Amtsblatt der Stadt Steyr 1974/2
1974 AMTSBLATT DER STADT STEYR FEBRUAR /1 ARBEITSMARKTANZEIGER des Arbeitsamtes Steyr Wichtige Hinweise für die Beschäftigung von Gastarbeitern und deren Unterbringung Immer wieder müssen vermeidbare Schwierigkeiten bei der Erteilung der Beschäftigungsgenehmigung für Gastarbeiter an Betriebe festgestellt werden. Solche Schwierigkeiten, welche die zuständigen Arbeitsämter oft veranlassen, die Beschäftigungsgenehmigungen zu versagen, entstehen in der Regel bei Gastarbeitern, die a) eine Beschäftigung in einem Betrieb annnehmen und nicht im Besitz eines A-(Arbeits-)Sichtvermerkessind. Die in Österreich beschäftigten ausländischen Gastarbeiter kommen überwiegend aus Jugoslawien und der Tür- kei. Türkische Gastarbeiter benötigen zur Arbeitsaufnahme grundsätzlich vor ihrer Einreise in Österreich einen A-(Arbeits-) Sichtvermerk. Ausnahmen können nur bei Familienzusammenführung gemacht werden. Jugoslawi- sche Gastarbeiter brauchen ebenfalls vor Arbeitsaufnahme (Einreise in Österreich) einen A-(Arbeits-) Sichtver- merk.Ausnahmen sind aus triftigen Gründen möglich. Gastarbeiter aus anderen europäischen Staaten benötigen ebenfalls vor ihrer Einreise zur Arbeitsaufnahme in Österreich einen A-(Arbeits-) Sichtvermerk. Für einzelne Staaten sind Ausnahmen vorgesehen. b) in Quartieren untergebracht sind, die nicht den ortsüblichen Bedingungen entsprechen. Es kommt immer wieder zu Klagen, daß den Gastarbeitern Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden, die als nicht zumutbar zu bezeichnen sind; hiezu kommt noch, daß für solche Unterkünfte oft weit überhöhte Preise verlangt werden. Die Erhebungen der Arbeitsmarktverwaltung und anderer zuständiger Stellen bezüglich Über- prüfung der Gastarbeiterquartiere werden auch in Zukunft verstärkt fortgesetzt werden. Gastarbeiterquartiere, die nicht den ortsüblichen Bedingungen entsprechen, sind nicht nur Grund zur Ablehnung oder zum Widerruf der Beschäftigungsgenehmigung, sondern können zusätzlich auch mit Strafanzeigen bei den Bezirksverwal- tungsbehörden weiter verfolgt werden. Für die ordnungsgemäße (d. h. ortsübliche) Unterbringung von Gastarbeitern sind ausschließlich die Betriebe verantwortlich. c) von den Betrieben eingestellt werden, oh n e im Besitz einer Beschäftigungsgenehmigung zu sein, die erst verspätet beantragt wird. Manche Betriebe lassen sich nach Einstellung von Gastarbeitern sehr viel Zeit, die erforderliche Beschäfti- gungsgenehmigung beim zuständigen Arbeitsamt zu beantragen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß besonders dies ein Grund zur Ablehnung des Antrages auf Beschäftigungsgenehmigung ist und die Betriebe etwaige finanzielle Nachteile, die den Gastarbeitern durch ihre nicht genehmigte Beschäftigung erwachsen (z.B. Fami- lienbeihilfe) zu tragen haben, wenn die Gründe der Ablehnung verschuldeterweise bei den Betrieben liegen. Solche Schwierigkeiten sind leicht vermeidbar, wenn jeder Betrieb vor Einst e 11 u n g eines Gastarbeiters beim zuständigen Arbeitsamt unverzüglich einen Antrag auf Beschäftigungsgenehmigung stellt. Dabei ist es ohne Belang, ob für den Gastarbeiter schon einmal eine Beschäftigungsgenehmigung für einen anderen Betrieb erteilt worden ist. Kursprogramm Frühjahr 74 SCHULUNG ZUM KRAFTFAHRZEUGMECHANIKER Voraussetzung: Bestandener Eignungstest, der vor Kursbeginn in Linz durchgeführt wird. Der Kurs wird in zwei Gruppen unter nachstehenden Voraussetzungen geführt: a) Kursinteressenten, die bereits über eine zwei- bis dreijährige Praxis in einem Kfz-Betrieb verfügen und das 21. Lebensjahr vollendet haben können nach Absolvierung des Kurses zur Lehrabschlußprüfung antreten und sich damit zum Facharbeiter qualifizieren. b) Interessenten, die nur geringe Erfahrung in der Metallbranche besitzen, erhalten durch den Kursbesuch eine gute Grundlage für eine Tätigkeit in Kfz-Betrieben. Nach einer an den Kurs anschließenden längeren Betriebs- praxis und Erreichung des 21. Lebensjahres steht auch dieser Gruppe der Weg zur Lehrabschlußprüfung offen. Altersmäßige Voraussetzung für diesen Personenkreis: 18 Jahre. Ausbildungsdauer: 12 Wochen Montag - Freitag von 8 - 17 Uhr; Bei der Unterkunftsbeschaffung ist der Kursträger behilflich.
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