Amtsblatt der Stadt Steyr 1975/12
INFORMATION für Mieter und Wohnungseigentümer über die Wohnbeihilfenverordnung Aus vorsprachen Wohnungssuchender beim Wohnungsreferat der Stadtgemeinde Steyr ist zu erkennen, daß die Bevölkerung über die Möglichkeiten zur Erlangung einer Wohnbeihilfe trotz der verschiedensten Publikationen noch immer nicht ausreichend informiert ist. Es erscheint daher notwendig, daß auch im Amtsblatt der Stadt Steyr eine kurze Information über die Wohnbeihilfenverordnung gegeben wird, um eine Aufklärung aller Mieter und Wohnungs- eigentümer, aber auch der Wohnungssuchenden zu erreichen. 1) Welche Voraussetzungen sind zur Erlangung einer Wohnbeihilfe erforderlich ? a) Der Wohnbeihilfenwerber muß ein Eigenheim, eine Eigentums-, Miet- oder Genossenschaftswohnung dauernd bewohnen, welche nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 vom Land Oberösterreich geför- dert wurde. Wohnungen, die nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werden, z. B. Zweitwohnsitze, sind von einer Förderung ausgeschlossen. b) Der Wohnbeihilfenwerber muß österreichischer Staatsbürger sein. c) Eine Wohnbeihilfe kann nur über Antrag mit den amtlich aufgelegten Formblättern gewährt werden. d) Bei Eigenheimen kann eine Wohnbeihilfe erst nach Vorlage der Endabrechnung über die Gesamtbaukosten be- rechnet werden. 2) Worin besteht die Wohnbeihilfe ? a) Die Wohnbeihilfe soll die mit dem Besitz der Wohnung im Zusammenhang stehenden Belastungen verringern helfen und wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der zumutbaren und der tatsächlichen Wohnungsaufwandsbe- lastung im Sinne des Gesetzes gewährt. b) Zum Wohnungsaufwand gehören die Tilgung und Verzinsung des Landesdarlehens und des Hypothekardarlehens, jedoch nicht die Heizungs- und Betriebskosten. c) Die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung wird auf Grund der Tabelle zur Wohnbeihilfenverordnung errechnet und richtet sich nach der Anzahl der zum Haushalt gehörigen Familienmitglieder, einer angemessenen Nutzflä- che und der Höhe des steuerpflichtigen Familieneinkommens. d) Zum Familieneinkommen zählen Einkommen des Förderungswerbers, seines Ehegatten und der Verwandten (Eltern, Kinder, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder), sowie der (des) Lebensgefährten(in) soferne diese Perso- nen in der geförderten Wohnung zum gemeinsamen Haushalt gehören. e) Das Familieneinkommen ist mit den amtlich aufgelegten Formblättern nachzuweisen, und zwar bei den zur Ein- kommenssteuer veranlagten Personen durch die über die letzten drei Jahre aufliegenden Steuerbescheide und bei Personen, die nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden, durch eine Arbeitsbestätigung (Lohnzettel) für das vergangene Kalenderjahr oder - soferne ein Antrag auf Ermittlung des Einkommens der letzten drei Kalenderjahre gestellt wurde - durch Lohnzettel für diese drei Jahre. Die angeführten Formblätter sind auch beim Magistrat Steyr, Wohnungsreferat, erhältlich. f) Für die Gewährung der Wohnbeihilfe sind gewisse Höchstmaße festgesetzt. Als angemessen gelten für eine Person 50 m2 Nutzfläche, und für jede weitere Person 20 m2 mehr, bis zum höchstzulässigen Gesamtausmaß der Nutz- fläche (bei Eigenheimen) • g) Die Wohnbeihilfe wird in einem solchen Ausmaß zuerkannt, daß nach Abzug des Wohnungsaufwandes im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Richtsatzes (einschließlich der Er- höhungsbeträge für Familienmitglieder) gemäß § 292 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, abzüglich 5 v. H. verbleibt. h) Die Wohnbeihilfe wird jeweils höchstens auf die Dauer von drei Jahren bewilligt und monatlich im nachhinein ausbezahlt. i) Bei Eigenheimen kann die Wohnbeihilfe nur flüssig gemacht werden, wenn der Wohnbeihilfenwerber durch Zah- lungsbelege nachweist, daß er die Annuitätenzahlungen in der Höhe des Wohnungsaufwandes geleistet hat. j) Änderungen, welche eine Herabsetzung oder Wegfall der Wohnbeihilfe bewirken, sind dem Amt der G. ö. Landes- regierung unverzüglich anzuzeigen. k) Treten Anderungen ein, die eine Erhöhung der Wohnbeihilfe begründen, so ist über Antrag die Wohnbeihilfe neu festzusetzen; Änderungen um nicht mehr als S 30, -- bleiben unberücksichtigt. 1) Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfen sind rückzuerstatten. Abschließend noch einmal der Hinweis: Wohnbeihilfen in der beschriebenen Art können nur von Mietern und Wohnungseigentümern beantragt werden, deren Wohnung oder Wohnungseigentum nach den Bestimmungen des Wohn- bauförderungsgesetzes 1968 vom Land Oberösterreich gefördert wurde, das heißt, daß ein Baukostenbeitrag (bei Miet- wohnungen 10 "/o Eigenmittelaufbringung) geleistet wurde (derzeit ausgenommen die Pensionistenheime). Für Auskünfte jeder Art steht auch das Wohnungsreferat der Stadt Steyr, Rathaus, 1. Stock hinten, Zimmer 205, Telefon 3981 Klappe 304 Durchwahl, zur Verfügung.
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