Amtsblatt der Stadt Steyr 1975/2
1975 AMTSBLATT DER STADT STEYR 11 Wir beraten Sie, planen und verbauen Ihre Küche auf den Zentimeter durch gelernte Fachkräfte. Darum sind wir auch die Einzigen, die auf REGINA-KUCHEN 5 JAHRE GARANTIE geben können. Nützen auch Sie diese Gelegenheit, noch dazu wo REGINA-Küchen wirklich preisgünstig sind. Vergleichen Sie doch einmal die Oualität und den Preis mit anderen Küchen und Sie .......-~-.-..... werden auf REGINA-Küchen greifen, natürlich vom REGINA - KOCHEN - SPEZIALHAUS ~ .....·... MOBEL - STEINMASSL, II. NACHTDIENST Jeweils eine Apotheke in wöchentlichem Wech- sel (Dienstwechsel Montag 08. 00 Uhr) in folgender Reihenfolge : 1) HI. -Geist-Apotheke 2) Bahnhof-Apotheke 3) Apotheke Münichholz 4) Ennsleiten-Apotheke 5) Stadt·Apotheke 6) Löwen-Apotheke 7) Tabor-Apotheke Die Nachtdienst haltende Apotheke hat während der Zeit der Mittagssperre der übrigen Apotheken für den Kundenverkehr geöffnet zu sein. III. SONN- UND FEIERTAGSDIENST Die jeweils Nachtdienst haltende Apotheke ist an Sonn- und Feiertagen bis 13. 00 Uhr offen zu halten. Nach 13. 00 Uhr hat diese Apotheke für dringende Fälle dienstbereit zu sein. IV. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1975 in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Verordnung des Ma- gistrates Steyr vom 4. 5. 1968 SanR-1385/68, außer Kraft. Der Bürgermeister: Franz Weiss Magistrat Steyr Ma gistratsdire ktion Gern Erlaß - 5604/73 Steyr, 17. Dezember 1974 Gemeinde-Getränkesteuer- gesetznovelle 1974. KUNDMACHUNG Der Gemeinderat der Stadt Steyr hat in seiner Sitzung vom 26. 11. 1974 folgende Änderung der Ge- meinde-Getränkesteuerordnung 1973 beschlossen. Die § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 haben zu lauten: Fälligkeit § 6 (2) Der Steuerpflichtige hat für die Getränke, für die im Laufe eines Kalendermonates die Steuerschuld entstanden ist, die Steuer bis zum 10. des über- nächsten Kalendermonates ohne weitere Aufforde- rung beim Magistrat zu entrichten. WOLFERNSTRASSE 20 Nachweis-, Melde- und Auskunftspflicht § 8 (2) Der Steuerpflichtige hat die Getränke, für die im Laufe eines Kalendermonates die Steuerschuld ent- standen ist, bis zum 10. des übernächsten Kalender- monates beim Magistrat nach Art, Menge und Ent- gelt anzumelden und hie für die Steuer zu entrichten. Diese Novelle tritt mit Kundmachung im Amts- blatt der Stadt Steyr in Kraft. Der Bürgermeister Franz Weiss Magistrat Steyr Ha - 4040/74 Steyr, am 16. Dezember 1974 KUNDMACHUNG Der Gemeinderat der Stadt Steyr hat anlässlich der Genehmigung des Voranschlages 1975 in seiner Sitzung vom 12. Dezember 1974 beschlossen, die ausschließli- chen Gemeindeabgaben wie folgt einzuheben. 1.) Für die Grundsteuer a) Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe b) Grundsteuer B für andere Grundstücke 2.) Für die Gewerbesteuer a) nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital b) Lohnsummensteuer 500 v.H. 420 v.H. 150v.H. l000v.H. Der Bürgermeister: Franz Weiss WERTSICHERUNG Vorläufiges Ergebnis November 1974 Verbraucherpreisindex 1966 im Vergleich zum früheren Verbraucherpreisindex I Verbraucherpreisindex II im Vergleich zum früheren Kleinhande lspreisinde x zum früheren Lebenshaltungskostenindex Basis April 1945 Basis April 1938 155,7 198,4 199,0 1. 502, 5 1. 743, 4 1.480, 7 27
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