Amtsblatt der Stadt Steyr 1977/1

8 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1977 Von Interesse sind auch die im Geschäftsbericht ausgewiesenen Baukostenbeiträge der Mieter (10 "/oder Gesamtbaukosten) und die ausgewiesenen Zahlen über die Mietzinsbildung. Bei den im Berichtsjahr bezogenen Wohnungen im Wohnbauvorhaben Resthof II liegen die Baukostenbei- träge nach Größe der Wohnungen zwischen S 31. 500, -- und S 53. 500, -- • Für die im Berichtsjahr 1975 bezogenen, aber noch nicht abgerechneten Wohnbauten wurden Brutto- mieten je m2 und Monat von S 20, 90 zuzüglich S 6, 30 an Heizungskosten festgesetzt. Die Betriebskosten, die alljährlich neu berechnet und mitAkontierungsbeträgen vorgeschrieben werden, betrugen im Berichtsjahr für Mietwohnungen mit Sonderausstattung S 3, 16 und bei den anderen Häusern S 2, 62 je m2, wobei die wichtig- sten Bestandteile die Wassergebühren, die Müllabfuhr- gebühren, Schornsteinreinigungskosten und Kanalbe- nützungsgebühren sind. Mit Ende des Berichtsjahres betrug der Wohnungs- bestand 3. 390 Mietwohnungen, der sich aus 499 Ein- raumwohnungen, 936 Zweiraumwohnungen, 1. 500 Drei- raumwohnungen, 444 Vierraumwohnungen und 11 Fünf- raumwohnungen zusammensetzt. Weiters verfügt die GWG über die beiden Fernheizwerke Ennsleite und Rest- hof, über 20 Lokale, sowie 303 Garagen und 56 Auto- und Rollerabstellplätze. Das Sprachrohr der Polizei NEUE VORSCHRIFTEN FÜR DEN STRASSENVERKEHR • (FORTSETZUNG) Bevor Sie zu lesen beginnen, wäre es empfehlens- wert, die 1. Aussendung im Amtsblatt der Stadt Steyr vom 1. 12. 1976, Nr. 12, zu lesen. Weitere Vorschriften: • Das Parkverbot auf der linken Seite von Einbahn- straßen ist neu geregelt. Es ist nämlich nur dann erlaubt, wenn mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleibt. (Die bisherige Fas- sung dieser Vorschrift, nämlich das Verbot des Parkens auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn diese nur eine Breite von zwei Fahrstreifen haben, ist der Vorschrift über das Parken auf Fahr- bahnen mit Gegenverkehr angeglichen worden.) • Sehr wichtig ist das neue Parkverbot für Lastkraft- wagen und Anhänger mit einem höchsten zulässi- gen Gesamtgewicht von mehr als 3, 5 t in Wohn- gebieten. Für die Zeit des Sonntag-Fahrverbotes (hierüber wird noch gesprochen werden) und sonst von 22. 00 bis 6. 00 Uhr im Ortsgebiet ist nämlich das Parken der genannten Fahrzeuge in einer Ent- fernung von weniger als 25 m von Häusern, die aus- schließlich oder vorwiegend Wohnzwecken dienen oder die Krankenhäuser sind, verboten. • Das Parken auf Vorrangstraßen außerhalb des Orts- gebietes ist, ausgenommen von gesondert angeleg- ten Parkplätzen, nur mehr bei Dunkelheit verbo- ten und nicht mehr bei starkem Nebel oder son- stiger Sichtbehinderung wie bisher. 8 • Fahrzeuge, die als Einsatzfahrzeuge (mit blauem Licht und Folgetonhorn) ausgerüstet sind, dürfen das Blaulicht nicht nur aus den bisherigen Gründen (Einsatz oder Staatsakte), sondern auch bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwenden. • Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Po- lizei und Gendarmerie) sind auf Dienstfahrten an Halte- und Parkverbote, an Fahrverbote (Verkehrs- zeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen") und an das Verbot des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Wir versprechen aber, daß die Polizei im Bereiche von Steyr von diesen Ausnahmen nur bei dringender dienstlicher Notwendigkeit Gebrauch machen wird. • Den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs (also nicht auch allen Omnibussen, insbesondere solchen des Gelegenheitsverkehrs) ist eine neue Vorrang- bestimmung eingeräumt worden. Ihnen ist nämlich im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von ge- kennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Not- falls haben die Lenker nachkommender Fahrzeuge sogar anzuhalten. Allerdings ist der Omnibuslenker verpflichtet, das Abfahren rechtzeitig anzuzeigen und andere Straßenbenützer (also etwa bereits im Vorbeifahren oder übe rholen begriffen) nicht zu gefährden. • Eine sehr strenge Bestimmung findet sich zum Schutz von Kindern. Da diese Bestimmung mit kurzen Wor- ten nicht definiert werden kann, folgt hier der ge- naue Gesetzestext: "Vermag der Lenker eines Fahrzeuges zu erkennen, daß Kinder die Fahrbahn einzeln oder in Gruppen, sei es beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt, überque- ren, so hat er ihnen das unbehinderte und unge- fährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Es hat zu diesem Zweck, falls erforderlich, vor den die Fahrbahn überquerenden Kindern anzuhalten. • • Aufsichtspersonen (also nicht nur Organe der Stra- ßenaufsicht, sondern auch Eltern, Erziehungsbe- rechtigte, Lehrpersonen und sonstige Personen), die Kinder beim Überqueren der Fahrbahn beaufsichtigen oder begleiten, dürfen auf der Fahrbahn verweilen, solange sich die Kinder auf der Fahrbahn befinden. Allerdings muß die Aufsichtsperson darauf achten, daß das Überqueren der Fahrbahn nicht unnötig ver- zögert wird. • Dauernd stark gehbehinderte Personen genießen eine ganze Anzahl von Vorrechten, die im ein- zelnen hier nicht erläutert werden können. Wichtig ist, daß diese Personen ihre Vorrechte nur dann in Anspruch nehmen können, wenn sie über ihr An- suchen einen Ausweis des Magistrates Steyr ausge- stellt bekommen haben, dessen Inhalt und Form jedoch erst durch eine Verordnung des Bundesmi- nisteriums für Verkehr bestimmt werden wird. Diese dauernd stark gehbehinderten Personen (mit Ausweis) sind zum Zwecke des Aus- und Einstei- gens und des Aus- und Einladens ihrer Behelfe, z. B. Rollstühle, von Halte- und Parkverboten, auch während der Ladezeit in einer Fußgängerzone aus-

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