Amtsblatt der Stadt Steyr 1973/6

4 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1973 ein. Mit 20 Jahren wird man in Dänemark, Norwegen, Schweden und in der Schweiz volljährig. Seit Jahren war man sich auch in Österreich darüber einig, daß die Beseitigung der bestehenden Diskrepanz zwischen Wahlalter, Wehrpflichtalter und Volljährigkeit notwendig und wünschenswert sei, doch gingen zunächst die Meinungen darüber auseinander, ob man das Voll- jährigkeitsalter mit 18, 19 oder 20 Jahren festlegen solle. Nach eingehenden Diskussionen und Auswertung der Stellungnahme aller zur Begutachtung berufenen Institu- tionen einigte man sich nunmehr, das Volljährigkeits- alter mit 19 Jahren festzusetzen. Mit Bundesgesetz vom 14. Februar 1973, BGBl. Nr. 108/1973, wurden die Be- stimmungen über die Geschäftsfähigkeit und die Ehe- mündigkeit geändert. Die Änderungen treten mit 1. Juli 1D7 3 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt erlangen alle Min - derj ährigen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, die volle Geschäfts- und Handlungsfähigkeit, wenn nicht bereits vor diesem Zeitpunkt durch Gerichtsbe- schluß ihre Minderjährigkeit verlängert wurde oder wird. VERKÜRZUNG DER MINDERJÄIIRIGKEIT Erscheint das Kind zur selbständigen Besorgung sei- ner Angelegenheiten reif, so hat das Gericht auf Antrag des Vaters, der Mutter, des Vormundes oder des Kindes selbst dessen Minderjährigkeit zu verkürzen. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn das Kind das 18 . Le- bensjahr vollendet hat. ZurEntsch eidung über den Antrag ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel das Kind seinen Gerichtsstand hat, das ist beim ehelichen Kind das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der eheliche Vater wohnt, beim unehelichen Kind jenes Bezirksge- richt, in dessen Sprengel die uneheliche Mutter ihren ordentlichen Wohnsitz hat. DER MANN MIT 19 JAHREN, DIE FRAU MIT 16 JAHREN EHEMÜNDIG Auch das Ehemündigkeitsalter des Mannes mußte in diesem Zusammenhang geändert werden. Es wurde, so wie das Volljährigkeitsalter, beim Mann auf 19 Jahre (bisher 21Jahre) herabgesetzt. Der Mann kann aber durch das Bezirksgericht auf seinen Antrag für ehemündig er- klärt werden, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat und er für die Ehe reif erscheint. Die Frau wird wie bisher mit Vollendung des 16. Lebensjahres ehemündig. Auf ihren Antrag kann sie durch das Bezirksgericht als ehemündig erklärt werden, wenn sie das 15. Lebensjahr (bisherige theoretische Untergrenze 17. Lebensjahr) vollendet hat und für die Ehe reif er- scheint. MANN UND FRAU DURCH HEIRAT MIT 18 JAHREN VOLLJÄHRIG Der Mann muß, um eine Ehe eingehen zu können, wenigstens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ist der Mann zwar schon 18, aber noch nicht 19 Jahre alt, so kann er eine Ehe nur eingehen, wenn ihn das Gericht für ehe- mündig erklärt und sein gesetzlicher Vertreter (ehelicher Vater, Vormund) und die Mutter als Sorgeberechtigte ih- re Einwilligung zur Eheschließung geben. Der noch nicht 19 Jahre alte Mann wird mit der Eheschließung, also am Hochzeitstag, volljährig. Die Frau muß, um eine Ehe eingehen zu können, 96 das 15. Lebensjahr vollendet haben. Ist sie noch nicht 19 Jahre alt, benötigt sie zur Eheschließung ebenfalls die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters (ehelicher Va- ter, Vormund) und der Sorgeberechtigten (Mutter). Ist sie zwar schon 15, aber noch nicht 16 Jahre alt, muß sie außerdem vom Gericht für ehemündig erklärt worden sein. Den Antrag kann sie selbst stellen. Eine Frau, die vor Vollendung des 19. Lebensj ah- res heiratet (Minderj ährige), wird mit der Eheschließung, frühestens aber mit der Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig und bleibt dies auch, wenn die Ehe in der Fol- ge aufgelöst wird. Heiratet eine Frau vor Vollendung des 18. Lebens- jahres, so ·steht sie während des Bestandes der Ehe hin- sichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse einem Volljäh- rigen gleich. Sie kann also ihre Angelegenheiten selbst vertreten. Bisher hatte der eheliche Vater bezüglich der Vermögensverwaltung die Stellung eines Kurators, wäh- rend die Frau in allen übrigen Angelegenheiten durch den Mann vertreten wurde. Wird die Ehe vor Erreichung des 18. Lebensjahres durch die Frau aufgelöst, so endet mit der Auflösung der Ehe die Gleichstellung der Frau mite einem Volljährigen und sie hat von diesem Zeitpunkt ar e1 nur die Rechte einer Minderjährigen, sie kehrt also un- ter die väterliche Gewalt bzw. Vormundschaft zurück. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Mit 1. Juli 1973 werden alle noch nicht 21-jähri- gen, die bereits das 19. Lebensjahr vollendet haben, volljährig. Ab 1. Juli 1973 sind auch alle Ehefrauen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, voll ge- schäfts- und handlungsfähig. Wurde vor dem 1. Juli 1973 durch das Gericht die Verlängerung der väterlichen Gewalt oder derVormund- schaft ausgesprochen, so bleibt ein solcher Beschluß in - Wirksamkeit. Die verlängerte Minderjährigkeit endet mit Vollendung des 21. Lebensjahres. Für Kinder, die unter verlängerter väterlicher Gewalt oder verlängerter Vormundschaft stehen und bis zum 1. Juli 1973 das 21. Lebensjahr vollenden, endet die Verlängerung am 1. Juli 1973. WEITERHIN HEIRATSBEIHILFE VON S 15. 000, -- Entgegen immer wieder verbreiteten Gerüchten, die von einer bevorstehenden Abschaffung der Heirats- beihilfe von je S 7.500, - für jeden Ledigen im Falle der Eheschließung wissen wollen, wird ausdrücklich festge- stellt, daß diese Gerüchte jeder Grundlage entbehren und an eine Einstellung der Heiratsbeihilfe keinesfalls gedacht ist. -------◊------- • Das Sprachrohr der Polizei Der beim diesjährigen Jugendverkehrswettbewerb in Steyr ermittelte Sieger, Manfred Dostal von der Knabenhauptschule Promenade, nahm am 4. Mai 1973 mit seinem Betreuer Polizeibezirksinspek- tor Josef Radler am Bundesjugendverkehrswettbe- werb in Salzburg teil. Manfred Dostal errang bei diesem schwierigen Bewerb von insgesamt 24 Teil- nehmern aus ganz Österreich den beachtlichen 3. Rang, wodurch er sich neben zwei Schülern aus Salzburg und einem Schüler aus Villach für den

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