Amtsblatt der Stadt Steyr 1976/11

6 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1976 "Heizungsinstallation Ennskai 27" bis 29. 11. 1976, 8.45 Uhr, in der Einlaufstelle des Magistrates, Zimmer 76, abzugeben. Die Anboteröffnung findet am gleichen Tage ab 9. 00 Uhr im Stadtbauamt, Zimmer 97, statt. VERORDNUNGEN Magistrat Steyr Ba urechtsa bte ilung Bau R - 4198/76 Steyr, 4. Oktober 1976 Voralpen-Bundesstraße, Baulos "Steinfeld" Einreihung einer neuen öffentlichen Ver- kehrsfläche als Ortschaftsweg; Grundeinlösungs- bzw . Enteignungsverfahren VERORDNUNG des Gemeinderates der Stadt Steyr, beschlossen in de r Sitzung vom 23. September 1976, betreffe nd die Er- richtung und Einreihung neuer öffentlicher Verkehrs- flächen der Gemeinde. Gemäß § 40 Abs. 2 Ziffer 4 und § 43 Statut fü r die Stadt Steyr, LGBl. Nr. 47/1 965 in de r Fassung der Novellen LGBl. Nr . 41/1969 und 45/1 970 in Verbin- dung mit § 8 Abs. 1 Ziffer 5 und § 45 des La ndes - straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22/1 975 in der geltenden Fassung wird verordne t: § 1 Die im Lageplan (Grundeinlösungsplan) des Dipl. Ing. Hans Fieber vom 17. 6. 1970, de~ einen wese nt- lichen Bestandteil dieser Verordnung bilde t, in gr uner Farbe dargestelltenGrundflächen werden a ls öffe ntli che Verkehrsflächen der Gemeinde neu e rri chtet und a ls Ortschaftswege neu eingereiht. Die Notwendigkeit der Errichtung diese r Verke hrs- flächen ergibt sich aus dem Ausbau der Voralpe n- Straße B 122. § 2 Die Verordnung wird gemäߧ 62 des Sta tutes für die Stadt Steyr in der derzeit gültigen Fassung mit dem auf den Ablauf einer 2-wöchigen Kundmachung dur ch Anschlag an der Amtstafel der Stadt folgenden Tag rechtswirksam. De r in § 1 der gegenständlichen Verordnung an- geführte Plan liegt im Sinne des§ 62 Abs. 1 Statut für die Stadt Steyr im Magistrat, Baurech tsabteilung, wäh- rend der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Magistrat Steyr Magistra tsd ire ktion Gern X - 1616/ 76 VERORDNUNG Der Bürgermeister: Franz Weiss e. h. des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 23. 9. 1976 betreffend die Lustbarkeitsabgabe {Lustbarkeitsabgabe - Ordnung der Stadt Steyr). § 1 Abgabe na usschre ibu ng Auf Grund des§ 1 Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 13/1950 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 52/ 174 1950, 71/1955, 47/1964, 26/1969 und 3/1975, wird für die im Gemeindegebiet der Stadt Steyr veranstalteten Lustbarkeiten (§ 2 Lustbarkeitsabgabegesetz) nach den Bestimmungen des Lustbarkeitsabgabegesetzes und den Bestimmungen dieser Verordnung eine Abgabe eingeho- ben. § 2 Ausmaß der Kartenabgabe im Sinne des § 1 O Lustbarkeitsabgabe gese tz (1) Das Ausmaß der Kartenabgabe (ProzentuaJ- abgabe) beträgt 25 v. 100 des Preises oder Entgeltes, soweit nichts anderes bestimmt wird. (2) Für Vorführungen von Bildstreifen beträgt die Abgabe bei einem Jahresbruttoumsatz bis S 300. 000, -- 0 v. 100, von S 300. 001, -- 3 v. 100 und dann jeweils mit Erreichung eines Umsatzes von weiteren S 100.000, - um 1 "/o mehr, bis 10 "/o des Preises oder Entgeltes. Die Einstufung erfolgt für jedes Kinounternehmen vorläufig nach de m Jahresbruttoumsatz des vorange- gangenen Kalenderjahres. Die im Monat einz11hrin- ge nde Abgabe ist bis zum 10. des darauffolgenden Monats abzurechnen und einzuzahlen. Die Einzahlung gilt bis zur Jahresabrechnung als Akontozahlung. Nach Ablauf jedes Abrechnungsjahres (Kalender- ja hre s) ist nach Ermittlung des tatsächlichen Jahres- bruttoumsatzes für dieses abgelaufene Abrechnungsjahr de r endgültige Steuersatz mit Bescheid festzusetzen. Unter Jahresbruttoumsatz im Sinne dieser Abgabe- ordnung ist die Summe aller Preise oder Entgelte ohne je de n Abzug zu verstehen, die für die Zulassung zur Vorführung von Bildstreifen vereinnahmt werden. Ha t der Veranstalter von Filmvorführungen nicht während des ganzen Kalenderjahres Filmvorführungen da rgeboten (zeitweilige Schließung oder Vermietung des Kino lokals an andere Veranstalter, Neueröffnung des Be triebes während des Kalenderjahres usw.), so ist der de r Fes tsetzun g des Steuersatzes zugrunde zu legende Jahr e sbruttoumsa tz in jener Höhe anzunehmen, in der er si ch unter Zugrunde legung der tatsächlich erzielten Ei nnahmen be i ganz jährigem Betrieb ergeben hätte. Bei Inbe trie bnahme neue rrichteter Kinounternehmen ist als vorläufiger Steue rsatz jener Steuersatz anzunehmen, der für Kinounte rnehmer ähnlicher Lage und Größe fest- ge stellt wurde. (3) Für Variete - und Cabaretaufführungen von künstlerischem und theatermäßigem Charakter, die vor Stuhlreihen stattfinden und bei welchen die Verabfolgung von Speisen und Getränken sowie das Rauchen und Tan- zen seitens der Besucher und der Veranstaltung ausge- schlossen ist, beträgt die Abgabe 15 v. 100 des Preises oder Entgeltes. (4) Für Veranstaltungen der im § 2 Abs. 4 Ziff. 8, 10 und 11 Lustbarkeitsabgabegesetz, bezeichneten Art, das sind Vorführungen von Licht- und Schatten- bildern, Theatervorstellungen, Konzerte, Vorträge, Vorlesungen u. dgl. beträgt die Abgabe 11 v. 100 des Preises oder Entgeltes; wenn bei den in diesem Absatz angeführten Veranstaltungen jedoch Laien (Dilettanten) auftreten, beträgt die Abgabe 15 v. 100 des Preises oder Entgeltes. (5) Für Amateursportveranstaltungen der im § 2 Abs. 4 Ziff. 7 Lustbarkeitsabgabegesetz, angeführten Art beträgt die Abgabe 10 v. 100 des Preises oder Ent- geltes.

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