Amtsblatt der Stadt Steyr 1973/7

4 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1973 Dr. med. Ignaz Hofmann, mit Moreaus Generaladju- tanten Victor Fanneau Lahorie die Waffenstillstandsbe - dingungen fest, die am 25. Dezember von den Bevoll- mächtigten im Schloß Steyr unterzeichnet wurden. Dieser Waffenstillstand, der zwar die Besetzung weiter Gebiete Österreichs durch die Franzosen zur Fol- ge hatte, führte schließlich am 9. Februar 1801 zum Friedensschluß von Lun~ville. Dr. Josef Ofner (Dehio, Oberösterreich, 1958. - I. Krenn, Häuser- chronik der Altstadt Steyr, Diss. 1950. - H. Burger, Die Franzosen in Steyr, 1955. - F. Berndt, die Steyr - burg, 1938. Ders., Die Apotheken, 1960. - H. Gsteu, Geschichte Österreichs, 1956). Das Sprachrohr der Polizei AN DIE FUSSGÄNGER Der immer stärker werdende Straßenverkehr mit Fahrzeugen aller Art konfrontiert alle Fußgänger immer mehr mit rechtlichen Problemen und stellt insbesondere an ältere Personen große Anforderungen. Es ist daher nicht nur zur Ordnung und S,cherheit des Fahrzeugverkehrs, son- dern insbesondere auch für die körperliche Sicherheit der Fußgänger unerläßlich, daß die Fußgänger sich ein wenig mit der Straßenverkehrsordnung (insbesondere Verkehrs- zeichen!) beschäftigen und zumindest einige wenige wichtige "Spielregeln" einhalten. Wie wichtig dieses unser Anliegen ist, zeigt die Unfallstatistik: Im Jahre 1972 wurden im Stadtgebiet 4 Fußgänger getötet, 21 schwer und 49 leicht verletzt, wo- bei ein erheblicher Prozentsatz der betreffenden Unfälle durch vorschriftswidriges Verhalten der Fußgänger verur- sacht wurde. Einige der wichtigsten Vorschriften: • 112 Ein Schutzweg darf nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überr'aschend betreten werden. Es ist einzusehen, daß ein Fußgänger, der nicht Autofahrer ist, deu Anhalteweg ·eines herankommenden Fahrzeuges nicl1t berechnen kann. Daher gar nicht rst viel nachdenken, srn1dern bei Aunälteru11g eines Fal1r- r.euges den S ·ltULzweg 11i In betreten! Als annä- hernder MiLLcJwcrt kann gelten: Ein mehrspuriges Kraft fahrzcug, das erne Gescltwi ndigkeit vun 50 lrn1/l1 einhalt (so schnell darf man im Ortsgebiet im b sLeu r:aJ le fahren), benötigt als Anhalteweg rund 40 m. Bille, nicht außerhalb des Schutzwe- ges gehen! Es wird .nicht selten beobachtet, daß vor allem ältere Personen die manchmal vor dem Schutzweg angebrachte Haltelinie (gelbe Farbe!) zwn Überqueren der Fahrbahn benützen. Das ist nicht nur verboten, sondern besonders gefährlich, weil diese Linie den Fahrzeuglenker verpflichtet, unmittelbar davor anzuhalten, wodurch sich eine Kollision mit dem Fußgänger ergeben könnte. Wenn kein Schutzweg vorhanden ist, dann betre- ten Sie bitte die Fahrbahn erst dann, wenn Sie sich vergewissert haben, daß andere Straßenbe- nützer nicht gefährdet werden. Bei Überquerung der Fahrbahn ist der kürzeste Weg zu wählen und • • • • eine - wie es im Gesetz heißt - "angemessene Eile" anzuwenden. Gemeint damit ist natürlich nicht, daß man laufen muß, jedoch ist die Be- hinderung der Fahrzeuge durch provokatives oder gedankenloses Langsamgehen verboten. Besonders gefährlich ist: Das plötzliche Heruntertreten auf die Fahrbahn, wenn der Gehsteig eng ist und man entgegenkom- mendenFußgä11gern ausweichen will, das Tragen von scharfen, spitzen oder sonst gefährlichen Ge- genständen (etwa Eisenstangen oder ähnliches) aber auch das Tragen von Regenschirmen oder Spazierstöcken mit scharfen Spitzen in einer ge- fährlichen Weise· (z. B. waagrecht in der Hand gehalten) ist verboten, ebenso das Tragen von blendenden Gegenständen (etwa Spiegel, Bleche usw.), an Autobushaltestellen darf die Fahrbahn erst zum Zwecke des Einsteigens betreten werden, wenn der Autobus zum Stillstand gekommen ist, Schranken, Seil- oder Kettenabsperrungen dür- fen nicht überstiegen oder eigenmächtig geöff- net werden und es ist auch verboten, unter die- sen Einrichtungen durchzuschlüpfen. Wenn kein Gehsteig vorhanden ist, müssen Fuß- gänger das Straßenbankett und wenn dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand benützen. Auf Freilandstraßen (das sind die Straßen außer- halb der Ortstafeln "Steyr") muß das linke Stra- ßenbankett ( oder der linke Fahrbahnrand) benützt werden. -- Wichtig ist auch, daß der Fußgänger die Regelw1g des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen kennt. Nur grünes Licht (nicht etwa gelbes!) berechtigt zum Gehen. Bei Regelung des Verkehrs durch Armzeichen eines Polizisten ist es ebenfalls wich- tig zu wissen, daß nur dann gegangen werden darf, wenn der Verkehrsposten mit seiner Schmal- seite (also nicht mit der Vorderseite oder Rück- seite seines Körpers) zum Fußgänger steht und dabei die Arme parallel zur Fahrtrichtung aus- streckt oder sinken läßt. Verboten ist aber das Gehen, wenn der Verkehrsposten, in welcher Stellung immer, einen Arm hochhält! Wie schon erwähnt, wird dringend empfohlen, sich Kenntnis über einige- für Fußgänger wichtige Verkehrszeichen zu verschaffen, z. B. <las Ge- fahrenzeichen "Fußgängerübergang", das Richtzeichen "Kennzeichnung eines Schutz- weges" (damit man überhaupt weiß, wo ein Schutzweg ist), das Richtzeichen "Einbahnstraße" (weil man vor Überquerung der Fahrbahn dann nur nach einer Seite schauen muß), das Vorschriftszeichen "Halt vor Kruezung" (weil man damit rechnen kann, daß der Fahr- zeuglenker vor der Kreuzung anhält) und das Richtzeichen "Fußgängerzone", das in Kürze in das Gesetz aufgenommen werden wird und das wir hoffentlich bald an einigen Stellen im Stadtgebiet sehen werden.

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