Amtsblatt der Stadt Steyr 1974/5

1974 AMTSBLATT DER STADT STEYR MAI/VII Magistrat Steyr Magistratsdirektion ÖAG-243/74 Gaswerk Steyr, 16. April 1974 GASVERSORGUNG - TARIFÄNDERUNG Der Gemeinderat der Stadt Steyr hat in seiner Sitzung vom 31. 1. 1974 die Tarife für die städtische Gasversorgung wie folgt abgeändert: Mit Wirkw1g vom 1. 1. 1974 werden die im fol- genden genannten Tarife neu bestimmt. A) Erdgaslieferw1g (letzte Festsetzung mit Gemeinde- ratsbeschluß vom 19. 6. 1973, ÖAG-4858/68) a) Haushalt 1) Abgabepreis für Kochzwecke und 2) für 1) und Raumheizöfen 3) für 1) und Zentralheizung b) Gewerbe 0 - 1000 m3/J 1001 - 2500 m3/J 2501 - 6000 m3/J 6001 - 12000 m3/J 12001 - 25000 m3/J 25001 - 50000 m3/J 50001 und darüber wie c) Großabnehmer 50001 - 100000 m3/J 100001 - 600000 m3/J 600001 - 1, 500000 m3/J 1, 500000 und darüber WW-Bereitung S 0, 412 S 0, 330 S o. 263 S 0, 389 S 0, 337 S 0, 309 S 0, 282 S 0, 246 S 0, 220 S O, 169 s·o, 162 S 0, 156 S 0, 143 B) Stadtgaslieferung (letzte Festsetzung mit Gemeinde·- ratsbeschluß vom 5. 12. 1961, ÖAG Gaswerk 7927 /61) a) Haushalt 1) Abgabepreis für Kochzwecke und WW-Bereitung S 0, 626 S 0,471 S 0, 392 2) für 1) und Raumheizöfen 3) für 1) und Zentralheizung b) Gewerbe 0 - 1000 m3/J 1001 - 2500 m3/J 2501 - 6000 m3/J 6001 - 12000 m3/J S 0, 593 S 0,471 S 0, 429 S 0, 392 C) In den angeführten Ansätzen ist die Umsatzsteuer nach denBestimmw1gen des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung enthalten. Die Kundmachung erfolgt gemäß § 62, Abs. 1, Gemeindestatut für die Stadt Steyr, LGBl. Nr. 4 7/1965, durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Steyr. Magistrat Steyr Baurechtsabteilung GemXIII-2883/74 Steyr, 16. April 1974 ÄNDERUNG DER KANALANSCHLUSSGEBÜHRENORDNUNG Der Gemeinderat der Stadt Steyr hat in seiner Sit- zung vom 31.1.1974 nachstehende Änderung der Kanal- anschlußgebührenordnung beschlossen: Auf Grund des Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl. Nr. 28/58, in der Fassung des LGBl. Nr. 55/68, geändert durch das Landesgesetzblatt Nr. 57 /73, wird verordnet: § 1 Gegenstand der Gebühr Für den Anschluß von bebauten und unbebauten Grundstücken an die gemeindeeigene öffentliche Kanali- sationsanlage wird eine Anschlußgebühr erhoben. § 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner hinsichtlich der Anschlußge- bühr ist der Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstücke bzw. Gebäude. (2) Für die Gebührenschuld haften neben dem Ei- gentümer als Gesamtschuldner a) der Fruchtnießer b) im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtreclttes der Berechtigte für die darauf stehenden Gebäude c) der sonst dinglich Berechtigte, soweit mit seinem Recht auch die Benützung der Kanalisationsanlage verbunden ist. (3) Besteht an den an die Kanalisationsanlage ange- schlossenen Grundstücken bzw. Gebäuden Miteigentum, so haftet jeder Miteigentümer als Gesamtschuldner. § 3 Gebührenbemei;sung (1) Die Kanalanschlußgebühr errechnet sich bei bebauten Grundstücken als Produkt der Bemessungsgrund- lage und des Einheitssatzes. Die Bemessungsgrundlage bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeter- anzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgescha;siger Bebauung dieSumme der bebautenFläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an die gemeindeeigene Kanalisa- tionsanlage aufweisen,wobei Keller und nicht ausgebau- te Dachgeschoße unberücksichtigt bleiben. (2) Bei der Berechnung ist auf die volle Quadrat- meteranzahl abzurw1den. (3) Der Einheitssatz beträgt in Kanalaltbaugebie- ten S 30, - /m2 der Bemessungsgrundlage. Kanalaltbau- gebiete sind Gebiete, in deneri der Straßenkanal schon verlegt ist und die Anschlußwerber den Hauskanalanschluß bis zum öffentlichen Straßenkanal selbst herstellen müs- sen. ln Kanalneubaugebieten beträgt der Einheitssatz S 100, -/m2 der Bemessungsgrundlage. Kanalneubauge- biete sind Gebiete, in denen gleichzeitig mit der Her- stellung des Straßenkanales von der Stadtgemeinde auch die Hausanschlußkanäle bis zur Grundgrenze hergestellt werden, wodurch für die Gemeinde ein erhöhter Bauauf- wand besteht. (4) Die Gebühr für den Anschluß von unbebauten Grundstücken beträgt unabhängig von deren Größe S 1. 000, -. (5) Die Gebühr für den Anschluß von bebauten Grw1dstücken, deren Bauwerke nicht angeschlossen wer- den, beträgt unabhängig von deren Größe S 1. 000, - . (6) Sofern die Gebührenbemessung in Kanalaltbau- gebieten S 6. 000, - und in Kanalneubaugebieten S 20. 000, - an Kanalanschlußgebühr übersteigt, so blei- ben für die weitere Gebührenbemessung Flächen außer

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