Amtsblatt der Stadt Steyr 1976/11

8 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1976 TOP PRINT ... der besondere Druck Buchdruck Offsetdruck Serschen OHG 4400 Stev.r Trollmannstraße 3 07252/45122 Wir freuen uns auf Ihren geschatzten Besuch 1n der neuen Druckerei oder rufen Sie uns einfach unter der Nummer (072 52) 45122 an. und wir kommen gerne zu Ihnen § 3 Pauschalabgabe nach der Roheinnahme im Sinne des § 15 Lustbarkeitsabgabegesetz Die Pauschalabgabe nach der Roheinnahme beträgt 20v. 100 der voraussichtlichen oder festgestellten Roh- einnahme, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der §§ 16 und 20 Lustbarkeitsabgabegesetz zu berechnen ist. § 4 Pauschalabgabe nach dem Vielfachen des Einzelpreises im Sinne des § 16 Lustbarkeitsabgabegesetz Für Volksbelustigungen der im § 2 Abs. 4 Ziff. 2 Lustbarkeitsabgabegesetz, bezeichneten Art wird die Pauschalabgabe nach dem Vielfachen des Einzelpreises oder Einsatzes berechnet.Als Einzelpreis gilt der Höchst- einzelpreis für erwachsene Personen. Das Ausmaß der Pauschalabgabe beträgt für: 1. Lmtharke.ite.n, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt ist, das 40fache des Höchsteinzelpreises oder Höchsteinsatzes je Tag. 2. Karusselle täglich: a) bis zu 20 Sitzen das 25fache des Einzelpreises; b) bei Vorhandensein von mehr als 20 Sitzen das 40fache des Einzelpreises; c) bei nicht mechanisch betriebenen Karussellen das 15fache des Einzelpreises; d) Karusselle, welche ihrer Bauart nach nur für Kin- der verwendet werden können, das 20fache des Einzelpreises; 3. Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Riesenräder täglich das 2fache des Einzelpreises für jeden vor- handenen Sitz; 176 4. Rodel- und Rutschbahnen täglich das 40fache des Einzelpreises; 5. Schaukeln aller Art täglich bis 5 Schiffe oder sonst kombinierte Sitzgelegenheiten das l0fache des Ein- zelpreises; b'is 8 Schiffe oder sonst kombinierte Sitz- gelegenheiten das 20fache des Einzelpreises; mehr als 8 Schiffe oder sonst kombinierte Sitzgelegenheiten das 30fache des Einzelpreises; 6. Schießbunden täglich bis 5 m Frontlänge das 3fache, bis 10 m Frontlänge das 5fache, über 10 m Front- länge das ?fache des Einzelpreises für drei Schuß; 7. Schaubuden, Würfelbuden und dergleichen täglich bis 5 m Frontlänge , das l0fache,bis 10 m Frontlänge das 15fache, über 10 m Frontlänge das 20fache des Ein- zelpreises; 8. Autodrom: a) bis zu 20 Wagen täglich das 25fache des Einzel- preises für jeden vorhandenen Sitz; b) mit mehr als 20 Wagen täglich das 40fache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz; 9. Velo- und Hippodrom täglich das 20fache des Ein- zelpreises für jeden vorhanden Sitz; 10. Geldautomaten und Unterhaltungsautomaten täglich das l0fache des Einzelpreises; 11. Kraftmesser, Lungenprüfer, Elektrisierapparate täg- lich das 10fache des Einzelpreises; 12. Horoskope und andere Belustigungen täglich das 10fache des Einzelpreises. § 5 Pauschalabgabe nach dem Wert im Sinne des § 17 Lustbarkeitsabgabegesetz Die Abgabe beträgt für jeden angefangenen Betriebs- monat a) für Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnliche Apparate 1 v. 100, mindestens aber S 2, -- höchstens S 10, --; b) für den Betrieb einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamatio- nen(Klavierspielapparat, Sprechapparat, Phonograph, Orchestrion u. a.) 1/2 v. 100, mindestens aber S 3, -- und höchstens S 60, --. § 6 Pauschalabgabe nach der Zahl der Mitwirkenden im Sinne des § 18 Lustbarkeitsabgabegesetz Für Musikvorträge von nicht mehr als drei Mit- wirkenden in Gast- und Schankwirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten, und - soweit sie gewerbsmäßig dargeboten werden - an öffentlichen Orten (Straßen, Wegen, Plätzen) oder in Höfen von Wohnhäusern ist eine Abgabe von S -, 50 für jeden Tag und jeden Mitwirkenden zu entrichten. Für Musikvor- träge von4- 5 Mitwirkenden ist eine Abgabe von S 1, -- und für Musikvorträge mit über 5 Mitwirkenden eine solche von S 2, - - für jeden Tag und jeden Mitwirken- den zu entrichten. § 7 Pauschalabgabe nach der Größe des benutzten Raumes im Sinne des § 19 Lustbarkeitsabgabe (1) Für Veranstaltungen gemäß § 19 Abs. 1 Lust- barkeitsabgabegesetz beträgt die Abgabe S 1, -- für je angefangene 10 m2 benützter Fläche. Für die im Freien gelegenen Teile der benützten Fläche, soweit sie ge- mäß § 19 Abs. 1 Lustbarkeitsabgabegesetz anzurechnen

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