Amtsblatt der Stadt Steyr 1974/5
VI/MAI AMTSBLATT DER STADT STEYR 1974 (Stadtsteuerreferat) anzuzeigen. Wer nach dem Wirk- samkeitsbeginn dieser Steuerordnung (§ 13) Getränke abzugeben beginnt, hat diese Anzeige binnen 1 Woche nach Aufnahme dieser Tätigkeit zu erstatten. Fälligkeit § 6 (1) Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Ab- gabe der Getränke. (2) DerSteuerpflichtige hat für jene Getränke, für die im vergangenen Kalendermonat die Steuerschuld ent- standen ist, die Steuer bis zwn 10. des folgenden Mona- tes ohne weitere Aufforderung beim Magistrate zu ent- richten. Zahlungserleichterungen § 7 (1) Zahlungserleichterungen können nur im Rah- men der für Zahlungserleichterungen gern. § 8 Abs. 1 des Abgabeneinhebungsgesetzes (BGBl. Nr. 103/1949) erlassenen Vorschriften des Magistrates über die Einbrin- gung der Abgabe gewährt werden. (2) Bei Nichteinhaltung einer bewilligten Zahlungs- erleichterung ist eine neuerliche Stundung oder Ratenbe- willigung nur mit Zustimmung des Stadtsenates zulässig. Nachweis-, Melde- und Auskunftspflicht § 8 (1) Der Steuerpflichtige hat die zu ei11er sicheren und gerechten Bernessm1g der Steuer e rf orderlichen Nach- weise über die abgegebenen steuerpflichtigen Getränke zu führen. Der Magistrat (Stadtsteuerreferat) kann die Form der Nachweisung ganz allgemein, für bestimmte Gruppen von Betrieben oder für einzelne Betriebe vor- schreiben oder die Benützung amtlich aufgelegter, von ihm zu beziehender Vordrucke verlangen. (2) Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, bis zum 10. eines jeden Monates die Getränke, für die im ver- gangenen Monat die Steuerschuld entstanden ist, beim Magistrat (Stadtsteuerreferat) nach Art, Menge und Ent- gelt anzumelden und hiefür die Steuer zu entrichten (§ 6 Abs. 2). (3) Der Steuerpflichtige (dessen Bevollmächtigter) und seine Angestellten sind verpflichtet, dem Magistrat bzw. seinen Organen auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die zu einer sicheren und gerechten Bemessm1g der Steuer sowie zur Feststellung des Steuerpflichtigen er- forderlich sind; sie sind außerdem verpflichtet, Einsicht in die Geschäftsbiicher und Ge_schäftsaufzeichnungen zu ge- währen. (4) Muß die Menge der vom Steuerpflichtigen ab- gegebenen Getränke geprüft werden, ist der Magistrat (Stadtsteuerreferat) berechtigt, auch von den Großhänd- lern, welche Getränke vertreiben, die erforderlichen Aus- künfte zu verlangen. Diese sind verpflichtet, die vom Magistrat (Stadtsteuerreferat) verlangten Auskünfte zu er- teilen und Einsicht in ihre Geschäftsbücher und -auf- zei.chnungen zu gewähren. ( 5) Für Steuerpflichtige, die die Anmelde- oder Zahlungsfrist wiederholt versäumen oder bei denen Grün- de vorliegen, die die Entrichtung der Steuer als gefähr- det erscheinen lassen, kann der Magistrat (Stadtsteuer- referat) statt der im Abs. 2 vorgeschriebenen Anmel- dungs- und Zahlungsfrist eine kürzere, äußerstenfalls ei- ne tägliche Frist vorschreiben. Schätzw1g § 9 Wird die Meldw1g (§ 8 Abs. 2) nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, so ist der Magistrat (Stadtsteuerreferat) berechtigt, die Steuerschuld zu schät- zen. Das gleiche gilt, wenn die über den Verbrauch ge- führten Nachweise (§ 8 Abs. l)somangelhaft geführt sind, daß eine einwandfreie Überprüfung der Anmeldung nicht möglich ist. Verjährung § 10 Die Verjährungsfrist für das Recht des Magistrates zur VorschreibW1g der Abgabe beträgt vier Jahre, bei hinterzogenen Beträgen zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Steuer- anspruch entstanden ist. Einhebung, Rechtsmittelentscheidung und VoÜstreckungr Zuständigkeit § 11 (1) Die Einhebung der Gemeinde- Getränkesteuer obliegt dem Magistrat (Stadtsteuerreferat). (2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Steuerordnung findet das Abgabeneinhebungsgesetz vom 13. 3. 1951, BGBl. Nr. 87 und die Abgabenexekutions- ordnung vom 30. 3. 1949, BGBl. Nr. 104, sinngemäße Anwendung. (3) Auf Grund des Abgabenrechtsmittelgesetzes vom 9.2.1949, BGBl. Nr. 60, steht dem Abgabepflich- tigen gegen Bescheide des Magistrates Steyr das Rechts- mittel der Berufung (Beschwerde) zu. Die Berufung (Be- schwerde) ist innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides beim Magistrat Steyr einzu- bringen. (4) Vollstreckungsbehörde ist der Magistrat Steyr. Straf- und Schlußbestimmungen § 12 (1) Eine Handlung oder Unterlassung, wodurch die Abgabe verkürzt oder einer Verkürzung ausgesetzt wird, wird als Verwaltungsübertretung vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zum Fünfzigfachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausge- setzt wurde. (2) Eine sonstige Übertretung der Vorschriften die- ser SteuerordnW1g der Durchführungsvorschriften hiezu wird als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu S 3.000, -, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu 2 Wochen geahndet. § 13 Diese Steuerordnung tritt mit 1. 1. 1974 in Kraft. Die Kundmachung erfolgt gemäß § 62, Abs. 1, Gemein- destatut für die Stadt Steyr, LGBl. Nr. 47 /1965, durch · Anschlag auf der Amtstafel und durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Steyr. Gleichzeitig wird die Verord- nung des Gemeinderates vom 28. 2. 1950, Zl. 893/1950, aufgehoben.
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