Amtsblatt der Stadt Steyr 1974/5
VIII/ MAI AMTSBLATT DER STADT STEYR 1974 Betracht, wenn diese weder Wohn- noch gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen. §4 Ergänzungsgebühr (1) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Ge- bäude errichtet, das an die öffentliche Kanalisation an- geschlossen wird, so ist von der zu ermittelnden Kanal- anschlußgebühr die vom Grundstückseigentümer oder des- senRechtsvorgängern schon entrichtete Kanalanschlußge- bühr abzusetzen. (2) Wenn bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Zu-, Auf-, Ein- oder Umbauten die Be- messungsgrundlage ( § 3 Abs. 1) vergrößert wird, ist eine Ergänzungsgebühr zu entrichten. Die Bemessung der Er- gänzungsgebühr hat ebenfalls nach § 3 zu erfolgen. (3) Eine Ergänzungsgebühr ist auch zu entrichten, sofern auf einem bereits bebauten Grundstück weitere Bauwerke errichtet werden, von denen eine Mitbenützung der Kanalisation erfolgt (z. B. Werkstättenobjekte, Ab- leitung der Dachabwässer etc.). § 5 Fälligkeit der Gebührenschuld Die Kanalanschlußgebühr ist mit dem Zeitpunkt des Anschlusses des Grundstückes oder Bauwerkes an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage fällig. Bei Zu-, Auf-, Ein- oder Umbauten von Gebäuden ist die Kanal- anschlußgebühr bei Inangriffnahme der entsprechenden Bawnaßnahmen fällig. § 6 Meldepflicht Die Abgabenschuldner haben den erfolgten Kanal- anschluß an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage so- wie alle Veränderungen die für Bestand und Höhe der Ab- gabenschuld von Bedeutung sind, unverzüglich der Abga- benbehörde bekanntzugeben. § 7 Wirksamkeit Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundma- chung im Amtsblatt der Stadt Steyr in Kraft. Gleichzei- tig wird die Verordnung des Gemeinderates vom 30. No- vember 1972, GemXIII-2883/72, aufgehoben. Magistrat Steyr Magistratsdirektion GemXIII-5766/73 Steyr, 16. April 1974 KANALBENÜTZUNGSGEBÜHR - NEUREGELUNG Der Gemeinderat der Stadt Steyr hat in seiner Sitzung vom 31. 1. 1974 folgende Neuregelung der Ka- nalbenützungsgebühr beschlossen: Mit Wirkung vom 1.7.1974 wird die im§ 4, Abs. 1 der Kanalbenützungsgebührenordnung der Stadt Steyr, Gemeinderatsbeschluß vom 12. 6. 1969, GemXIII-380/ 68, festgelegte Kanalbenützungsgebühr von S 2, - neu mitS 3,- je Kubikmeter verbrauchten Wassers festgesetzt. In dieser Gebühr ist die Umsatzsteuer nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der je- weils geltenden Fassung enthalten. Die Kundmachung erfolgt gemäß § 62, Abs. 1, Gemeindestatut für die Stadt Steyr, LGBl. Nr. 47/1965, durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Steyr. Magistrat Steyr Magistratsdirektion GemVIII-244/74 Steyr, 16. April 1974 NEUFESTSETZUNG DER MÜLLABFUHRGEBÜHREN Der Gemeinderat der Stadt Steyr hat in seiner Sit- zung vom 31. 1. 1974 die folgende Neufestsetzung der Müllabfuhrgebühren beschlossen: a) Die mit Gemeinderatsbeschluß vom 29. 6. 1972, GemVIII-6299/71, letztmalig festgesetzten Müllab- fuhrgebühren werden mit Wirkung vom 1. 4. 1974 neu festgesetzt. Der § 3 der Müllabfuhrgebührenordnung 1969, Gern VIII- 887 /69, hat demnach wie folgt zu lauten: § 3 Höhe und Berechnung der Gebühr Die Gebühr beträgt für eine wöchentlich zweimalige Abfuhr für eine wöchentlich einmalige Abfuhr für die 14-tägige Abfuhr S 648, -- s 324,-- S 180, -- b) die für die Müllabfuhr im Bereiche der Gemeinde St. Ulrich festgesetzte Gebühr wird ebenfalls mit Wir- kung vom 1. 4. 1974 für eine 14-tägige Abfuhr mit S 260, -- pro Tonne und Jahr festgesetzt. c) In den obigen Gebühren ist die Umsatzsteuer nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung enthalten. Die Kundmachung erfolgt gemäß § 62, Abs. 1, Ge- meindestatut für die Stadt Steyr, LGBl. Nr. 47 /1965, durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Steyr. Magistrat Steyr Magistratsdirektion GemXIII-6102/73 Steyr, 16. April 1974 WASSERBEZUGSGEBÜHREN - NEUREGELUNG Der Gemeinderat der Stadt Steyr hat in seiner Sit- zung vom 31. 1. 1974 folgende Neuregelung der Was- serbezugsgebühren beschlossen: Mit Wirkung vom 1. - 7. 1974 wird der Gemeinde- ratsbeschluß vom 21. 6. 1966, GemXIII-3570/66, im Absatz 1 wie folgt geändert: "Wasserpreis pro Kubikmeter S 2, 50." Durch die Weitergeltung des Gemeinderatsbe- schlusses vom 2. 10. 1959, ÖAG Wasserwerk-10570/56, betreffend die Einhebung eines Zuschlages von S 0,50 pro Kubikmeter zur Förderung der Reinhaltung des Grund- und Quellwassers ergibt sich somit ein neuer Gesamt - preis von S 3, - pro Kubikmeter. In diesem Preis ist die Umsatzsteuer nach deri Be- stimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der je- weils geltenden Fassung enthalten. Die Verlautbarung erfolgt gemäß § 62, Abs. 1, Gemeindestatut für die Stadt Steyr, LGBl. Nr. 47/1965, durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Steyr.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2