Amtsblatt der Stadt Steyr 1974/3

6 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1974 Fälligkeit § 6 (1) Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Abgabe der Getränke. (2) Der Steuerpflichtige hat für jene Getränke, für die im vergangenen Kalendermonat die Steuerschuld entstanden ist, die Steuer bis zum 10. des folgenden Monates ohne weitere Aufforderung beim Magistrate zu entrichten. Zahlungserleichterungen § 7 (1) Zahlungserleichterungen können nur im Rah- men der für Zahlungserleichterungen gem. § 8 Abs. 1 des Abgabeneinhebungsgesetzes (BGBl. Nr. 103/1949) erlassenen Vorschriften des Magistrates über die Ein- bringung der Abgabe gewährt werden. (2) Bei Nichteinhaltung einer bewilligten Zah- lungserleichterung ist eine neuerliche Stundung oder Ratenbewilligung nur mit Zustimmung des Stadtsenates zulässig. Nachweis-, Meld- und Auskunftspflicht § 8 (1) Der Steuerpflichtige hat die zu einer sicheren und gerechten Bemessung der Steuer erforderlichen Nach- weise über die abgegebenen steuerpflichtigen Getränke zu führen. Der Magistrat (Stadtsteuerreferat) kann die Form der Nachweisung ganz allgemein, für bestimmte Gruppen von Betrieben oder für einzelne Betriebe vor- schreiben oder die Benützung amtlich aufgelegter, von ihm zu beziehender Vordrucke verlangen. (2) Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, bis zum 10. eines jeden Monates die Getränke, für die im ver- gangenen Monat die Steuerschuld entstanden ist, beim Magistrat (Stadtsteuerreferat) nach Art, Menge und Ent- gelt anzumelden und hiefür die Steuer zu entrichten ( § 6 Abs. 2). (3) Der Steuerpflichtige (dessen Bevollmächtig- ter) und seine Angestellten sind verpflichtet, dem Ma- gistrat bzw. seinen Organen auf Verlangen alle Aus- künfte zu erteilen, die zu einer sicheren und gerechten Bemessung der Steuer sowie zur Feststellung des Steuer- pflichtigen erforderlich sind; sie sind außerdem ver- pflichtet, Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäfts- aufzeichnungen zu gewähren. (4) Muß die Menge der vom Sreuerpflichtigen ab- gegebenen Getränke geprüft werden, ist der Magistrat (Stadtsteuerreferat) berechtigt, auch von den Groß- händlern, welche Getränke vertreiben, die erforderli- chen Auskünfte zu verlangen. Diese sind verpflichtet, die vom Magistrat (Stadtsteuerreferat) verlangten Aus- künfte zu erteilen und Einsicht in ihre Geschäftsbücher und -aufzeichnungen zu gewähren. (5) Für Steuerpflichtige, die die Anmelde- oder Zahlungsfrist wiederholt versäumen oder bei denen Grün- de vorliegen, die die Entrichtung der Steuer als gefähr- det erscheinen lassen, kann der Magistrat (Stadtsteuer- referat) statt der im Abs. 2 vorgeschriebenen Anmel- dungs- und Zahlungsfrist eine kürzere, äußerstenfalls eine tägliche Frist vorschreiben. 42 Schätzung § 9 Wird die Meldung (§ 8 Abs. 2) nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, so ist der Magistrat (Stadtsteuerreferat) berechtigt, die Steuerschuld zu schätzen. Das gleiche gilt, wenn die über den Ver- brauch geführten Nachweise (§ 8 Abs. 1) so mangel- haft geführt sind, daß eine einwandfreie Überprüfung der Anmeldung nicht möglich ist. Verjährung § 10 Die Verjährungsfrist für das Recht des Magistrates zur Vorschreibung der Abgabe beträgt vier Jahre, bei himerzogenen Beträgen zehn Jahre. Die Verjährungs- frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Ste ueranspruch entstanden ist. Einhebung, Rechtsmittelentscheidung und Vollstreckung; Zuständigkeit § 11 (1) Die Einhebung der Gemeinde-Getränkesteuer obliegt dem Magistrat (Stadtsteuerreferat). (2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Steuerordnung findet das Abgabeneinhebungsgesetz vom 13. 3. 1951, BGBl. Nr. 87 und die Abgabenexekutions- ordnung vom 30. 3. 1949, BGBl. Nr. 104, sinngemäße Anwendung. (3) Auf Grund des Abgabenrechtsmittelgesetzes vom 9.2.1949, BGBl. Nr. 60, steht dem Abgabepflich- tigen gegen Bescheide des Magistrates Steyr das Rechts- mittel der Berufung (Beschwerde) zu. Die Berufung (Be- schwerde) ist innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides beim Magistrat Steyr einzu- bringen. (4) Vollstreckungsbehörde ist der Magistrat Steyr. Straf- und Schlußbestimmungen § 12 (1) Eine Handlung oder Unterlassung, wodurch die Abgabe verkürzt oder einerVerkürzung ausgesetzt wird, wird als Verwaltungsübertretung vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zum Fünfzigfachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung aus- gesetzt wurde. (2) Eine sonstige Übertretung der Vorschriften dieser Steuerordnung der Durchführungsvorschriften hie- zu wird als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu S 3. 000, --, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu 2 Wochen geahndet. § 13 Diese Steuerordnung tritt mit 1. 1. 1974 in Kraft. Die Kundmachung erfolgt gemäß § 62 Abs. 1 Gemein- destatut für die Stadt Steyr, LGBl. Nr. 47/1965, durch Anschlag an der Amtstafel und durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Steyr. *

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