Amtsblatt der Stadt Steyr 1974/3

1974 AMTSBLATT DER STADT STEYR 5 Amtliche Nachrichten KUNDMACHUNGEN Magistrat Steyr Magistra tsdire ktion Gern Erlaß - 5604/73 GEMEINDE-GETRÄNKESTEUERORDNUNG auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. 12. 1949, LGBl. Nr. 15/50, i.d.F.d. Novellen LGBl. Nr. 28/51, 12/67 und 19/70, betreffend die Einhebung einer Gemeindesteuer bei der entgeltlichen Abgabe von Getränken mit Ausnahme von Milch (Gemeinde-Geträn- kesteuer). Abgabenberechtigung § 1 Die entgeltliche Abgabe von Getränken - mit Ausnahme von Milch - sowie von Speiseeis im Gemein- degebeit der Stadt Steyr unterliegt einer Getränkesteuer nach Maßgabe dieser Verordnung. Gegenstand der Steuer § 2 (1) Unter Getränken im Sinne dieser Steuerordnung sind zum Genuß bzw. Trinken bestimmte Flüssigkeiten - mit Ausnahme von Milch - einschließlich flüssiger Grundstoffe zur Herstellung solcher Flüssigkeiten zu ver- stehen. (2) Insbesondere unterliegt der Gemeinde-Geträn- kesteuer die entgeltliche Abgabe von Bier, Wein, wein- ähnlichen und weinhaltigen Getränken, Schaumwein, schaumweinähnlichen Getränken, Moste, Trinkbrannt- wein, Mineralwasser (in beschränktem Umfange, Aus- nahme § 2 Abs. 3), künstlich bereiteten Getränken, sowie von Kakao, Kaffee und Tee im trinkfertigen Zu- stande, weiters von anderen Auszügen aus pflanzlichen Stoffen (Extrakten, Fruchtsäften) und von Eiskaffee, Eisschokolade und Speiseeis an den letzten Verbrau- cher: a) in Gast- und Schankwirtschaften, Kaffeehäusern, Konditoreien, Weinlokalen, Delikatessen- und Ge- mischtwarenhandlungen und sonstigen Stätten, wo derartige Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle oder über die Gasse abgegeben werden und b) in sonstigen Handelsgeschäften, wo sie an den Letzt- verbraucher zur Abgabe gelangen. (3) Mineralwässer(Heilwässer), welche ausschließ- lich Heilzwecken dienen und auf Grund ärztlicher Anord- nung abgegeben werden, gelten nicht als Getränke im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2. (4) Die Freilassung einzelner Getränke von der Steuer ist unzulässig. Befreiung § 3 Von der Gemeinde-Getränkesteuer sind die Steu- erpflichtigen (Steuerschuldner, § 5) befreit: a) wenn die Getränke in Krankenanstalten, Sanatorien, gemeinnützigen Wohlfahrtsanstalten und Altershei- men im Rahmen der allgemeinen Verpflegung oder auf Grund ärztlicher Anordnung an Patienten bzw. Pfleglinge abgegeben werden; b) wenn die Getränke in Schulen mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde im Rahmeh einer Fürsorgeak- tion an Schulkinder abgegeben werden; c) wenn die Getränke durch Wohnungsinhaber an die Untermieter ihrer möblierten Zimmer nicht gewerbs- mäßig abgegeben werden; , d) wenn die Getränke im Rahmen einer üblichen Per- sonalverpflegung abgegeben ,werden und e) bei Abgabe von Wein für Zwecke des Gottesdienstes. Ausmaß und Berechnung der Steuer § 4 (1) Die Gemeinde-Getränkesteuer beträgt 10 v. H. des Entgeltes. Zum Entgelt gehören nicht die Um- satzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken, das Bedienungsgeld und die Gemeinde-Getränkesteuer. Für übliche Beigaben, die herkömmlicherweise im Preis für das Getränk mitenthalten sind (z.B. Zucker und Milch im Kaffee, Zitrone im Tee usw.), darf nichts abgezo- gen werden. Ist der Preis eines steuerpflichtigen Ge- tränkes in einem Speisen-(Menü-) preis und dgl. ein- gerechnet, so ist als Entgelt der Betrag anzunehmen, der in dem betreffenden Betrieb für gleichartige Getränke bei gesonderter Verabfolgung erhoben wird oder, falls eine gesonderte Verabfolgung nicht stattfindet, jener Preis, der in ähnlichen Betrieben für gleichartige Ge- tränke bei gesonderter Verabfolgung üblich ist. (2) Ist die Gemeinde-Getränkesteuer in das Ent- gelt eingerechnet, so ist der Leiter des Betriebes ver- pflichtet, die Gäste bzw. Kunden auf die Einrechnung der Steuer in geei.gneter Weise (Aushang, Vermerk auf der Speise- bzw. Getränkekarte) aufmerksam zu ma- chen. Fehlt dieser Hinweis, so ist die Steuer vom Ge- samtentgelt zu berechnen. (3) Der Magistrat (Stadtsteuerreferat) kann mit dem Steuerpflichtigen(Steuerschuldner) Vereinbarungen über die zu entrichtende Getränkesteuer z. B. bezüg- lich der Berechnung, der Fälligkeit, der Einhebung, der Pauschalierung, treffen, soweit sie das Verfahren der Einhebung vereinfachen und die Höhe der Steuer beim Steuerschuldner nicht wesentlich verändern. Vereinba- rungen, welche das steuerliche Ergebnis wesentlich ver- ändern, sind unzulässig. Wesentliche Veränderungen sind solche, welche das steuerliche Ergebnis um 10 von H11ncle.rt und darüber unter- oder überschreiten würden. Steuerschuldner § 5 (1) Zur Entrichtung der Gemeinde-Getränkesteuer ist verpflichtet, wer Getränke entgeltlich an den letzten Verbraucher abgibt. (2) Wer Getränke im Zeitpunkt des Wirksamkeits- beginnes dieser Steuerordnung (§ 13) abgibt, hat dies binnen 2 Wochen nach diesem Zeitpunkt dem Magistrat (Stadtsteuerreferat) anzuzeigen. Wer nach dem Wirk- samkeitsbeginn dieser Steuerordnung(§ 13) Getränke abzugeben beginnt, hat diese Anzeige binnen 1 Woche nach Aufnahme dieser Tätigkeit zu erstatten. 41

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