Amtsblatt der Stadt Steyr 1976/7

6 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1976 LITERATURGRUPPE STEYR) Bei Regenwetter am 6. Juli wird die Veranstaltung auf Donnerstag, 8. Juli verschoben. Sollte auch am 8. Juli schlechtes Wetter sein, findet die Veranstaltung in der Schloßkapelle statt. Bis Ende JULI 1976, Galerie "G", Steyr, Haratzmüllerstraße 10: Ausstellung Rudolf Hradil Aquarelle Öffnungszeiten: Dienstag - Freitag: 10 - 12 und 15 - 19 Uhr Samstag u. Sonntag: 10 - 12 Uhr e Allfällige weitere Veranstaltungen des Kultur- amtes der Stadt Steyr im Monat JULI 1976 werden durch Anschlag und Rundfunk bekanntgegeben! Offene Sportplätze für Schulkinder 1 während der Sommerferien 1 Für die Schuljugend stehen die ersehnten Sommerferien vor der Tür. Da die größeren Kinder im Pflichtschulal- ter auf den Kleinkinderspielplätzen nicht immer gern gesehene ·Gäste sind, stellt die Stadtgemeinde auch in den heurigen Sommerferien wieder in einigen Stadttei- len städtische Sportplätze zur kostenlosen Benützung zur Verfügung. Ennsleite: Schulsportplatz Otto-Glöckel-Schule ( Zu- gang nur vorn Radmoser-Weg aus möglich) Tabor: Schulsportplatz Taborschule ( Zugang beim Eingangstor an der Umfahrung Seifentruhe) Münichholz: Städtischer Sportplatz Münichholz ( Zugang beim Sportheim) Innere Stadt: St,ädtische Sportanlage Rennbahn ( Zugang beim Garderobengebäude). Um eine ordnungsgemäße Abwicklung des Spiel- betriebes zu gewährleisten, wären jedoch folgende Re- geln zu beachten: Die angeführten Sportplätze sind während der gesamten Schulferien jeweils von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 - 17 .00 Uhr geöffnet und für Kinder im Pflicht- schulalter (bis 15 Jahre) zugänglich. Allerdings kann seitens des Magistrates keine Aufsicht beigestellt werden. Die Schulgebäude müssen während der Ferienmonate we- gen der Personalurlaube und der Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten geschlossen bleiben. Es können daher auch die Toilettanlagen nicht benützt werden. Aus Sicherheitsgründen ist das Befahren der Sportanla- gen mit Fahrrädern nicht gestattet. Die Benützung der Sportanlagen kann grundsätzlich nur auf eigene Gefahr erfolgen. Die Stadtverwaltung ersucht um Verständnis für diese notwendigen Auflagen. Im übrigen sollen dem Spiel- und Bewegungstrieb der Kinder keine Grenzen gesetzt werden. 110 Das Sprachrohr der Polizei An die Fußgänger Im Amtsblatt der Stadt Steyr Nr. 7/73 sind im Sprachrohr der Polizei die wichtigsten Bestimmungen für Fußgänger, wenn sie die Fahrbahn überqueren, und auch hinsichtlich ihres sonstigen Verhaltens genau erläu- tert worden. Weil immer wieder einzelne Fußgänger be- obachtet werden, die diese Vorschriften nicht einhalten, werden die wichtigsten Regeln wiederholt: • Ein Schutzweg darf nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten werden. Es ist einzusehen, daß ein Fußgänger, der nicht Autofahrer ist, den Anhalteweg eines herankommenden Fahrzeuges nicht berechnen kann. Daher gar nicht erst viel nachdenken, sondern bei Annäherung eines Fahr- zeuges den Schutzweg nicht betreten! Als annä- hernder Mittelwert kann gelten: Ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das eine Ge- schwindigkeit von 50 km/h einhält (so schnell darf man im Ortsgebiet im besten Falle fahren), benötigt als Anhalteweg rund 40 m. Bitte nicht außerhalb des Schutzweges gehen! Es wird nicht selten beobachtet, daß vor allem ältere Personen die manchmal vor dem Schutzweg angebrachte Haltelinie (gelbe Farbe!) zum Überqueren der Fahrbahn benützen. Das ist nicht nur verboten, sondern besonders gefährlich, weil diese Linie den Fahrzeuglenker verpflichtet, unmittelbar davor anzuhalten, wodurch sich eine Kollision mit dem Fußgänger ergeben könnte. • Wenn kein Schutzweg vorhanden ist, dann betreten Sie bitte die Fahrbahn erst dann, wenn Sie sich vergewissert haben, daß andere Straßenbenützer nicht gefährdet werden. Bei Überquerung der Fahr- bahn ist der kürzeste Weg zu wählen und eine - wie es im Gesetz heißt - "angemessene Eile" anzuwen- den. Gemeint damit ist natürlich nicht, daß man laufen muß, jedoch ist die Behinderung der Fahr- zeuge durch provokatives oder gedankenloses Lang- samgehen verboten. • Besonders gefährlich ist: Das plötzliche Heruntertreten auf die Fahrbahn, wenn der Gehsteig eng ist und man entgegenkom- menden fußgängern ausweichen will, das Tragen von scharfen, spitzen oder sonst gefährlichen Gegenständen (etwa Eisenstangen oder ähnliches) aber auch das Tragen von Regenschirmen oder Spa- zierstöcken mit scharfen Spitzen in einer gefähr- lichen Weise (z.B. waagrecht in der Hand gehal- ten) ist verboten, ebenso das Tragen von blenden- den Gegenständen (etwa Spiegel, Bleche usw). AnAutobushaltestellen darf die Fahrbahn erst zwn Zwecke des Einsteigens betreten werden, wenn der Autobus zum Stillstand gekommen ist, Schran- ken, Seil- oder Kettenabsperrungen dürfen nicht überstiegen oder eigenmächtig geöffnet werden und es ist auch verboten, unter diesen Einrichtungen durchzuschlüpfen.

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