Amtsblatt der Stadt Steyr 1974/5
6 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1974 Restabwicklung Ausbau Wiesenberg S 2,500. 000,-- Stützrnauer an der Aschacherstraße S 1, 126. 000,-- Aufschließung Ederhof, 2. Bauabschnitt S 935. 000,- - Laufende Straßenerhaltung in Gleink, Stein und Winkling S 27 o. 000,- - DEMONTAGE NEUTROBRÜCKE Durch den Bau der Schönauerbrücke hat die alte Neutorbrücke ihre Bedeutung verloren. Da eine Erhal- tung des alten Brückenbauwerkes wirtschaftlich nicht vertretbar ist, beschloß der Gemeinderat die Demon- tage zum Preis von S 620. 600, - - zu vergeben. AUSBILDUNG DES RECHTEN BRÜCKENKOPFES DER SCHÖNAUERBRÜCKE Bei der grundsätzlichen Entscheidung über den Bau der Hundsgrabenumfahrung wurde im Jahre 1971 nur · entschieden, den rechten Brückenkopf in einer Ebene auszuführen. Offen blieb die Frage Kreisverkehr oA:)er kanalisierter Verkehr. Die in diesem Zusammenhang angeforderten Gutachten der OÖ. Landesregierung, des Kuratoriums für Verkehrssicherheit und Prof. Dipl. Ing. Dr. Techn. Jooef Raimund Dorfwirth sprachen sich ein- deutig für den kanalisierten Verkehr aus. Unter dem Eindruck dieser Tatsache stimmte der Gemeinderat bei 2 Gegenstimmen der FPÖ-Fraktion dieser Lösung zu. Insgesamt gab der Gemeinderat S 33,467.000, -- aus Budgetmitteln frei. - llillilli- Schwangerenberatung; Änderung des Regulativs über die Ausgabe von Säuglingswäschepaketen Mit Beschluß des Gemeinderates vorn 28. März 1974 wird das Regulativ betreffend die Ausgabe von Säug- lingswäschepaketen in der letzten Fassung des Gemein- deratsbeschlusses vorn 25. 11. 1958 mitErgänzung durch Bürgermeisterverfügung vorn 27. 6. 197 3 dahin geändert, daß es nunmehr fol genden Wortlaut erhält: REGU LAT IV ÜBERDTEAUSGABE VON SÄUGLINGSWÄSCHEPAKETEN. Die Stadtgemeinde Steyr kann auf Antrag für je- des neugeborene Kind innerhalb von drei Monaten nach dessen Geburt bei Vorliegen einer Lebensbestätigung hin- sichtlich des Kindes ein Säuglingswäschepaket unentgelt- lich aus~gen, wenn nachstehend angeführte Bedingun- gen erfül"sind: a) Die Mutter des Kindes muß ihren ordentlichen Wohn- sitz und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Zeitpunkt der Antragstellw1g in Steyr haben und hier mindestens sechs Monate vor der Geburt des Kindes gewohnt haben sowie die österreichische Staatsbür- gerschaft besitzen. b) Es muß der Nachweis erbracht sein, daß sich die be- treffende Mutter und. das Kind sämtlichen zur Erlan- gung der erhöhten Geburtenbeihilfe geforderten ärzt- lichen Untersuchungen unterzogen haben. Südtiroler, Volksdeutsche und sonstige Heimat- vertriebene sowie Gastarbeiter sind in dieser Hinsicht den österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen, wenn anzunehmen ist, daß ihr Aufenthalt in Steyr voraus- sichtlich länger dauern wird. Die Gleichstellung von Gastarbeitern mit den österreichischen Staatsbürgern setzt den Nachweis einer gültigen Aufenthaltsgenehmi- gung mindestens eines der Elternteile des Kindes voraus. Dieses Regulativ tritt mit 1. April 1974 in Kraft. Als Erläuterung wäre noch folgendes beizufügen: "Der Anspruch auf erhöhte Geburtenbeihilfe und somit auf Zuteilung eines Säuglingswäschepaketes der Stadtgemeinde Steyr ist gegeben, wenn bei Geburten, die nach dem 31. 3. 1974 und vor dem 1. 9. 1974 er- folgt sind, der Nachweis erbracht wird, daß die Mutter des neugeborenen Kindes während ihrer Schwangerschaft mindestens einmal und das Kind in seiner ersten Lebens- woche ärztlich untersucht worden sind. Der Anspruch auf erhöhte Geburtenbeihilfe und das Säuglingswäschepaket der Stadt Steyr besteht bei Gebur- ten, die nach dem 1. 9 . 1974 erfolgen, dann, wenn der Nachweis erbracht ist, daß sich die Mutter des betref- fenden Kindes vier ärztlichen Schwangerschaftsw1tersu- chungen unterzogen hat, und zwar die erste Untersuchung vor der 16. Schwangerschafts- woche, die zweite in der 19. oder 20. Schwangerschaftswoche, die dritte in der 27. oder 28. Schwangerschaftswoche und die vierte Untersuchung in der 37. oder 38. Schwan- gerschaftswoche. Außerdem ist der Nachweis Voraussetzung, daß das neugeborene Kind in der ersten Lebenswoche der ärztlichen Untersuchung unterzogen wurde. Art und Umfang dieser ärztlichen Untersuchungen werden im Mutter-Kind-Paß festgehalten. Dieser Paß wird wahl- weise von den Trägern der gesetzlichen Krankenversi- cherung, deren Vertragsärzten und sonstigen Versiche- rw1gspartnern, welche Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung durchführen, weiters den Schwangeren- und Mutterberatungsstellen sowie den Bezirksverwaltungsbe- hörden (Magistraten)' zur Ausfolgung an die Schwange- ren oder Mütter zur Verfügung gestellt." * -* 78
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