Amtsblatt der Stadt Steyr 1974/5

1974 AMTSBLATT DER STADT STEYR MAI/V KUNDMACHUNGEN KUNDMACHUNG VON VERORDNUNGEN Nach Durchführung der Verordnungsprüfung durch die oö. Landesregierung werden folgende Verordnungen kundgemacht: · Magistrat Steyr Magistratsdirektion GemErlaß-5604/73 Steyr, 16. April 1974 KUNDMACHUNG Der Gemeinderat der Stadt Steyr hat in seiner Sitzung vom 13. 12, 1973 folgende GEMEINDE-GETRÄNKESTEUERORDNUNG erlassen: Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. 12. 1949, LGBl. Nr. 15/50, i. d. F. d. Novelle LGBl. Nr. 28/51, 12/67 und 19/70, betreffend die Einhebung einer Gemeindesteuer bei der entgeltlichen Abgabe von Getränken mit Ausnahme von Milch (Gemeinde-Geträn- kesteuer). Abgabenberechtigung § 1 Die entgeltliche Abgabe von Getränken . - mit Ausnahme von Milch -. sowie von Speiseeis im Gemein- degebiet der Stadt Steyr wlterliegt einer Getränkesteuer nach Maßgabe dieser Verordnung. Gegenstand der Steuer § 2 (1) Unter Getränken im Sinne dieser Steuerordnung si nd zum Genuß bzw. Trinken bestimmte Flüssigkeiten - mit Ausnahme von Milch- einschließlich flüssiger Grund- stoffe zurHerstellung solcherFlüssigkeiten zu verstehen. (2) Insbesondere unterliegt der Gemeinde- Geträn- kesteuer die entgeltliche Abgabe von Bier, Wein, wein- ähnlichen und weinhaltigen Getränken, Schaumwein, schaumweinähnlichen Getränken, Moste, Trinkbrannt- wein, Mineralwasser (in beschränktem Umfange, Aus- nahme § 2 Abs. 3), künstlich bereiteten Getränken, so- wie von Kakao, Kaffee und Tee im trinkfertigen Zustan- de, weiters von anderen Auszügen aus pflanzlichen Swf- fen (Extrakten, Fruchtsäften) und von Eiskaffee, Eisscho- kolade und Speiseeis an den letzten Verbraucher: a) in Gast- und Schankwirtschaften, Kaffeehäusern, Kon- ditoreien, Weinlokalen, Delikatessen- und Gemischt- warenhandlungen und sonstigen Stätten, wo derartige Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle oder über die Gasse abgegeben werden und b) in sonstigen Handelsgeschäften, wo sie an -den Letzt- verbraucher zur Abgabe gelangen. (3) Mineralwässer(Heilwässer), welche ausschließ- lich Heilzwecken dienen und auf Grund ärztlicher Anord- nung abgegeben werden, gelten nicht als Getränke im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2. (4) Die Freilassung einzelner Getränke von der Steuer ist unzulässig. Befreiung § 3 Von der Gemeinde-Getränkesteuer sind die Steu- erpflichtigen (Steuerschuldner, § 5) befreit: a) wenn die Getränke in Krankenanstalten, Sanatorien, gemeinnützigen Wohlfahrtsanstalten und Altershei- men im Rahmen der allgemeinen Verpflegung oder auf Grund ärztlicher Anordnung an Patienten bzw. Pfleglinge abgegeben werden; b) wenn die Getränke in Schulen mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde im Rahmen einer Fürsorgeak- tion an Schulkinder abgegeben werden; c) we1m die Getränke durch Wohnungsinhaber an die Un- termieter ihrer möblierten Zimmer nicht gewerbsmä- ßig abgegeben werden; d) wenn die Getränke im Rahmen einer üblichen Perso- nalverpflegung abgegeben werden und e) bei Abgabe von Wein für Zwecke des Gottesdienstes. Ausmaß und Berechnung der Steuer § 4 (1) Die Gemeinde-Getränkesteuer beträgt 10 v. H. des Entgeltes. Zum Entgelt gehören nicht die Um- satzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken, das Bedienungsgeld und die Gemeinde- Getränkesteuer. Für übliche Beigaben, die herkömmlicherweise im Preis für das Getränk mitenthalten sind (z. B. Zucker und Milch im Kaffee, Zitrone und Tee usw.), darf nichts abgezogen werden. Ist der Preis eines steuerpflichtigen Getränkes in einem Speisen-(Menü-)preis und dgl. eingerechnet, so ist als Entgelt der Betrag anzunehmen, der in dem betreffen- den Betrieb für gleichartige Getränke bei gesonderter Verabfolgung erhoben wird oder, falls eine gesonderte Verabfolgung nicht stattfindet, jener Preis, der in ähn- lichen Betrieben für gleichartige Getränke bei geson- derter Verabfolgung üblich ist. (2) Ist die Gemeinde-Getränkesteuer in das Ent- gelt eingerechnet, so ist der Leiter des Betriebes ver- pflichtet, die Gäste bzw. Kunden auf die Einrechnung der Steuer in geeigneter Weise (Aushang, Vermerk auf der Speise- bzw. Getränkekarte) aufmerksam zu ma- chen. Fehlt dieser Hinweis, so ist die Steuer vom Ge- samtentgelt zu berechnen. (3) Der Magistrat (Stadtsteuerreferat) kann mit dem Steuerpflichtigen (Steuerschuldner) Vereinbarungen über die zu entrichtende Getränkesteuer z. B. bezüglich der Berechnung, der Fälligkeit, der Einhebung, der Pauscha- lierung, treffen, soweit sie das VerfahrenderEinhebung vereinfachen und die Höhe der Steuer beim Steuerschuld- ner nicht wesentlich verändern. Vereinbarungen, welche das steuerliche Ergebnis wesentlich verändern, sind unzu- lässig. Wesentliche Veränderungen sind solche, welche das steuerliche Ergebnis um 10 von Hundert und darüber unter- oder überschreiten würden. Steuerschuldner § 5 (1) Zur Entrichtung der Gemeinde-Getränkesteuer ist verpflichtet, wer Getränke entgeltlich an den letzten Verbraucher abgibt. (2) Wer Getränke im Zeitpunkt des Wirksamkeits- beginnes dieser Steuerordnung (§ 13) abgibt, hat dies binnen 2 Wochen nach diesem Zeitpunkt dem Magistrat

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