Amtsblatt der Stadt Steyr 1976/9

1976 AMTSBLATT DER .STADT STEYR 11 Wir planen, liefern und montieren Jugendzimmer für jeden Raum Ein nett eingerichtetes Zimmer ist eine wichtige Voraussetzung für den Schulerfolg Ihres Kindes * JUGENDZIMMER LANG MOBE.LHALLE WOHNSTUDIO SCHLOSS LAMBERG und HAAGERSTRASSE setz geltenden§ 17 der Verordnung über die Vieh- und Fleischbeschau und den Verkehr mit Fleisch, BGBl. Nr. 342/1924 (im folgenden als Bundesgesetz bezeichnet), in der Fassung der Ziffer 1 des Art. II des Fleischbe- schau- Übergangsgesetzes 1971, wird verordnet: § 1 In das Gebiet der Stadt Steyr zum gewerbsmäßigen Ver- kauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung einge- brachtes Fleisch unterliegt der Überbeschau. § 2 Unter der Bezeichnung "Fleisch" im Sinne dieser Ver- ordnung sind alle für den Genuß als menschliches Nah- rungsmittel verwendbaren Teile der der Beschau gemäß § 1 Bundesgesetz unterliegenden Tiere, ferner die aus diesen hergestellten Fette, Würste und sonstige Erzeug- nisse, sofern sie sich zum menschlichen Genuß eignen oder hiefür bestimmt sind, zu verstehen. § 3 Ausgenommen von der Überbeschau ist jenes Fleisch, das im Zuge seiner Verarbeitung durch Hitzekonser- vierung oder Tiefgefrierung dauerhaft haltbar gemacht und verkaufsfertig vorverpackt wurde. Unter verkaufs- fertiger Vorverpackung ist nur eine derartige Verpackung zu verstehen, die in unveränderter Form mit der darin enthaltenen Ware an den Konsumenten (Letzverbrau- eher) abgegeben wird. § 4 Die Überbeschau wird während der Dienststunden bei der Veterinärabteilung des Magistrates Steyr (Steyr, Redten- bachergasse 3) oder aber in den in Betracht kommenden öffentlichen oder privaten Betrieben bzw. Anstalten vorgenommen. § 5 Der über das Fleisch verfügungsberechtigte hat a) die beabsichtigte Einbringung des Fleisches so recht- zeitig der Gemeinde anzuzeigen, daß die Überbe- schau 11acl1 Eiulangen des Fkisches urngeheud durch- geführt werden kann und b) anläßlich der Überbeschau den Beschauschein gemäß § 12 Abs. 5 Bundesgesetz vorzulegen. § 6 Für die Durchführung der Überbeschau sind von den Parteien die dafür festgesetzten Gebühren zu entrichten. § 7 Wer als Verfügungsberechtigter den in § 5 dieser Ver- ordnung enthaltenen Verpflichtungen zuwiderhandelt, macht sich, sofern die Tat nicht nach anderen Vor- schriften einer strengeren Strafe unterliegt, einer Ver- waltungsübertretung schuldig und wird von der Bezirks- 147

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