Amtsblatt der Stadt Steyr 1976/11
1976 AMTSBLATT DER STADT STEYR 9 Volksbank Sparwoche 22.-29. Oktober Weltspartag 29. Okt. VOLKSBANK ~:.~v,: '!!ilf= bieten mehr als Geld und Zinsen F i I i a I e Tabo r sind, ist die Hälfte dieses Satzes zu entrichten. (2) Die Abgabe für das Halten von Rundfunkem- pfangsanlagen an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften, sowie in sonstigen jedermann zu- gänglichen Räumen beträgt täglich S 0, 05 für je ange- fangene 10 m2 benützter Fläche. § 8 Pauschalabgabe nach der Art des Betriebes im Sinne des § 20 Lustbarkeitsabgabegesetz (l) Die Abgabe für das Halten von betriebsfähi- gen Kegelbahnen in Gast- und Schankwirtschaften, so- fern diese lediglich der Unterhaltung dienen, beträgt S 15, -- für jeden angefangenen Monat. (2) Für Kegelbahnen, auf denen hauptsächlich aus Gewinnabsichten mit Einsätzen und Seitenspielen· ge- schoben wird, beträgt diese Abgabe S 100, -- für jeden angefangenen Monat. (3) Für den Betrieb von Kegelbahnen auf Markt- festen, Wiesenfesten, Herbstfesten usw. beträgt die Ab- gabe täglich S 20, - - . § 9 Sonderabgabe von der Roheinnahme im Sinne des § 23 Lustbarkeitsabgabegesetz (1) Künstlerisch besonders hochstehende Lustbar- keiten der in § 2 Abs . 4 Ziff. 8, 10 und 11, bezeich- neten Art, deren Geschäfts- und Kassenführung den An- forderungen entspricht, die an kaufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt werden, werden zu einer Abgabe von 5 v. 100 der Roheinnahme herange- zogen . (2) Zirkusvorführungen, deren Geschäfts - und Kas- senführung den Anforderungen entspricht, die an kauf- rnäunische Unternehmen Ublicherweise gestellt werden, werden zu einer Abgabe von 10 v. 100 der Roheinnahme herangezogen. (3) Tanzübungen (Perfektionen) in Tanzschulen, sofern sie sich nicht wesentlich vom Unterrichtsbetrieb unterscheiden, werden, sofern deren Geschäfts- und Kassenführung den Anforderungen entspricht, die an kaufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise ge- stellt werden, zu einer Abgabe von 10 v. 100 der Roh- einnahme herangezogen. § 10 Höhe der Abgabe im Sinne des § 25 Lustbarkeitsabga- begesetz bei Verwendung von Abgabekarten gemäß § 24 Lustbarkeitsabgabegesetz Bei Verwendung von Abgabekarten gemäß § 24 Lustbarkeitsabgabegesetz wird die Höhe der Abgabe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 14 Lustbar - keitsabgabegese tz bescheidmäßig festgese tzt und be- trägt S 0, 20 bis S 1, -- für jeden Besucher. Für Nacht - lokale, Bars und Cabarets beträgt der Abgabebetrag pro Besucher S 1, - - • Für sonstige Lokale ist die Abgabe im Verhältnis dazu zu bemessen. § 11 Wirksamkeit Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Steyr in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung des Gemeinderates vom 28. 2. 1950, Zl. 895/1950, in der zule tzt gel- tenden Fassung aufgehoben. BAURECHTSABTEILUNG BA UBEWILLIGUNGEN FÜR SEPTEMBER 1976 Zehethofer Karl Umbauarbeiten Damberggasse 12 bzw. Errichtung eines Zubaues Ecke Wolfgang Durchführung von Enge Gasse 11 Adaptierungsar- beiten im 2. Ober- geschoß Firma Karl Werkstättenge- Gfl. 14/ 8, KG . Feurhuber bäude mit Büro- Hinterberg räumlichkeiten Stadt Steyr Fußgängerpassage Grunmarkt 22 Molterer Rudolf Garage mit Ein- Gfl. 1007 / 8, KG. stellplatz Jägerberg Dipl. Ing. Heinz Wohnhaus mit Gfl. 570/ 11, KG . Maroscher angebauter Gleink Doppelgarage Vacla vik Herta Garage mit einem Gfl . 26 / 2, KG . Einste llp la tz Christkindl Gemeinn. Woh- Wohnhausanlage Gfl . 491/2, KG. nungsgesellschaft (Wehrgrabe n - Steyr der Stadt Steyr W III) 177
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