Amtsblatt der Stadt Steyr 1974/3
1974 AMTSBLATT DER STADT STEYR 7 Magistrat Steyr Magistra tsdirektion ÖAG - 243/74 Gaswerk GASVERSORGUNG - TARIFÄNDERUNG Mit Wirkung vom 1. 1. 1974 werden die im fol- genden genannten Tarife neu bestimmt: A) Erdgaslieferung (letzte Festsetzung mit Gemeinde- ratsbeschluß vom 19. 6. 1973, ÖAG - 4858/68) a) Haushalt 1) Abgabepreis für Kochzwecke 2) für 1) und Raumheizöfen 3) für 1) und Zentralheizung b) Gewerbe 0 - 1000 m3/J 1001 - 2500 m3/J 2501 - 6000 m3/J 6001 - 12000 m3/J 12001 - 25000 m3/J 25001 - 50000 m3/J 50001 und darüber wie c) Großabnehmer 50001 - 100000 m3/J 100001 - 600000 m3/J 600001 - 1, 500000 m3/J 1, 500000 und darüber und WW-Bereitung S 0, 412 S 0, 330 S 0, 263 S 0,389 S 0, 337 S 0, 309 S 0, 282 S 0,246 S 0, 220 S 0, 169 S 0, 162 S 0, 156 S 0, 143 ~ Stadtgaslieferung (letzte Festsetzung mit Gemeinde- ratsbeschluß vom 5. 12. 1961, ÖAG Gaswerk-7927/61) a) Haushalt 1) Abgabepreis für Kochzwecke 2) für 1) und Raumheizöfen 3) für 1) und Zentralheizung b) Gewerbe 0 - 1000 m3/J 1001 - 2500 m3/J 2501 - 6000 m3/J 6001 - 12000 m3/J und WW- Bereitung S 0, 626 S 0, 471 S 0,392 S 0, 593 S 0, 471 S 0, 429 S 0, 392 C) In den angeführten Ausät:,-;en isc die Umsatzsteuer nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung enthalten. Magistrat Steyr Baurechtsabteilung Gern Xlll - 2883/72 * ÄNDERUNG DER KANALANSCHLUSSGEBÜHRENORDNUNG AufGrund des Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl. Nr. 28/58, in der Fassung des LGBl. Nr. 55/68, ge- ändert durch das Landesgesetzblatt Nr. 57 /73, wird verordnet: § 1 Gegenstand der Gebühr Für den Anschluß von bebauten und unbebauten Grundstücken an die gemeindeeigene öffentliche Ka- nalisationsanlage wird eine Anschlußgebühr erhoben. § 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner hinsichtlich der Anschluß- gebühr ist der Eigentümer der an die Kanalisationsanla- ge angeschlossenen Grundstücke bzw. Gebäude. (2) Für die Gebührenschuld haften neben dem Eigentümer als Gesamtschuldner a) der Fruchmießer b) im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes der Berechtigte für die darauf stehenden Gebäude c) der sonst dinglich Berechtigte, soweit mit seinem Recht auch die Benützung der Kanalisationsanalge verbun- den ist. (3) Bestehe an uen an uie Kanalisationsanlage an- geschlossenen Grundstücke bzw. Gebäuden Miteigen- tum, so haftet jeder Miteigentümer als Gesamtschuld- ner. § 3 Gebührenbemessung (1) Die Kanalanschlußgebühr errechnet sich bei bebauten Grundstücken als Produkt der Bemessungsgrund- lage und des Einheitssatzes. Die Bemessungsgrundlage bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeter- anzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an die gemeindeeigene Kanali- sationsanlage aufweisen, wobei Keller und nicht ausge- baute Dachgeschoße unberücksichtigt bleiben. (2) Bei der Berechnung ist auf die volle Quadrat- meteranzahl abzurunden. (3) Der Einheitssatz beträgt in Kanalaltbaugebie- ten S 30, - -/m2 der Bemessungsgrundlage. Kanalalt- baugebiete sind Gebiete, in denen der Straßenkanal schon verlegt ist und die Anschlußwerber den Hauskanalan- schluß bis zum öffentlichen Straßenkanal selbst herstel- len müssen. In Kanalneubaugebieten beträgt der Einheitssatz S 100, --/m2 der Bemessungsgrundlage. Kanalneuge- biete sind Gebiete, in denen gleichzeitig mit der Her- stellung des Straßenkanales von der Stadtgemeinde auch die Hausanschlußkanäle bis zur Grundgrenze hergestellt werden, wodurch für die Gemeinde ein erhöhter Bau- aufwand besteht. (4) Die Gebühr für den Anschluß von unbebauten Grundstücken beträgt unabhängig von deren Größe S 1.000,--. (5) Die Gebühr für den Anschluß von bebauten Grundstücken, deren Bauwerke nicht angeschlossen wer- den, beträgt unabhängig von deren Größe S 1. 000, -- • (6) Sofern die Gebührenbemessung in Kanalalt- baugebieten S 6. 000, -- und in Kanalneubaugebie- ten S 20. 000, -- an Kanalanschlußgebühr übersteigt, so bleiben für die weitere Gebührenbemessung Flächen außer Betracht, wenn diese weder Wohn- noch gewerb- lichen oder industriellen Zwecken dienen. 43
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