Amtsblatt der Stadt Steyr 1975/2

Einführung der Familien-, Haushalts- oder Altenhilfe und der Hauskrankenpflege als soziale Dienste der Stadt Steyr Bei dringendem Bedarf an persönlicher Betreuung werden seitens des Magistrates Steyr die obenangeführten Sozialen Dienste jenen Mitbürgern angeboten, welche sol- che Hilfen nicht von anderer Seite erhalten können. Die Fa m i 1 i e n - (Haushalts- oder Alten-) hilf e und die Hi 1 f e zur Weiter - führ u n g des Haus h a 1 t es umfaßt die notwendigsten hauswirtschaftlichen Arbei- ten, wie Wiederherstellung und Erhaltung der üblichen häuslichen Ordnung, kleine- r R inigungsarbeiten in der Wohnung, Geschirrwaschen, Besorgung der kleinen Wäs h , Zubereitung kleinerer Mahlzeiten, Heizen, Einkaufen, persönliche Be- treuung der Hilfsbedürftigen, deren kleine Körperpflege und ähnliches. Di JJ aus kranken pflege hingegen soll im dringenden Bedarfsfall - ebenfalls dann, w nn die Hilfe nicht von anderer Seite erlangt werden kann - sicherstellen, daß d n B dürftigen durch eine Krankenpflegerin außerhalb einer Kranken- oder Siechen- unsta lt (Altersheim) fachliche Krankenpflege zuteil wird. 1• ür solche Leistungen wird ein Kostenersatz (Kostenbeitrag) nur dann eingehoben, w nn das Einkommen der betreuten Person bzw. ihres Ehegatten oder ihrer unter- haltspflichtigen Angehörigen ersten Grades, dies sind Kinder oder Eltern, den zw ifachen Richtsatz der Sozialhilfe zuzüglich ihres monatlichen Mietzinses über- steigt. Das heißt, daß eine solche Beitragsleistung er-st in Frage kommt, wenn das Einkommen mehr als zweimal so viel als die Richtsätze der Sozialhilfe (früher f~ürsorgeunterstützung) zuzüglich der einmonatigen Mietzinsverpflichtung aus- macht. Das nachstehende Beispiel soll dies besser veranschaulichen: Hat eine alleinstehende Person beispielsweise derzeit ein Einkommen von monatlich S 4.030,- und eine Mietzinsverpflichtung von monatlich S 200,-, so hat sie für empfangene Soziale Dienste der erwähnten Art keinen Kostenbeitra2: zu erbringen, w il der Sozialhilferichtsatz für Alleinstehende derzeit monatlich S 1. 915, - beträgt. Verdoppelt man diesen Richtsatz von S 1. 915,- und zählt den angenommenen mo- natlichen Mietzins von S 200,- hinzu, so ergibt dies S 4,030,-. In diesem ange- nommenen Falle wäre also eine Kostenersatzleistung nicht zu erbringen. Selbstver- ständlich variiert diese Rechnung je nach haushaltsangehörigen Personen, weil auch der Sozialhilferichtsatz dies berücksichtigt. Je mehr zu berücksichtigende haushalts- angehörige Personen in einem gegebenen Fall vorhanden sind, umso höher liegt der anzuwendende Sozialhilferichtsatz. Aber auch dann, wenn diese Einkommensgrenze überschritten wird, beträgt die Eigenleistung (also die Kostenbeitragsleistung) nur einen Bruchteil des den doppelten Richtsatz übersteigenden Einkommens. Auskünfte hierüber erteilt das Sozialamt des Magistrates Steyr im Amtshaus Steyr, Redtenbachergasse 3. II. Stock, Zimmer Nr. 10, welches Amt auch diesbezügliche Anträge entgegennimmt.

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