Amtsblatt der Stadt Steyr 1976/12

1976 AMTSBLATT DER STADT STEYR 5 VO-Novelle,BGBl.Nr.412,voml0. 8.1976,122. Stück, kostet nur S 7, 15), wir schlagen jedoch vor, daß sich zumindest alle jene Kraftfahrzeugbesitzer, die einer Kraftfahrorganisation angehören, an diese wenden und dort sicher informiert werden. Auch werden die Fahr- schulen bereit sein, Unterricht zu erteilen. Zumindest zur oberflächlichen Information werden wir in den kommenden Amtsblättern im Sprachrohr der Polizei die wichtigsten Bestimmungen der 6. StVO-No- velle bringen, wobei allerdings darauf hingewiesen wird, daß aus Platzmangel nicht die gesamte StVO-Novelle und auch nicht der genaue Wortlaut der einzelnen ge- setzlichen Bestimmungen gebracht werden kann. Auch die Verkehrszeichen können nicht abgebildet werden. Die wichtigsten Bestimmungen in Stichworten: • • • Das neue Gesetz tritt am 1. 1. 1977 in Kraft. (Aus- genommen hievon ist eine Vorschrift über das Park- verbot für schwere Lastkraftfahrzeuge in Wohnge- bieten, worüber später noch gesprochen wird.) Von den über 50 angeführten Verkehrszeichen sind ungefähr 10 so wichtig, daß sie jeder Verkehrs- teilnehmer schon ab 1. Jänner 1977 wissen müßte. Schon ab diesem Zeitpunkt können nämlich die neuen Verkehrszeichen aufgestellt sein. Allerdings hat die Behörde eine sehr lange Frist eingeräumt bekommen, nämlich 31. Dezember 1979 für die Aufstellung des Vorschriftszeichens "Halt" und 31. Dezember 1986 für die übrigen Verkehrszeichen. Wie aber schon erwähnt, ist damit zu rechnen, daß zumindest neu zu errichtende Verkehrszeichen be- reits ab 1. Jänner 1977 aufgestellt werden. Damit alle Verkehrsteilnehmer wissen, welche Verkehrszeichen nach unserer Ansicht gleich ge- lernt werden müßten, werden diese im folgenden angeführt: Vorankündigung eines Lichtzeichens Andere Gefahr Umkehren verboten Überholen für Lastkraftwagen verboten Fahrverbot für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern Halten und Parken verboten Kurzparkzone Umkehrgebot Halt Fußgängerzone Einbahnstraße Ortstafel • Die Verpflichtung zur Hilfeleistung nach Verkehrs- unfällen trifft jetzt nicht mehr wie bisher die Un- fallsbeteiligten und Zeugen, sondern auch alle Personen, die zum Unfallsort kommen • • Das Zufahren zum linken Fahrbahnrand (bisher ge- setzlich nicht geregelt) ist verboten bei a) starkem Verkehr b) auf unübersichtlichen Straßenstellen c) auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet • Der Lenker eines Fahrzeuges hat einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet, das unge- hinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Notfalls hat er vor dem Schutzweg anzuhalten (bisher sprach das Gesetz nur da von, daß der Fahrzeuglenker bei Annäherung an einen Schutz- weg eine entsprechend niedrige Geschwindigkeit einhalten muß) • • Beim Halten vor Haus- und Grundstückseinfahrten muß der Fahrzeuglenker entweder im Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer und leicht erreich- barer Nähe verbleiben und hat dem Fahrzeuglen- ker, der die Haus- oder Grundstückseinfahrt be- nützen will, Platz zu machen (bisher bestand die Vorschrift, daß vor Haus- und Grundstückseingän- gen zwischen den haltenden und parkenden Fahr- zeugen ein Zwischenraum von 1. 50 m einzuhal- ten ist). Die neue Vorschrift ist also strenger, weil man im Fahrzeug oder in dessen Nähe bleiben muß • • Es gibt 2 neue Halteverbote: a) auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes, bei starkem Nebel oder sonstiger erheblicher Sichtbehinderung, b) in Fußgängerzonen (hierüber wird bei der Be- sprechung der Fußgängerzone noch näheres ge- sagt werden). Fa. Kronlachner lädt Sozialhilfe- Empfänger der Stadt Steyr ein. Die Firma R. Kronlachner, Autoersatzteile und Autozubehör, Wien, St. Pölten und Wr. Neustadt, die auch in Steyr eine Filiale betreibt, hat in großzügiger Weise am 23. 10. d. J. Sozialhilfeempfänger zu einem Mittagessen und einem Bunten Nachmittag in den Gasthof Mayr ,St.Ulrich, eingeladen. Die Musikkapelle St. Ulrich und die eigens von Wien herbeigeholte Zigeunerkapelle Hodosy sowie ein Conferencier sorgten für beste Laune und gute Unterhaltung.Am Nachmittag wurden eine Jause ver- abreicht und verschiedene Getränke geboten. Die Stadt- verwaltung hat für die Veranstaltung Sonderautobusse zur kostenlosen Benützung bereitgestellt. Dem Unternehmen gebührt für seine beispielhafte Initiative der Dank der Eingeladenen und der Stadtver- waltung. DER FIRMENCHEF, HERR KRONLACHNER ÜBERREICHT DEM ÄLTESTEN TEILNEHMER, HERRN JOHANN NÖ- BAUER EIN PERSÖNLICHES GESCHENK 189

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