Amtsblatt der Stadt Steyr 1975/9a

10 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1975 3. Verbot der Wahlwerbung und des Waffentra ens: Im Ge äu e jedes Wa llokales un in einem Umkreis von 20 m vom Eingang solcher Gebäude, in denen sich Wahllokale befinden, ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahl- aufrufen oder von Kandidatenlisten und dergleichen, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waf- fen jeder Art verboten. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentli- chen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschrif- ten getragen werden müssen. 4. Verbot des Ausschankes alkoholischer Getränke: Der Ausschank vonalkoholischenGetränken ist am Wahl- tag im Gebiet der Stadt Steyr bis 17 Uhr verboten. 5. Strafbestimmungen: Übertretungen der in Punkt 3 und 4 ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirks- verwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000, - , im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen geahndet. Der Gemeindewahlleiter: Dr. Schreibmüller Helmut e. h. (Senatsrat) IV. Kundmachung über die Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Einspruchs- verfahren Kundmachung über die Ausstellung der Wahlkarten Magistrat Steyr Wahl-600/75 Nationalratswahl 1975 Steyr, am 20. August 1975 KUNDMACHUNG über die öffentliche Auflage des Wählerverzeich- nisses, die im Wählerverzeichnis eingetragenen Perso- nen und das Einspruchsverfahren. Das Wählerverzeichnis für die Nationalratswahl am :=i. Oktober 1975 liegt vom 29. August 1975 bis einschließlich 7. September 1975 täglich während der Dienststunden, samstags und sonntags von 9 bis 12 Uhr, im Wahlreferat des Magistrates Steyr.Rathaus, 4. Stock, Zimmer 125, zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Diese Auflegung hat den Zweck, das Wählerver- zeichnis durch Mitwirkung der Bevölkerung einer Über- prüfung , und allfälligen Richtigstellung zu unterziehen. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der bevor- stehenden Nationalratswahl nur ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind! In das Wählerverzeichnis sind alle Männer und Frauen aufzunehmen, die vor dem 1. Jänner 1975 das 19. Lebensjahr vollendet haben (Jahrgang 1955 und ältere) und am 8. August 1975 (Stichtag) die öster- reichische Staatsbürgerschaft besaßen, an diesem Tage vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen waren und in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohn- sitz hatten. Ein Wahlberechtigter darf nur im Wählerverzeich- nis einer Ge rn ein de eingetragen sein. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und da von Abschrif- ten oder Vervielfältigungen herstellen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich, mündlich oder tele- grafisch Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wähler- verzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlbe- rechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren. Die Einsprüche müssen beim Magistrat noch vor Ablauf derEinsichtsfrist (7. September 1975) einlangen und sind zu begründen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswer- bern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbe- vollmiichtigtcr genannt ist, der an erster Stelle Umer- ze ich ne te als zustellungsbevollmächtigt. Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu S 3. 000, - - , im Falle der Uneinbring- lichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen,bestraft. Über die zu Beginn der Einsichtsfrist noch nicht entschiedenenEinsprüche aufGrund des Wählerevidenz- gesetzes wird nach den einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung über das Einspruchs- und Berufungsverfahren entschieden werden. Der Bürgermeister: Franz Weiss e.h. Magistrat Steyr statt. KUNDMACHUNG über die AUSSTELLUNG DER WAHLKARTEN Am 5. Oktober 1975 findet die Nationalratswahl I. An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, de- ren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Orte (Gemein- de, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben. II. Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte steht Wählern zu, die sich voraussichtlich am Wahltag an einem anderen Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis auf- halten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht aus- üben könnten. III. Vcrgangbeider Antragstellung und Ausstellung einer Wahlkarte: 1. Antragsort: die Gemeinde, von der der Wahlbe- rechtigte nach seinem ordentlichen Wohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde.

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