Amtsblatt der Stadt Steyr 1977/1

1977 AMTSBLATT DER STADT STEYR 9 (if 1aiie 1Veiltt111.ekten, llJlld eilt erjo.lrµeielur n_ellf2 ;/_a/i,- UY-iiJwJu die, Sparkasse in Stevr STADTPLATZ TABOR Ml::JNICHHOLZ ENNSLEITE SIERNING genommen. Außerdern dürfen sie ein von ihnen selbst gelenktes Fahrzeug im Bereiche von Park- verboten und in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung parken. Die angeführten Ausweise sind dabei hinter der Windschutzscheibe gut sicht- bar anzubringen und Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Wird fortgesetzt! Aus der Sprechstunde des Standesbeamten DAS RECHT DER EHEGATTEN AUF NAMENSWAHL AB 1. JÄNNER 1977 Das Bundesgesetz über die Neuordnung der persön- lichen Rechtswirkungen der Ehe vorn 1. 7. 1975, BGBl. Nr. 412, brachte auch neue Bestimmungen über die Namensführung der Ehegatten. Obwohl. die Bundesver- fassung die Gleichberechtigung der Geschlechter garan- tiert, mußte die Frau - bisher ob sie wollte oder nicht - bei der Eheschließung ihren Namen ablegen und den Familiennamen des Mannes führen. Es sei festgehalten, daß es in Europa nur mehr wenige Staaten gibt, die den zwangsweisen Erwerb des Mannesnarnen durch die Frau anläßlich der Eheschließung kennen. In den übrigen Ländern gibt es die verschiedensten Varianten der Na- mensführung der Ehegatten. Während sich in der einen Gruppe von Staaten der Namen der Frau durch die Hei- rat überhaupt nicht ändert, gibt es in den anderen Län- dern Wahlmöglichkeiten verschiedenster Art. Die neuen Bestimmungen unseres Allgemeinen Bürgerlichen Ge- setzbuches über die Namensführung der Ehefrau erfül- len eine Forderung, die von Frauenrechtlerinnen seit Jahrzenten erhoben wird. So wie die Eheschließung auf die Staatsbürgerschaft der Frau bereits seit dem 1. 7. 1966 keinen Einfluß mehr hat - eine Ausländerin er- wirbt durch die Heirat mit einem Österreicher nicht mehr automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, eine Österreicherin, die einen Ausländer heiratet, ver- liert nicht mehr automatisch ihre österreichische Staats- bürgerschaft - können die Ehegatten ab 1. 1. 1977 selbst bestimmen, ob sie den Namen des Mannes oder den der Frau als gemeinsamen Ehenamen führen wol- len. Grundsatz bleibt wie bisher, daß sie den selben Namen führen müssen, womit das Prinzip der Familien- einheit bei der Namensführung gewahrt ist. Österreich hat dadurch in dieser Frage den Mittelweg gewählt. In anderen Ländern führen die Ehegatten oft verschiedene Namen, entweder die Frau führt ihren Mädchennamen weiter (wie z. B. in Frankreich, Belgien, Italien, Spa- nien und den Niederlanden) oder die Ehegatten führen aus ihren Namen gebildete Doppelnamen, wobei ihnen die Reihung der Namen meist selbst überlassen ist. SIERNINGHOFEN/ NEUZEUG Das Gesetz macht bei der Namenswahl lediglich eine Einschränkung. Ein von einem geschiedenen Ehe- gatten abgeleiteter Name darf in einer neuen Ehe nicht als gemeinsamer Ehename geführt werden. In einem solchen Falle kann nur der vor Eingehung der geschie- denen oder aufgehobenen Ehe geführte Name gewählt werden. Der Standesbeamte ist verpflichtet, die Verlob- ten bei der Aufgebotsverhandlung über das Recht der Namenwahl zu informieren und ihre Erklärung zu be- urkunden. Machen sie von ihrem Wahlrecht keinen Ge- brauch, ist der Familienname des Mannes gemeinsamer Ehename. Sowohl in das Heiratsregister (Familienbuch) als auch in die Heiratsurkunde wird ein Vermerk auf- genommen, aus dem zu entnehmen ist, welchen Na- men die Ehegatten zu führen haben. Nicht unerwähnt soll bleiben, daß diese neuen Be- stimmungen nur für Eheschließungen nach dem 31. 12. 1976 gelten. Wünscht ein Ehepaar, das vor dem 1. 1. 1977 geheiratet hat, den Namen der Frau als Ehenamen zu führen, so kann es dies nur im Wege einer behörd- lichen Namensänderung erreichen. Zur Bewilligung ist der Landeshauptmann zuständig. Einige praktische Beispiele sollen das Gesagte er- läutern: a) Frl. Huber heiratet den ledigen Herrn Moser. Die Verlobten machen von i.hrem Wahlrecht keinen Ge- brauch. Die Ehegatten führen künftig den Namen Moser. b) Frl. Huber heiratet Herrn Moser. Die Verlobten er- klären, den Namen der Frau als Ehenamen führen zu wollen. Sie heißen künftig Huber • c) Herr Klein und die einmal geschiedene Frau Berger, geb. Schneider, bestimmen den Namen der Frau als künftigen Ehenamen. Sie führen - weil der Name Berger von einem geschiedenen Ehegatten abgelei- tet wird - von der Eheschließung an den Namen Schneider, d) Die zuletzt geschiedene, vorher verwitwete Frau Steiner, frühere Witwe nach Hofer, geb, Stoll, heiratet Herrn Koller. Die Ehegatten wählen den Namen der Frau als künftigen Ehenamen. Da der Name Steiner vom geschiedenen Mann stammt, hei- ßen sie künftig H o f e r • e) Der einmal verheiratet gewesene, nunmehr geschie- dene Herr Reisinger, geb, Kaiser, hatte bei seiner Verehelichung den Namen seiner Frau, Reisinger, angenommen, Bei seiner neuerlichen Eheschließung mitFrl. Bender geben die Verlobten keine Erklärung über die Namensführung ab, Die Ehegatten führen künftig den Namen des Mannes. Da der Name Rei- singer von seiner geschiedenen 1. Frau abgeleitet 9

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