b) unter persönlicher und mittätiger Leitung des Inha- bers stehen, c) im Vergleich mit anderen Betrieben gleicher Branche oder Betriebsart eine verhältnismäßig kleine Leismngs- kapazität aufweisen, d) eine jährliche Umsatzhöhe von höchstens 3, 5 Millio- nen Schilling aufweisen. Betreibt ein Förderungswerber mehrere Gewerbe (z. B. Schuhmachergewerbe und Schuhhandel), so kann ein Zuschuß nur gewährt werden, wenn die Summe der Umsätze aus diesen Gewerben die Höchstwnsatzgrenze von 3, 5 Millionen Schilling nicht überschreitet. III. Förderungsbegrenzung 1) Die Förderung von Kleinbetrieben der gewerblichen Wirtschaft gemäß Pkt, I ist auf das Gebiet der Stadt Steyr beschränkt, 84 2) Die Bewerber müssen Betriebsinhaber mit österreichi- scher Staatsbürgerschaft sein oder Betriebsinhaber, die seit fünf Jahren ihr Gewerbe im Bereich der Stadt Steyr betreiben. Sie haben ihre Gewerbeberechtigw1g selbst auszuüben oder Fortbetriebsberechtigte oder Pächter eines gewerblichen Betriebes im Sinne der Gewerbeordnung 1973 zu sein. 3) Die Gewährung von Zinsenzuschüssen und einmaligen Zuschüssen kann im Einzelfall von Auflagen und Be- dingungen abhängig gemacht werden. IV. Art, Ausmaß und Dauer der Förderung A) Zinsenzuschüsse 1) Die Förderung besteht im Sinne des Punktes I in der Gewährung eines Zinsenzuschusses zu einem Darlehen (Kredit), das von einem Kreditinstitut dem Förde- rungswerber zur Verfügung gestellt wird. 2) Die Höhe des Darlehens, für das Zinsenzuschüsse ge- währt werden, darf nicht unter S 20. 000, - liegen und im Einzelfall S 100. 000, - nicht übersteigen. 3) Der Zinsenzuschuß wird nur bis zur Höhe des halben Darlehenszinsfußes, höchstens aber bis zu 5 o/o jährlich gewährt. 4) Der Zinsenzuschuß wird bis zu einer Dauer von höch- stens fünf Jahren gewährt. 5) Der Zinsenzuschuß wird, wenn der Kredit nicht voll in Anspruch genommen wurde, nur für die tatsächlich aushaftende Darlehensschuld bezahlt, 6) Wenn das Darlehen nicht termingemäß getilgt wurde, wi rd der Zi nsenzuschuß nur für jenen Darlehensbetrag geleistet, der bei Einhaltung der in den Darlehensbe- dingungen festgehaltenen Rückzahlungsraten noch aus- haften Wtirde. 7) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das darlchcns- gebundene Institut zu ermächtigen, der Stadt über den Stand des Darlehens (einschließlich Annuitätenzah- lung) jederzeit Auskunft zu erteilen. B) Einmalige Zuschüsse 1) Ein einmaliger Zuschuß in einer Höhe von S 5, 000, - bis maximal S 10. 000, - kann gewährt werden, wenn die erforderlichen Anschaffungen unter Berücksichti- gung der Eigenleistung in der Regel nicht einen Ge- samtbetrag von S 20. 000, - erreichen. Die Eigenlei- stung hat je nach wirtschaftlicher Lage des Unterneh- mens bis zu 50 o/o der Anschaffungskosten zu betra- gen, mindestens jedoch 25 o/o.
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