Amtsblatt der Stadt Steyr 1974/4

1974 AMTSBLATT DER STADT STEYR 5 haftigkeit (Säule), die Stärke (Dreizack) und die Hoff• nung (Anker). Laut Urbar aus dem Jahre 1491 war von diesem Gebäude einst ein verzickter Dienst an die Grundherr- schaft Losenstein-Gschwendt zu reichen und als Burg- friedsdienst jährlich ein Gulden an das Bürgerspital ab- zuführen. Als Eigentümer der bis zur ehemaligen Burgmauer (Schloßberg) reichenden Liegenschaft werden in den Steuer- und Grundbüchern im 16. und 17. Jahrhundert erwähnt die Händler und Gastwirte Wolfgang Jagenho- fer, Siegmund Mair, Karl Antoni, Wolf Murer, Gott- lieb Hofmann, Hans Stoiber, Sebastian Räber und Franz Schlißlmayr, im 18. und 19. Jahrhundert die Nadler-Fa - milien Schwarzleithner, Klosterbauer, Lang, Piber und Mager. Die Nadler, welche hauptsächlich Schneider- , Schuster- und Kürschnernadeln, aber auch Fischangeln erzeugten, waren mit einer vom Magistrat Steyr am 21. Mai 1661 bestätigten Handwerksordnung begabt . Von 1848 bis 1904 besaß das Haus die Familie Tomitz. Bekanntlich erwarb sich Franz Tomitz große Verdienste um das kulturelle Leben in der Stadt. So arrangierte er z. B. den großen historischen Festzug anläßlich des neunhundertjährigen Stadtjubiläums und eröffnete 1880 die Suppenanstalt für Volksschüler (To- mitzstraße). · Nach dem Jahre 1904 gelangte das Gebäude in die Hände der Familien Roubitschek, Pollak und Waldbur- ger. Dr. Josef Ofner t (0. Ehler, E. Krobath, Bemerkenswerte Bauten der Alt- stadt Steyrs und ihre Besitzer, 1956. -I. Krenn, Häuser- chronik der Altstadt Steyr, Diss., 1950. -H. Koepf, Bilderwörterbuch der Architektur, 1968. -0 . V., Enge Gasse 6: Fassadenmalerei aus der Renaissance. Steyrer Zeitung v. 14. 8. 1969) Das Sprachrohr der Polizei DIE EISENBAHNKREUZUNG Eisenbahnkreuzungen sind die gefährlichsten Stel- len im Straßenverkehr. Wir halten es daher für notwen- dig, die wichtigsten Bestimmungen für das Überqueren von Eisenbahnkreuzungen in Erinnerung zu rufen: • Eisenbahnkreuzungen sind gesichert durch: 1.) Andreaskreuze: (Sie sind im allgemeinen 3 m von der nächst- gelegenen Schiene entfernt, können je nach ein- oder mehrgleisigen Eisenbahnkreuzungen einfach oder doppelt sein, stehen rechts oder links und können Zusatztafeln haben, etwa Richtungspfeile.) 2.) Schranken: (Die Schranken sind rot-weiß gestrichen, sind mit R(ickstrah lem und eventuell mit einem roten Licht versehen.) 3.) Blinklichtanlage: (Es gibt verschiedene Formen, jedenfalls aber muß entweder ein rotes oder ein gelbes Licht leuchten; das rote Licht ist immer oben.) 4.) Bewachung: Grundsätzlich besteht für die Annäherung an Eisen- bahnkreuzungen keine ziffemmäßige Geschwindig-- keitsbeschränkung. Die Geschwindigkeit ist so zu wählen, daß das Fahrzeug vor der Eisenbahnkreu- zung verläßlich angehalten werden kann. Jedoch ist zu beachten: • • Mit Schranken gesicherte Eisenbahnkreuzungen dürfen nur dann übersetzt werden, wenn die Schran- kenbäume vollkommen geöffnet sind und keine Zusatzzeichen (rotes Blinklicht, akustische Warn- signale, usw.) das bevorstehende Schließen oder das noch nicht beendete Öffnen der Schranken an- kündigen. Diese Vorschrift wird sehr häufig übertreten, in- dem Fahrzeuglenker schon anfahren, während die Schrankenbäume noch in Bewegung sind. Bei Annäherung an Eisenbahnkreuzungen, die durch Blinklichtanlagen gesichert sind, ist zu merken, daß beim Aufleuchten des roten Lichtes vor der Blinklichtanlage anzuhalten ist. Die Eisenbahn- kreuzung darf erst übersetzt werden, wenn an der Blinklichtanlage gelbes Licht aufleuchtet und die akustischen Zeichen einer etwaigen Zusatzein- richtung verstummt sind. Verboten ist: • • • • • das Überholen auf einer Eisenbahnkreuzung; (also auch Radfahrer und sonstige einspurige Fahr- zeuge, sowie Fuhrwerke, Traktoren, usw. dürfen nicht überholt werden) das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge (merke: auch Traktoren oder Arbeitsmaschinen sind Kraft- fahrzeuge! ) innerhalb von etwa 80 m vor bis un- mittelbar nach einer Eisenbahnkreuzung; (die 80 m sind dann leicht festzustellen, wenn sich vor der Eisenbahnkreuzung eine Bahnbake mit einem Querstrich ohne Zusatztafel befindet) das Halten, Parken und Umkehren auf der Eisen- bahnkreuzung; das Halten, Parken und Umkehren unmittelbar vor und nach einer Eisenbahnkreuzung, wenn da- durch der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehin- dert wird, die Annäherung eines Schienenfahrzeu- ges oder Sicherungseinrichtungen der Eisenhahn- kreuzung rechtzeitig wahrzunehmen; (meistens handelt es sich hier um Fahrzeuge mit größeren Abmessungen, im allgemeinen Lastkraft- fahrzeuge, die durch ihr Halten, Parken oder Um- kehren Andreaskreuze, Blinklichtanlagen, Schran- ken, usw. anderen Fahrzeuglenkern gegenüber verdecken) ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versu- chen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte; (unter Strafe gestellt ist hier das gedankenlose Fahren in einer Fahrzeugkolonne, ohne eine in 57

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