Amtsblatt der Stadt Steyr 1976/1

1976 AMTSBLATT DER STADT STEYR JANNER / 1 ARBEITSMARKTANZEIGER des Arbeitsamtes Steyr DAS NEUE Au sländerbeschäflig u ngsgesel z Das neue Ausländerbeschäftigungsgesetz tritt mit 1. 1. 1976 in Kraft und bringt einige wesentliche Neuerungen: Jeder Arbei t sgeber benötigt zur Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte, das sind alle Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, nunmehr auch für Lehrlinge, eine Beschäftigungsbewilligung . VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER SOLCHEN BESCHÄFTIGUNGSBEWILLIGUNG SIND: Lage auf dem Arbeits- bzw. Lehrstellenmarkt Arbeitsplatz im eigenen Betrieb, keine Zurverfügungstellung Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung eines Ausländers die Beschäftigung darf nicht bereits begonnen haben der Arbeitgeber darf innerhalb der letzten 12 Monate keine Ausländer ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt haben Verpflichtung des Arbeitgebers, die Schubkasten für Ausländer, die nicht aus Nachbarstaaten kommen, zu übernehmen . \ die beabsichtigte Beschäftigung darf nicht aufgrund einer unbefugten Arbeitsvermittlung zustande gekommen sein ärztliches Zeugnis (Freiheit von Infektionskrankheiten) ergänzendes ärztliches Zeugnis (keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit) fre mdenpolizeiliche und paßrechtliche Unbedenklichkeit rechtsverbindliche Erklärung eines Unterkunftsgebers, daß dem Ausländer eine für Inländer ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, aus der hervorzugehen hat a) die Größe und Ausstattung der Unterkunft, die Zahl der Mitbenützer sowie b) das Benützungsentgelt und Bestätigung des Arbeitsgebers, daß ihm keine Umstände bekannt sind, die gegen die Richtigkeit der i . d. Erklärung gemachten Angaben sprechen das Benützungsentgelt für die Unterkunft muß angemessen sein. Für die Anwerbung von Asuländern aus ihrem Heimatstaat wird dem Arbeitgeber vom Arbeitsamt eine Be- scheinigung ausgestellt, für welche Anzahl von Ausländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird. · Das bereits seit 1962 gehandhabte Kontingentverfahren ist ebenfalls im Ausländerbeschäftigungsgesetz ent- halten und wurde somit gesetzlich verankert . Der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist beim fachlich zuständigen Arbeitsamt vor Ein- stellung des Auslände rs einzubringen. DEM ANTRAG SIND ANZUSCHLIESSEN: 1) Reisepaß mit A-Sichtverrnerk 2) ein ärztliches Zeugnis (Freiheit von Infektionskrankheiten) das, gerechnet vorn Tage der Ausstellung, nicht älter als 1 Monat sein darf 3) ein ergänzendes ärztliches Zeugnis (keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit) 4) Meldezette l 5) eine rechtsverbindliche Erklärung des Unterkunftsgebers und Bestätigung des Arbeitsgebers wie oben angeführt 6) Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers für die Übernahme der Schubkosten(u. a. Jug. nicht) 7) Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers

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