Amtsblatt der Stadt Steyr 1976/4
1976 AMTSBLATT DER STADT STEYR 0 .0. Privatzimmervermietungsgesetz in Kraft getreten Nach § 1 des am 1. 3. 1976 in Kraft getretenen o. ö. Privatzimmervermietungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 7/1976, wird unter Privatzimmervermietung die als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als 10 Betten in möblierten Wohnräu- men, die zum Wohnbereiche des Vermieters gehören, anFremde zum vorübergehendenAufenthalt im Rahmen des Fremdenverkehrs verstanden. Die Vermietung von mehr als 10 Fremdenbetten gilt als eine gewerbliche Tätigkeit, wozu eine Konzession erforderlich ist. Die Konzessionspflicht besteht auch dann, wenn weniger als 10 Fremdenbetten vermietet werden und für diese Ver- mietung eine zusätzliche, nicht dem eigenen Haus- stand angehörige Person, beschäftigt wird. Eine auf Dauer oder auf eine längere Zeit beabsichtigte Ver- mietung, die nicht im Rahmen des Fremdenverkehrs er- folgt (wie z. B. Privatzimmervermietung an Schüler, Studenten, Lehrlinge, Angestellte, Arbeiter, Beamte, Lehrer usw.) , unterliegt nicht dem O.ö. Privatzimmer- vermietungsgesetz 1975. Dasselbe gilt auch für kurz- fristige Vermietung an Fremde zu gelegentlichen An- lässen (wie z. B. Veranstaltungen, Feierlichkeiten u, a.), die nicht im Rahmen des Fremdenverkehrs statt- finden. Gemäß § 3 des Gesetzes hat der Vermieter die beabsichtigte Privatzimmervermietung vor ihrer Auf- nahme in Steyr dem Magistrat schriftlich anzuzeigen, wofür ein Formular benützt werden muß, welches im Fremdenverkehrsreferat, Rathaus, Zimmer Nr. 223, aufliegt. Aufgrund dieser Anzeige hat der Magistrat Steyr gemäß § 3 (4) des Gesetzes eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Privatzimmervermietung auszu- stellen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 2 leg. cit. vorliegen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so hat der Magistrat Steyr die Berechtigung mit Be- scheid zu versagen. Vor Ausstellung der vorerwähnten Bescheinigung ist die Privatzimmervermietung unzu- lässig, in welchem Falle gemäߧ 10 des Gesetzes Geld- strafen bis zu S 10. 000, -- verhängt werden können. Nach § 6 des Gesetzes darf der Vermieter an die beherbergten Fremden neben dem Frühstück andere Speisen nur ohne Auswahlmöglichkeit und zu im voraus bestimmten Zeiten entgeltlich verabreichen. Der Ver- mieter darf jedoch nichtalkoholische Getränke und die in seinem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten alko- holischen Getränke an die beherbergten Fremden ver- abreichen. Gemäß § 11 des Gesetzes wird dem, der inner- halb eines Jahres vor dem Inkrafttreten desselben die Privatzimmervermietung bereits ausgeübt hat, das Recht zur Weitervermietung eingeräumt. Der Vermieter hat jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, das ist bis 31. 5. 1976, die vorangeführte Anzeige mittels des hiefür aufliegenden Formulares zu erstatten. Auskünfte über die Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung nach dem O. ö. Privat- zimmervermietungsgesetz 1975 können während der Amtsstunden beim Magistrat Steyr, Fremdenverkehrs- referat, Rathaus, Zimmer Nr. 223, eingeholt werden. ~assen Sie uns uh\enl k nPrivatkonto. Sie Mit einem ~par as~e ;ut den Inkassanten brauchen m~ht med~n mehr zu bitten, tür zu warten, meman übernehmen! Sie Sie die Zahtlukn~enwz~chtigen Zahlungen können au eine mehr vergessen. .. t und die oauerauttrag :~~~~ Sie Rundtunk- und ~::~~:~::::hren, Teleton, Strom, Gas, Miete, Versicherungen ~~c._ Automatisch und zuverlass1g. ·-~......-1.c~ !i~,;~- einenWeg. g 61
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