Amtsblatt der Stadt Steyr 1977/2

Das Sprachrohr der Polizei NEUE VORSCHRIFTEN FÜR DEN STRASSENVERKEHR (2. Fortsetzung und Schluß) Im letzten Sprachrohr der Polizei im Amtsblatt der Stadt Steyr Nr. 1 vom Jänner 1977, hat sich ein sinnstör nder F ·hJer einge schlichen: Als 3. Punkt ist das Parkverbot auf Vorrangstraßen außerhalb des Orts- gcb1ctcs erw ähnt worden. llicbei wurde angeführt,daß auf Vo rrangstr ,tfk:n a11ßcrlwlb de s Ortsgebietes nur mehr bt:1 l)unkt:lh ·1t cm Parkv ·rbot hl'Stl'ht. Das stimmt, die Vors hrift 1st aber 1nsof ·rn v ·rsc-11 /lrft woruen, als bei starkem Nebel oder sonS11gt:r S1 c l11bt:ll111d ·rungaufVor- rangstraßen außerhalb de s Or1sgl'h1l· tes 111111111l'11r ein Halteverbot besteht. WEITERE VORSCHRIFTEN: • Die Lichtzeichen (Lichtsignalanlagen) sind w it: bisher untereinander in der Reihenfolge oben rot, in der Mitte gelb und unten grün anzuordnen. Neu ist, daß in Ausnahmefällen die Lichtzeichen in der Reihenfolge links rot, in der Mitte gelb und rechts grün angeordnet werden können• • Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge: Wesentlich ist, daß dieses Fahrverbot eingeschränkt wurde. Es galt bisher an Samstagen ab 15. 00 Uhr und an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen von 00. 00 bis 24. 00 Uhr. Nunm ehr gilt dieses Fahrverbot an Samstagen eben- falls von 15. 00 bis 24. 00 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen jedoch nur von 00. 00 bis 22 . 00 Uhr. Bisher war zur angeführten Zeit das Fahren von Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeugen mit einer zu lässigen Nutzlast von mehr als 3, 5 t verboten. Die neue Vorschrift lautet dahingehend, daß das Fahr n von Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7, 5 t verboten ist. • Grundsätzlich mußten die Straßenverkehrszeichen bisher rechts angebracht werden. Nach der neuen Vorschrift können sie aber auch oberhalb der Fahr- bahn angebracht werden. Zusätzlich ist eine von Fahrzeugen des Straßen- dienstes .1uf Autobahnen schon seit längerem ge- übte Vorgangsweise gesetzlich gedeckt worden, nämli ch das Anbringen von Straßenverkehrszei- chen an Fahrzeugen des Straßendienstes während der Arbeitsfahrt. Meistens handelt es sich in die- sen Fällen um das Gebocszeichen "Vorgeschriebe- ne Fahrtrichtung" oder um das Verbotszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung". • Parkverbote konnten bisher durch Kreuze in weißer Farbe gekennzeichnet werden. Nunmehr sind sol- che Parkverbote mit einer Zick-Zack Linie zu kennzeichnen. (Wie diese genau aussehen soll, ist noch unbekannt. Man wird die Novellierung der Bodenmarkierungsverordnung abwarten müssen.) e Fußgängerzone: 1 Hierüber bestanden bisher keine Vorschriften. Das wichtigste Kennzeichen einer Fußgängerzone ist die zumindest zeitweise vollkommene Sperre einer Straße für den Fahrzeugverkehr. In diesen Zonen wird im allgemeinen für bestimmte Zeiten Lade- tätigkeit erlaubt. In den Fußgängerzonen besteht grundsätzlich ein Halteverbot und die Vorschrift, daß sie während der erlaubten Ladezeit nur mit einer Höchstge- schwindigkeit von 10 km/h befahren werden darf. (In Steyr bestehen derzeit keine Fußgängerzonen. Bei den Straßenstellen Pfarrgasse und Enge Gasse handelt es sich nur um verkehrsarme Zonen.) Damit ist die Aufstellung der wichtigsten Vor- schriften der 6. StVO-Novelle beendet. Es wird noch- mals darauf hingewiesen, daß es sich nur um eine stich- wortartige Aufstellung der wichtigsten Vorschriften han- delt und daß es vor allem für alle Verkehrsteilnehmer, 1nsb ·sondere Fahrzeuglenker, notwendig sein wird, sich 1\hcr die genauen Vorschriften und vor allem über die neu ·n Verkehrszeichen selbst zu informieren • Aus der Sprechstunde des Standesbeamten NEUE GEBURTSURKUNDEN FÜR ADOPTIVKINDER Durch das Bundesgesetz über Änderung auf dem Ge biet des Personenstandsrechtes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 331, ist das Urkundenwesen neu geregelt wor- den. Insbesondere wurde durch dieses Gesetz eine seit langem von Adoptiveltern erhobene Forderung erfüllt. Bis zum 31. Dezember 1976 mußte in die Geburtsurkun- de eines Wahlkindes der frühere Familienname und seine leiblichen Eltern eingetragen werden. In einem zusätz- lichen Vermerk wurde die Adoption kenntlich gemacht. Dadurch erlangte ein relativ großer Personenkreis Kennt- nis von dieser Tatsache, obwohl die wahre Abstammung des Kindes hauptsächlich nur im Eheschließungs-, Staats- bürgerschafts- und Erbrecht eine Rolle spielt. Ab 1. 1. 1977 wird die Adoption in die Gebumurkunde so einge- arbeitet, daß diese Tatsache nicht mehr erkennbar ist, d. h. an Stelle der leiblichen Eltern scheinen die Wahl- eltern auf, das Kind führt in der Urkunde bereits den neuen Familiennamen und jeder Hinweis auf die erfolg- te Adoption unterbleibt. In gleicher Weise werden auch andere Personenstandsänderungen z. B. eine erfolgte Namensgebung durch den Vater oder den Ehemann der Mutter, eine erfolgte behördliche Namensänderung etc. in die Geburtsurkunde eingearbeitet. Ein weiterer Schritt in Richtung Gleichstellung des unehelichen Kindes mit dem ehelichen ist die Anglei- chung der Geburtsurkunden. Es gibt künftig nur mehr eine einheitliche Geburtsurkunde, die sowohl für ein eheli- ches als auch für ein uneheliches Kind ausgestellt wird. Seim ehelichen Kind scheint der eheliche Vater auf, beim unehelichen wird - sobald die Vaterschaft fest- gestellt ist - der festgestellte Vater eingetragen. Den Eltern wird auf ihren Antrag auch für vor dem 1. 1. 1977 geboiene Kinder eine Geburtsurkunde mit eingearbeiteter Personenstandsänderung ausgestellt. Ist das Kind auswärts geboren, wird empfohlen, den Antrag ebenfalls beim Standesamt(Schloß Lamberg) einzubrin- gen, das gleichzeitig Auskunft über die mitzusendenden Gebühren erteilt.

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