Amtsblatt der Stadt Steyr 1976/5

1976 AMTSBLATT DER STADT STEYR 13 Alles Schürzen S 86. - für die Mutter! Handschuhe S 56.- Pullis ab S 49. - Blusen ab S 210. - Kleider ab S 398. - KUNDMACHUNGEN Magistrat Steyr Magistra tsdirektion Gern XIII - 1506/76 KANALBENÜTZUNGSGEBÜHRENORDNUNG DER STADTGEMEINDE STEYR (beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates am 29. 3. 1976) Zur Sicherung zweckgebundener Mitte 1 für die Erhaltung und Verbesserung des öffentlichen Kanal- netzes der Stadt Steyr wird nachstehende Kanalbe- nützungsgebührenordnung erlassen: Auf Grund des § 14 Abs. 3 lit. d des Finanzaus- gleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972, wird ver- ordnet: § 1 Gegenstand Für die Benützung gemeindeeigener öffentlicher Kanalanlagen ist nach Maßgabe dieser Verordnung eine Kanalbenutzungsgebühr zu entrichten. § 2 Geb Uhrenschuldner Gebührenschuidner sind die Eigentümer bzw. sonst Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, die an das ge me indee igene öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind. Miteigentümer haften ebenso wie Nutznießer zur ungeteilten Hand. Im Falle einer Eigentumsübertragung haften alle Vor- und Nacheigentümer für alle bis zur grundbücher- lichen Durchführung fällig gewordenen Gebühren zur ungeteilten Hand. § 3 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit dem auf die Fertigstellung des Kanalanschlusses folgenden Mona tsersten. § 4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühr Die Bemessungsgrundlage bildet der Wasserver- brauch. Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr beträgt S 4, 50 für jeden Kubikmeter Wasser, der auf dem ange- schlossenen Grundstück entweder aus der städtischen Wasserversorgung oder einer anderen Versorgungsan- lage verbraucht wird. Ab 1. Jänner 1977 beträgt die Kanalbenutzungsgebühr im Sinne des vorstehenden SatzesS 6,--. Im Gebührensatz ist die Umsatzsteuer nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der je- weils geltenden Fassung enthalten. Der Wasserbezug aus der städtischen Wasserver- sorgung wird durch Ablesen der Wasserzähler (siehe § 7 Wasserleitungsordnung für die Stadt Steyr) festgestellt. Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, die nicht oder nur teilweise an die städtische Wasserver- sorgungsanlage angeschlossen sind, wird nach dem durch- schnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe, Ausstattung und Verwendungsart berechnet, es sei denn, daß die Liegenschaftseigentümer bzw. Nutz- nießer dem Stadtsteueramt schriftlich den tatsächlichen Wasserverbrauch für die Zeiträume von 16. 12. bis 15. 3. (Stichtag), 16. 3. bis 15. 6. (Stichtag), 16. 6. bis 15. 9. (Stichtag) und 16. 9. bis 15. 12. (Stichtag) je- weils bis spätestens 25. 3., 25. 6., 25. 9. und 25. 12. in überprüfbarer Weise bekanntgeben. Der Stadtgemeinde steht es frei, derartige Mit- teilungen durch befugte Organe auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Liegenschaftseigentümer bzw. Nutz- nießer sind verpflichtet, im Falle einer diesbezüglichen Überprüfung Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen zu gewähren. § 5 Erm äßigungsbestimmungen 1) Für bebaute und unbebaute Grundstücke, die nachweislich als Garten genutzt werden, beträgt an dem der Erbringung dieses Nachweises folgenden Monats- ersten die Bemessungsgrundlage 90 v. H. des im § 4 festgesetzten Einheitssatzes. Der Nachweis ist vom Gebührenschuldner 'zu erbringen. Dies gilt nur für Gartengrundstücke mit einer Mindestgröße von 100 m2. Für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke ist eine Gebührenermäßigung aus diesem Titel ausge- schlossen. 2) Bei gewerblich oder landwirtschaftlich genutz- ten Grundstücken wird eine Ermäßigung dann vorgenom- men werden, wenn der Verpflichtete den Nachweis er- bringt, daß ein Teil der bezogenen Wassermenge auf gewerbliche Art so verwendet wird, daß ein Ableiten in das öffentliche Kanalnetz nicht erfolgt. Bei Bemessung 81

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