Amtsblatt der Stadt Steyr 1973/9

4 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1973 Kinder sind Minderjährige bis zur Vollendung des ---r.I. Lebensjahres. Jugendliche sind Minderjährige vom vollendeten 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Verheiratete Jugendliche und Angehörige des Bundeshee- res gelten nicht als Jugendliche. • • • • • An allgemein zugänglichen Orten (etwa Straßen, Parkanlagen, Sportplätzen usw.) dürfen sich Kinder von 21. 00 bis 5. 00 Uhr und Jugendliche von24.0Q Uhr bis 5. 00 Uhr nur dann aufhalten, wenn sie von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Aufenthalt in Gaststätten Kinder müssen von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Zwischen 21. 00 Uhr und 5.00 Uhr müssen überdies besondere Gründe vorliegen, die den Auf- enthalt rechtfertigen. Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zwi- schen 21. 00 Uhr und 5. 00 Uhr und Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zwi- schen 24. 00 Uhr und 5. 00 Uhr müssen von ei- ner Aufsichtsperson begleitet werden. Ausgenom- men hievon ist der Aufenthalt in Gaststätten, so- weit er zur Aufnahme von Mahlzeiten oder zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten (etwa War- tesäle von Bahnhöfen) erforderlich ist. Kinder und Jugendliche dürfen sich in Nachtlokalen oder in Lokalen, die eine Gefährdung bilden könnten, nicht aufhalten. Der Magistrat wird durch Verord- nung diese Lokale feststellen. Kinobesuch Kinder dürfenöffentliche f'Llmvorführw1gen nur be- suchen, wenn der F1l111 für ihre Altersstufe geeignet ist und programmgemäß vor 21. 00 Uhr endet. Jugeri'diiche dürfen öffentliche f'ilmvorführungen nur besuchen, wenn der Film für ihre Altersstufe geeig- net ist und programmgemäß vor 24. 00 Uhr endet• Kulturelle Veranstaltungen (z. B. Theater, Konzerte, Vorträge) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind nur zugelassen, wenn es sich um für Kinder dieser Al- tersstufe bestimmte Veranstaltungen handelt (etwa Kasperltheater), die programmgemäß vor 21. 00 Uhr enden. Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr sind zu- gelassen, wenn die Veranstaltung entweder pro- grammgemäß vor 21.00 Uhr endet oder im Zusam- menwirken mit der Schule erfolgt. Sonst müssen sie von einer Aufsichtsperson begleitet werden, wobei in diesem Falle die Veranstaltung allerdings pro- grammgemäß vor 24. 00 Uhr enden muß. Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind zugelassen, wenn die Veranstaltung programmge- mäß vor 24.00 Uhr endet oder die Jugendlichen von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Damit ist festgelegt, daß Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr Theater- und Konzertveranstaltungen besuchen können, wenn sie vor 24. 00 Uhr enden. Ab dem vollendeten 16. Le- bensjahr ist die Teilnahme jedenfalls erlaubt. 148 • T anzver anstal tungen Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Teilnahme nur dann erlaubt, wenn es sich um eine Kinder-Tanzveranstaltung handelt und die Veranstaltung vor 21. 00 Uhr endet oder bei Teilnahme an einem Tanzunterricht. Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dür- fen an öffentlichen Tanzveranstaltungen nach 24. 00 Uhr nur teilnehmen, wenn sie von einer Auf- sichtsperson begleitet werden. Alkohol- und Nikotingenuß Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten16. Lebensjahr ist Alkoholgenuß und Rauchen verboten. Autostoppen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Le- bensjahr dürfen nicht autostoppen. (Eine Ausnahme bildetnatürlicheinNotstand, wie z. B. ein Unfall). Die vorstehenden Erläuterungen sind absolut nicht vollständig. Wer sich für das Gesetz näher interessiert (etwa auch Schulen oder Elternvereinigungen, Heime usw.): Es handelt sich um das Landesgesetzblatt für Ober- österreich vom 7. 6. 1973, 12. Stück, Nr. 22. ◊◊◊ FREIWILLIGE STADTFEUERWEHR SUCHT NACHWUCHS AUFBAU VON JUGENDGRUPPEN DAS BILD ZEIGT EINE GRUPPE ZU BEGINN DES WETT· KAMPFES BEIM AUSLEGEN DER SAUG- UND DRUCK- LEITUNGEN. Bei dem kürzlich in Perg ausgetragenen Landes- wettbewerb konnten sich die Wettkampfgruppen der Frei- willigen Stadtfeuerwehr Steyr wiederum hervorragend in Szene setzen. Der Löschzug II errang in der Klasse A-Bronze mit 390, 6 Punkten eine Goldmedaille und der Löschzug IV mit 384 Punkten in der gleichen Klasse eine Silberme- daille. Auffallend war die große Beteiligung von Jugend- gruppen bei den Wettbewerben. Derzeit bestehen im Land Oberösterreich 85 solche Gruppen, aus denen sich der Nachwuchs für die aktiven Wehren rekrutiert. DieserEntwicklung Rechnung tragend, hat sich die

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